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2 AGH 13/24•Anwaltsgerichtshof NRW, 2025-10-10, 2 AGH 13/24
2 AGH 13/24Outro Tribunal10 de out. de 2025
1. Im Zwangsgeldverfahren hat die Rechtsanwaltskammer bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Abhilfe zu entscheiden, bevor sie den Antrag dem Anwaltsgerichtshof vorlegt. 2. Erfolgt die Vorlage ohne vorherige Entscheidung über die Abhilfe, kann der Anwaltsgerichtshof den Antrag zur Entscheidung über die Abhilfe an die Rechtsanwaltskammer zurückgeben. 3. Im Rahmen der Entscheidung über die Abhilfe kann – uneingeschränkt zulässiger – neuer Vortrag Anlass zu weiteren Ermittlungen geben.
Entscheidungsdatum: 2025-10-10
Aktenzeichen: 2 AGH 13/24
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2025:1010.2AGH13.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nebst zugrundeliegendem Verfahren werden zur Entscheidung über die Abhilfe an die Antragsgegnerin zurückgegeben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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