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1 AGH 9/24•Anwaltsgerichtshof NRW, 2024-06-21, 1 AGH 9/24
1 AGH 9/24Outro Tribunal21 de jun. de 2024
1. Eine Berufsausübungsgesellschaft mit einer Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin kann nicht gem. § 59b Abs. 2 BRAO als anwaltliche Beratungsgesellschaft zugelassen werden. 2. Als zugelassene Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO können nur anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften verstanden werden, die nach §§ 59b ff. BRAO zugelassen sind. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der betreffenden Vorschriften sowie dem Wortlautvergleich mit entsprechenden Normen anderer Berufsgruppen sowie aus der ausdrücklichen Gesetzesbegründung. 3. Dieses Verständnis des § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO begegnet im Hinblick auf die herausgehobene Bedeutung der Unabhängigkeit der Organe der Rechtspflege sowie im Interesse einer in der Praxis mit vertretbarem Aufwand möglichen und ordnungsgemäßen Kontrollmöglichkeit der Rechtsanwaltskammern auch keinen verfassungsrechtlichen und keinen unionsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungsdatum: 2024-06-21
Aktenzeichen: 1 AGH 9/24
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0621.1AGH9.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Normen: §§ 59 Abs. 2, 59b Abs. 2, 59i Abs. 1 S.1 BRAO
Eine Berufsausübungsgesellschaft mit einer Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin kann nicht gem. § 59b Abs. 2 BRAO als anwaltliche Beratungsgesellschaft zugelassen werden.
Als zugelassene Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO können nur anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften verstanden werden, die nach §§ 59b ff. BRAO zugelassen sind. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der betreffenden Vorschriften sowie dem Wortlautvergleich mit entsprechenden Normen anderer Berufsgruppen sowie aus der ausdrücklichen Gesetzesbegründung.
Dieses Verständnis des § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO begegnet im Hinblick auf die herausgehobene Bedeutung der Unabhängigkeit der Organe der Rechtspflege sowie im Interesse einer in der Praxis mit vertretbarem Aufwand möglichen und ordnungsgemäßen Kontrollmöglichkeit der Rechtsanwaltskammern auch keinen verfassungsrechtlichen und keinen unionsrechtlichen Bedenken.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
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