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2 AGH 12/18•Anwaltsgerichtshof NRW, 2024-08-23, 2 AGH 12/18
2 AGH 12/18Outro Tribunal23 de ago. de 2024
Das Zeugnis für Referendare ist unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung zu erteilen.
Entscheidungsdatum: 2024-08-23
Aktenzeichen: 2 AGH 12/18
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0823.2AGH12.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Zeugnis für Referendare ist unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung zu erteilen.
Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt und wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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