2 K 535/98•Finanzgericht Köln, 2003-07-09, 2 K 535/98
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Finanzgericht Köln — 2 K 535/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-09
Aktenzeichen: 2 K 535/98
ECLI: ECLI:DE:FGK:2003:0709.2K535.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 11. September 1989 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. April 1990 verpflichtet, der Klägerin Freistellungsbescheide und Freistellungsbescheinigungen bzgl. der am 03. Januar 1989 beantragten Freistellung von Vergütungszahlungen der ........... und .......... unter Berücksichtigung der nachträglichen Vergütungsherabsetzung und der am 03. Januar 1989 beantragten Freistellung von Vergütungszahlungen des .......... zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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