Finanzgericht Düsseldorf, 2011-09-07, 4 K 803/11 Erb

4 K 803/11 ErbTribunal Fiscal7 de set. de 2011

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Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 803/11 Erb — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-07

Aktenzeichen: 4 K 803/11 Erb

ECLI: ECLI:DE:FGD:2011:0907.4K803.11ERB.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 05. März 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2011 ( St.- Nr. ............) wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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