Anwaltsgerichtshof NRW, 2026-07-17, 1 AGH 22/26

1 AGH 22/26Outro Tribunal17 de jul. de 2026

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Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 22/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 1 AGH 22/26

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0717.1AGH22.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 75.000,00 Euro (Hauptantrag 50.000,-- € und Hilfsantrag 25.000,-- €) festgesetzt.

Gründe

Tatbestand:

Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde am 24.10.1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

1.

Seit 2017 wurde der Kläger von der Beklagten mehrfach zu einem möglichen Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls angehört, weil in dieser Zeit gegen ihn Zwangsvollstreckungsaufträge aus verschiedenen Verfahren vorlagen, zu denen Haftbefehle zur Abgabe der Vermögensauskunft bzw. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ergingen. Insbesondere die Beklagte setzte gegen den Kläger im Jahr 2024 verschiedene Zwangsgelder fest, mit denen die Herausgabe einer Handakte erzwungen werden sollte.

Mit Schreiben vom 19.03.2026, dem Kläger per Postzustellungsurkunde am 20.03.2026 zugestellt, hörte die Beklagte ihn wegen eines möglichen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an und verwies auf die lfd. Nrn. 16 und 17 des Prozesshefts (vgl. BA, Bl. 413 ff.). Der lfd. Nr. 16 des Prozesshefts liegt die Mitteilung des OGV T. vom 12.02.2026 zugrunde, dass ein Vollstreckungsauftrag zur Mobiliarvollstreckung und Abnahme der Vermögensauskunft aus der Vollstreckungsverfügung der Stadt K. vom 08.01.2026 in Höhe von 1.054,34 € vorliege. Gläubiger der Forderung war die M. G.. Zu dieser Forderung erging ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis unter dem Az. DR II N01. Zudem erging eine Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls, der am 11.02.2026 erlassen wurde und unter dem Az. DR II N02 geführt werde. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis wurde am 27.01.2026 vorgenommen.

Der lfd. Nr. 17 liegt die Mitteilung des OGV T. vom 06.03.2026 zum Az. DR II N03 hinsichtlich eines Zwangsvollstreckungsauftrags und Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft des P. aus einem Beitragsbescheid vom 07.10.2024 in Höhe von 27.287,13 € zugrunde. Nach Ladung vom 20.02.2025 erschien der Kläger zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht, die Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgte auf Antrag am 20.02.2025. Im Hinblick auf die vom Kläger gegen diese Forderung erhobene Klage teilte das P. am 10.03.2026 mit, dass die Vollstreckung ruhe und daher der Vollstreckungsauftrag und der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgenommen worden seien.

Mit dem Anhörungsschreiben wurde der Kläger aufgefordert, zu näher aufgeführten Fragen umfassende Auskunft zu erteilen und Nachweise über seine Vermögenssituation vorzulegen. Diesem Anhörungsschreiben war die Prozessheftübersicht beigefügt.

2.

Mit Schreiben vom 13.04.2026 nahm der Kläger zum Anhörungsschreiben mit einem einseitigen Schreiben Stellung (BA, Bl. 438) und antwortete auf die im Anhörungsschreiben gestellten Fragen stichwortartig z.B. mit „keine“, „s.v.“, „geregelt“ usw.

3.

Daraufhin erging am 23.04.2026 die angefochtene Widerrufsverfügung, gestützt auf die im Anhörungsschreiben genannten lfd. Nrn. 16 und 17 des Prozesshefts (BA, Bl. 444 ff.). Dieser Widerrufsverfügung war die Prozessheftübersicht beigefügt. Sie wurde von der Schriftführerin der Abteilung V des Vorstands der Beklagten unterzeichnet. Zugestellt wurde sie dem Kläger am 24.04.2026 per Postzustellungsurkunde.

Mit der am 25.05.2026 erhobenen Klage beantragt der Kläger,

die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 23.04.2026 aufzuheben,

hilfsweise den Unterzeichner erneut zur Anwaltschaft zuzulassen.

Begründet wird diese Klage damit, dass die Widerrufsverfügung „lediglich von der Schriftführerin“ unterzeichnet und nicht deutlich gemacht worden sei, dass sie in Vertretung handele. Die von der Beklagten behauptete Verhinderung des Präsidenten am 23.04.2026 aufgrund der Verabschiedung des Präsidenten des Landgerichts Bochum habe nicht bestanden, da diese am 30.06.2026 stattgefunden habe (Bl. 53f.). Außerdem wird die Anhörung vor Erlass der Widerrufsverfügung gerügt, da diese nicht elektronisch erfolgt sei (Bl. 45).

Ein Vermögensverfall liege nicht vor. Mit Schreiben vom 13.04.2026 habe der Kläger zu den sich aus der Anhörung der Beklagten ergebenden Fragen im Detail Stellung genommen. Die im Anhörungsschreiben aufgeführten Forderungen würden bestritten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien geregelt, es bestünden keine Forderungen aus Miet-/Arbeitsverhältnissen oder andern Vertragsverhältnissen sowie aus Steuerschulden. Aus dem Guthabenverlauf, beigefügt war ein Foto einer online-Übersicht zum Umsatzverlauf eines Kontos (Bl. 4), sei zu erkennen, dass für die „unberechtigte Forderung des P.“ rein vorsorglich eine den Forderungsbetrag übersteigende Rückstellung vorgenommen worden sei. Die beigefügte Umsatzübersicht der Sparkasse zeigt für den 25.05.2026 einen Betrag von 85.362,41 €, allerdings ohne Angabe des Kontoinhabers.

Die der lfd. Nr. 16 zugrunde liegende Forderung der M. G. sei durch „Erledigung des Vollstreckungsauftrags durch Abarbeitung“ erledigt. Die Forderung sei am 09.04.2026, also vor Erlass der Widerrufsverfügung ausgeglichen worden. Die entsprechende Mitteilung der Stadt K. sei verspätet am 11. bzw. 30.06.2026 erfolgt. Zum Beweis dieser Tatsache überreicht der Kläger mit Schriftsatz vom 15.07.2026 Fotos von Schreiben der Stadt K. vom 30. und 11.06.2026, die diese Ausführungen bestätigen (Bl. 59f.). Hinsichtlich der der lfd. Nr. 17 zugrunde liegenden Forderung des P. sei ein Klageverfahren anhängig. Er habe einen den Forderungsbetrag von 27.287,13 € mehrfach übersteigenden Betrag auf seinem Konto hinterlegt und überreicht zum Beweis dieser Tatsache mit Schriftsatz vom 15.07.2026 ein weitres Foto einer Umsatzübersicht einer Sparkasse, die für einen Zeitraum zwischen 08.01.2024 und 07.07.2026 den (positiven) Verlauf der Kontostände ausweist und per 07.07.2026 einen Kontostand i.H.v. 65.496,99 € (Bl. 58). Dies alles habe die Beklagte bei der Entscheidung nicht berücksichtigt.

5.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und begründet dies im Wesentlichen mit den Gründen im angefochtenen Widerrufsbescheid. Im Übrigen ergebe sich aus dem Schreiben des OGV T. vom 06.05.2026 nicht, dass sich der der lfd. Nr. 16 der Prozessheftübersicht zugrunde liegende Eintrag im Schuldnerverzeichnis erledigt habe. Außerdem sei die Zwangsvollstreckung des P. nur ausgesetzt und nicht aufgehoben und daher der Eintrag im Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 112c Abs.1, BRAO, 68 Abs. 1 Nr.2 VwGO, 110 JustG NRW ohne Vorverfahren zulässige, fristgerecht erhobene Anfechtungsklage sowie die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage haben keinen Erfolg.

1 .

Der angefochtene Widerrufsbescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen.

Die für den Widerruf zuständige Beklagte hat den Widerruf durch ihren dazu berufenen Vorstand gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3, § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAOAO erlassen. Vor Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung wurde der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2026 gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 VwVfG angehört. Dass die Anhörung nicht elektronisch erfolgt ist, stellt keinen Verfahrensfehler dar, denn eine bestimmte Form der Anhörung sieht § 28 VwVfG nicht vor. Sie kann formfrei erfolgen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen VwVfG § 28 Rn. 44).

Die Widerrufsverfügung genügt im Übrigen den Formerfordernissen. Soweit der Kläger vorträgt, der Bescheid sei fehlerhaft, weil er nicht vom Präsidenten, sondern der Schriftführerin unterzeichnet worden sei, kann er damit nicht durchringen. Die Form sowie das einzuhaltende Verfahren einer Widerrufsverfügung ergeben sich aus dem Gesetz. Nach § 34 BRAO sind Verwaltungsakte, durch welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt, zuzustellen. Damit wird zugleich der Verwaltungsakt als Handlungsform vorgeschrieben, für den die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten (§§ 35ff. VwVfG). Auch die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern ist gesetzlich geregelt. Nach § 33 Abs. 1 BRAO sind die Rechtsanwaltskammern für die Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Durch welche Organe die Rechtsanwaltskammern handeln, folgt aus §§ 63ff. BRAO. Jede Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand (§ 63 Abs. 1 BRAO). Diesem obliegen die der Rechtsanwaltskammer in der Bundesrechtsanwaltsordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse (§ 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BRAO), die innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes besitzen (§ 77 Abs. 5 BRAO). Das einzuhaltende Verfahren ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz, auf welches die Vorschrift des § 32 BRAO verweist, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2015 - AnwZ (Brfg) 41/15).

Die angefochtene Widerrufsverfügung der Beklagten vom 23.04.2026 erfüllt sowohl der äußeren Form nach als auch inhaltlich alle Merkmale eines Verwaltungsaktes. Es lässt die Beklagte als die erlassende Behörde erkennen, unterscheidet zwischen dem Widerruf als dem verfügenden Teil des Verwaltungsaktes und seiner Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG), trägt die Unterschrift der Schriftführerin, die als Mitglied des Präsidiums als Vertreterin des Präsidenten handelt (§ 37 Abs. 3 VwVfG), ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und wurde zugestellt. Im Außenverhältnis sind zudem interne Zeichnungsregelungen rechtlich unbeachtlich (Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens VwVfG § 37 Rn. 99f.). Einzelheiten der Beschlussfassung brauchten nicht mitgeteilt zu werden (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 45/12). Die Beschlussfassung als solche ist nicht Bestandteil des Widerrufs, sondern nur dessen Grundlage. Mit dem Schreiben vom 23.04.2026 hat die Beklagte die Anwaltszulassung des Klägers deshalb wirksam widerrufen.

Die angefochtene Widerrufsverfügung ist auch materiell-rechtmäßig ergangen.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. nur BGH, Beschluss v. 27.09.2023 - AnbZ (Brfg) 18/23 -). Ist der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen, wird ein Vermögensverfall vermutet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis löschungsreif sind, weil die zugrunde liegenden Forderungen nicht oder nicht mehr bestehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 13.02.2024 - AnbZ (Brfg) 29/24 -). Wenn diese Vermutung greift, muss der Rechtsanwalt zu ihrer Widerlegung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (so noch einmal BGH, Beschluss v. 27.09.2023, a.a.O.). Entscheidender Zeitpunkt für den relevanten Vermögensverfall ist der Zeitpunkt des Erlasses bzw. Zugangs der Widerrufsverfügung.

a)

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 23.04.2026 bestanden zwei Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis.

Der Kläger bestreitet diese Einträge nicht, sondern weist darauf hin, dass die lfd. Nr. 16 „abgearbeitet“ und die Forderung, die der lfd. Nr. 17 zugrunde liegt, bestritten sei.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2026 hat der Kläger hinsichtlich der Forderung zur lfd. Nr. 16 des Prozesshefts die Bestätigung der Stadt A. vom 11. bzw. 30.06.2026 beigebracht, dass die Forderung bereits am 09.04.2026 beglichen worden ist.

Dies allerdings ändert nichts an der Vermutungsregelung der Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis. Zwar ist die der laufenden Nr. 16 zugrunde liegende Forderung offenbar am 09.04.2036 getilgt worden, doch wurde zum Beleg dieser Tatsache erst nach Erlass der Widerrufsverfügung, zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung, der entsprechende Nachweis erbracht. Unbestritten ist demgegenüber, dass die die der laufenden Nr. 17 zugrunde liegende Forderung zwar mit Klage angefochten, nicht aber getilgt ist, sodass von der Tatbestandswirkung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.9.2023 - AnwZ (Brfg) 18/23). Auch hat der Kläger zur Widerlegung der Vermutung kein detailliertes Vermögensverzeichnis vorgelegt und die erforderlichen Auskünfte nicht detailliert erteilt. Soweit er in der mündlichen Verhandlung erläutert, die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 13.04.2026 (BA Bl. 438) zur Anhörung seien eine umfassende Vermögensübersicht, weil negative Auskünfte nicht bewiesen werden könnten, und er weiter erklärt, dass keine Mietverbindlichkeiten bestünden, er über keine Kanzleisoftware und keine Angestellten verfüge, kein Leasingfahrzeug habe, für das Raten zu zahlen seien, und auch sonst keine Ratenzahlungsverpflichtungen habe, genügt dies nicht zur Widerlegung der Vermutungsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Für die Widerlegung der - hier gegebenen - gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls reicht allein der Verweis des Klägers auf (seiner Behauptung nach) zum Widerrufszeitpunkt vorhandenes liquides Vermögen, das den Saldo sämtlicher seinen Eintragungen zugrundeliegender Forderungen gegen ihn überstiegen habe, grundsätzlich nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die vom BGH bestätigt wurde (vgl. nur BGH Beschl. v. 4.3.2026 - AnwZ (Brfg) 35/25), muss der Rechtsanwalt in diesen Fällen ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren. Allein der Nachweis von zum Widerrufszeitpunkt vorhandenem liquidem Vermögen ermöglicht noch nicht die erforderliche Gesamtbeurteilung der finanziellen Verhältnisse des Rechtsanwalts dahingehend, ob er zum Widerrufszeitpunkt (eigentlich) in der Lage war, seinen sämtlichen Verpflichtungen mittels des ihm zur Verfügung stehenden Einkommens und/oder Vermögens nachhaltig, dauerhaft und geregelt nachzukommen.

b)

Auch ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Klägers nicht ausgeschlossen. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Regelung darf nicht i.S. eines Automatismus verstanden werden, die Gefährdung ist daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls zu folgern, allerdings kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei dem Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss v. 20.12.2023 - AnbZ (Brfg)32/23 -).

Diese Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt; er war zum Zeitpunkt des Widerrufs weiterhin als Einzelanwalt tätig. Auch der Hinweis darauf, dass er in der Vergangenheit Fremdgelder unverzüglich ausgekehrt habe, wenn er sie im Ausnahmefall angenommen habe, steht der Annahme, dass Interessen Rechtsuchender in Zukunft gefährdet sind, nicht entgegen.

3.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiederzulassung zur Anwaltschaft ist unzulässig. Über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gem. § 6 BRAO auf Antrag durch die Rechtsanwaltskammer zu entscheiden (§ 33 BRAO). An einem derartigen, bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer gestellten Antrag mangelt es hier.

4.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 BRAO. Für Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft sieht § 194 Abs. 2 BRAO einen Regelstreitwert i.H.v. 50.000,-- € vor, von dem im Regelfall nicht abzuweichen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2010 - AnwZ (Brfg) 13/20). Dem mit der Klage verfolgten Hilfsantrag, der auf erneute Wiederzulassung gerichtet ist, misst der Senat aufgrund der Unzulässigkeit dieses Antrages geringeres Gesicht bei und legt den hälftigen Regelstreitwert zugrunde.

Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht.

Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts abweicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll­ständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßler­straße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzu­reichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

  1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
  2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
  3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Ent­scheidung beruhen kann.

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmäch­tigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich aner­kannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungs­gerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberech­tigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.

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