Finanzgericht Düsseldorf, 2012-10-11, 11 K 4736/07 F

11 K 4736/07 FTribunal Fiscal11 de out. de 2012

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Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 4736/07 F — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2012-10-11

Aktenzeichen: 11 K 4736/07 F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2012:1011.11K4736.07F.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Für das Jahr 1993 werden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. xx DM als laufende Einkünfte festgestellt. Diese Einkünfte werden wie folgt aufgeteilt:

"G: DM;

"D": DM;

"E": DM;

"F": DM;

Für das Jahr 1994 werden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. xx DM als laufende Einkünfte festgestellt. Diese Einkünfte werden wie folgt aufgeteilt:

"G": DM

"D": DM;

"E": DM;

"F": DM;

Für das Jahr 1995 werden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. –xx DM als laufende Einkünfte festgestellt. Diese Einkünfte werden wie folgt aufgeteilt:

"G": DM

"D": DM;

"E": DM;

"F": DM;

Für das Jahr 1996 werden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. xx DM festgestellt. Hierin enthalten ist ein Betrag von xx DM, der als Veräußerungsgewinn festgestellt wird. Die Einkünfte werden wie folgt aufgeteilt:

"G" DM (Veräußerungsgewinn)

"D": DM;

"E": DM;

"F": DM;

Im Übrigen werden die Klagen der Rechtsnachfolgerinnen "G" abgewiesen.

Ebenso im Übrigen die Klage des "F".

Hinsichtlich der Klage der Rechtsnachfolgerinnen "G" tragen diese die Verfahrenskosten zu 37 %, der Beklagte zu 63 %.

Hinsichtlich der Klage des "D" und der "E" trägt der Beklagte die Verfahrenskosten.

Hinsichtlich der Klage des "F" trägt der Beklagte die Verfahrenskosten.

In Bezug auf die Klage der Rechtsnachfolgerinnen "G" und in Bezug auf die Klage des "F" wird die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

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