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1 AGH 17/20•Anwaltsgerichtshof NRW, 2020-12-11, 1 AGH 17/20
1 AGH 17/20Outro Tribunal11 de dez. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-11
Aktenzeichen: 1 AGH 17/20
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2020:1211.1AGH17.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Klage wird abgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
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