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1 AGH 45/19•Anwaltsgerichtshof NRW, 2020-09-11, 1 AGH 45/19
1 AGH 45/19Outro Tribunal11 de set. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-11
Aktenzeichen: 1 AGH 45/19
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2020:0911.1AGH45.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
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