Arbeitsgericht Wesel, 2016-12-16, 5 Ca 1194/16

5 Ca 1194/16Tribunal do Trabalho16 de dez. de 2016

Abrir fonte

Regest

1. Einer Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. 2. Die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten erstreckt sich auch auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung.

Texto completo

Arbeitsgericht Wesel — 5 Ca 1194/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-16

Aktenzeichen: 5 Ca 1194/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2016:1216.5CA1194.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: §§ 280, 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Einer Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

  2. Die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten erstreckt sich auch auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.Streitwert: 1.427,00 €

4.Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.