5 Ca 1194/16•Arbeitsgericht Wesel, 2016-12-16, 5 Ca 1194/16
Arbeitsgericht Wesel, 2016-12-16, 5 Ca 1194/16
5 Ca 1194/16Tribunal do Trabalho16 de dez. de 2016
Regest
1. Einer Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. 2. Die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten erstreckt sich auch auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung.
Texto completo
Arbeitsgericht Wesel — 5 Ca 1194/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-16
Aktenzeichen: 5 Ca 1194/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2016:1216.5CA1194.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: §§ 280, 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze
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Einer Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.
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Die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten erstreckt sich auch auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Streitwert: 1.427,00 €
4.Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.
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