Dienstgerichtshof NRW, 2021-03-13, 1 DGH 1/2020

1 DGH 1/2020Outro Tribunal13 de mar. de 2021

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Dienstgerichtshof NRW — 1 DGH 1/2020 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-13

Aktenzeichen: 1 DGH 1/2020

ECLI: ECLI:DE:DGHNRW:2021:0313.1DGH1.2020.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm

Tenor

Soweit der Antragsteller die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Auf die aufrechterhaltene Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 03.12.2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.04.2020 geändert.

Es wird festgestellt, dass die dienstliche Beurteilung des Präsidenten des (..) X vom 15.11.2018 sowie die Überbeurteilung des Präsidenten des Landes(..) vom 06.02.2019 unzulässig sind, soweit die Beurteilung die Formulierung enthält:

„Richter (..) A ist ein Richter, der sich der richterlichen Unabhängigkeit bewusst ist.“

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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