1 K 5268/00•Finanzgericht Köln, 2004-10-26, 1 K 5268/00
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Finanzgericht Köln — 1 K 5268/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-26
Aktenzeichen: 1 K 5268/00
ECLI: ECLI:DE:FGK:2004:1026.1K5268.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Der Feststellungsbescheid für 1995 vom 03.07.1997, geändert durch Bescheide vom 23.03. und 19.04.2000, sowie die zum Streitjahr 1995 ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 24.07.2000 werden aufgehoben.
Im übrigen – für die Streitjahre 1996 bis 1998 – wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 68 v.H., der Beklagte zu 32 v.H.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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