Finanzgericht Düsseldorf, 2019-01-14, 5 V 1991/18 A(E,G,U)

5 V 1991/18 A(E,G,U)Tribunal Fiscal14 de jan. de 2019

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Finanzgericht Düsseldorf — 5 V 1991/18 A(E,G,U) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-14

Aktenzeichen: 5 V 1991/18 A(E,G,U)

ECLI: ECLI:DE:FGD:2019:0114.5V1991.18A.E.G.U.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 14. Mai 2018 wird bis einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung insoweit ausgesetzt, als die Einnahmen aus Gewerbebetrieb um 60.409 € gemindert werden.

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom 14. Mai 2018 wird bis einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung insoweit ausgesetzt, als die Einnahmen aus Gewerbebetrieb um 57.283 € gemindert werden.

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2011 vom 14. Mai 2018 wird bis einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung insoweit ausgesetzt, als die dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze um 6.713 € netto gemindert werden.

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2012 vom 14. Mai 2018 wird bis einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung insoweit ausgesetzt, als die dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze um 60.409 € netto gemindert werden.

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2013 vom 14. Mai 2018 wird bis einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung insoweit ausgesetzt, als die dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze um 57.283 € netto gemindert werden

Die Vollziehung des Gewerbesteuermessbetragbescheides 2012 wird bis einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 abschließenden Entscheidung insoweit ausgesetzt, als die Einnahmen aus Gewerbebetrieb um 60.409 € gemindert werden.

Die Vollziehung des Gewerbesteuermessbetragbescheides 2013 wird bis einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 abschließenden Entscheidung insoweit ausgesetzt, als die Einnahmen aus Gewerbebetrieb um 57.283 € gemindert werden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Die Berechnung der auszusetzenden Steuer wird dem Antragsgegner übertragen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

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