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1 Ca 1741/25•Arbeitsgericht Siegburg, 2026-05-22, 1 Ca 1741/25
1 Ca 1741/25Tribunal do Trabalho22 de mai. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: 1 Ca 1741/25
ECLI: ECLI:DE:ARBGSU:2026:0522.1CA1741.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Siegburg
Die Beklagte wird verurteilt, es ab sofort zu unterlassen, personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne seine Einwilligung in jeglicher Form an Dritte weiterzugeben oder öffentlich zu machen, insbesondere in digitalen Kommunikationsplattformen wie WhatsApp, es sei denn
die Verarbeitung ist erforderlich, damit die Beklagte die ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen des Klägers vorsieht, zulässig ist,
die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Klägers oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und der Kläger ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, seine Einwilligung zu geben,
die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung des Klägers nach außen offengelegt werden,
die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die der Kläger offensichtlich öffentlich gemacht hat,
die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen des Klägers vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten des Klägers, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen des Klägers vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagte zu 78% und der Kläger zu 22%.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche und Entschädigungsansprüche wegen der Weitergabe von personenbezogenen Daten.
Der Kläger war vom 15.09.2022 bis zum 31.12.2025 im He-Klinikum in S als Arzt in Weiterbildung beschäftigt. Die Beklagte ist dort Stationsärztin. Im Mai 2025 waren beide Parteien in der Abteilung Allgemeinchirurgie tätig.
Es existiert eine WhatsApp-Chatgruppe mit der Bezeichnung „Ärzte-AC“, in der insgesamt neun Ärztinnen und Ärzte aus der Abteilung Allgemeinchirurgie Mitglieder sind. Im Hinblick auf die genaue Zusammensetzung der Gruppenmitglieder wird auf Blatt 49 der Akte verwiesen. Gegenstand der Gruppe sind unter anderem Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen sowie die Organisation gemeinsamer Feiern oder Geburtstagsgeschenke. Im Hinblick auf die Inhalte des Chats wird auf den vom Kläger als Anlage K9 vorgelegten Auszug (Bl. 177 ff. d.A.) verwiesen.
Am 29.05.2025 stellte der Kläger sich in der Notaufnahme des He Klinikums S internistisch vor und erhielt eine symptomatische Behandlung sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum 02.06.2025. Der Kläger sandte am selben Tag eine Nachricht an den Gruppenchat „Ärzte-AC“, um die Kolleginnen und Kollegen von seinem krankheitsbedingten Ausfall zu informieren und um Vertretung zu bitten.
In der Folge unterrichtete eine Kollegin aus der Notaufnahme die Beklagte, die zum wiederholten Male die Vertretung des Klägers übernommen hatte, von der Behandlung des Klägers und teilte ihr die Befundwerte und Diagnosen des Klägers mit.
In der Folge sandte die Beklagte am 31.05.2025 eine Nachricht an den Gruppenchat „Ärzte-AC“, die auszugsweise wie folgt lautete:
„Nur zu Jedermanns Info … Nachdem Herr Su sich am Donnerstag um 20:25 Uhr krankgemeldet hatte für den Vortag nach drei Wochen Urlaub, habe ich nach katastrophalem Dienst am Donnerstag seinen Dienst am Freitag übernommen. Obwohl ich einen Wochenendausflug für 549 € gebucht hatte, den ich bezahlen musste. Am Samstagnachmittag meldet sich unser liebenswerter Kollege erneut krank. Auch diesen Dienst am Sonntag Tag habe ich übernommen, weil erneut keiner Zeit hatte und mein WE eh im Arsch war … unser Kollege meint bei bladem Labor höchst krank zu sein, bis auf Fettleber bei Adipositas keine Auffälligkeiten. Er war in der Klinik nachdem ich gesagt hatte, dass er eine Krankmeldung einreichen solle. Keinerlei Elektrolytstörung nichts bei fraglichem Durchfall … Vielleicht sitzt aber ein Pups quer.“
Im Hinblick auf die Einzelheiten der Nachricht wird auf die Anlage K1, Bl. 6 der Akte, verwiesen. Die Formulierung „bladem Labor“ beruhte auf einem Tippfehler und bezieht sich auf „blande“, also unauffällige Laborwerte.
Mit Schreiben vom 25.07.2025 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Im Oktober 2025 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis, das bereits vor dem Vorfall vom 31.05.2025 von Problemgesprächen und Belastungen im Team beeinflusst war, mit Wirkung zum 31.12.2025.
Mit seiner Klage vom 10.09.2025 begehrt der Kläger von der Beklagten die zukünftige Unterlassung der Weitergabe personenbezogener Gesundheitsdaten sowie die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.000,00 EUR nebst Zinsen.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gerichtet darauf zu, jede unbefugte Weitergabe seiner Gesundheitsdaten zu unterlassen. Dieser Anspruch folge aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i. V. m. Artikel 2 Abs. 2, Artikel 1 Abs. 1 GG sowie aus datenschutzrechtlichen Grundsätzen.
Dem Kläger stehe ferner ein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 2.000,00 EUR aus Artikel 82 DSG-VO zu. Die WhatsApp-Gruppe, in der die Beklagte die streitgegenständliche Nachricht eingestellt hat, habe einen deutlich überwiegenden dienstlichen Charakter. Die Beklagte habe durch ihre Datenschutzverstöße beim Kläger einen immateriellen Schaden verursacht, insbesondere in Form einer Persönlichkeitsverletzung, einem Vertrauensverlust und einer seelischen Belastung infolge der Bloßstellung im Kollegenkreis. Der Kläger habe aufgrund der empfundenen Erniedrigung keine Perspektive mehr im Klinikum gesehen, kein Vertrauen mehr in das Team gehabt und es für sich als unzumutbar empfunden, dort weiterzuarbeiten. Letztlich sei der Vorfall mitauslösend für seinen Kündigungsentschluss gewesen, da er bestehende Spannungen qualitativ verschärft habe.
Der Kläger beantragt nach Einschränkung des Unterlassungsantrag zuletzt,
Die Beklagte wird verurteilt, es ab sofort zu unterlassen, personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne seine Einwilligung in jeglicher Form an Dritte weiterzugeben oder öffentlich zu machen, insbesondere in digitalen Kommunikationsplattformen wie WhatsApp, es sei denn
die Verarbeitung ist erforderlich, damit die Beklagte die ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen des Klägers vorsieht, zulässig ist,
die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Klägers oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und der Kläger ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, seine Einwilligung zu geben,
die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung des Klägers nach außen offengelegt werden,
die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die der Kläger offensichtlich öffentlich gemacht hat,
die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen des Klägers vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des
Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Art. 9 Absatz 3 DSG-VO genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten des Klägers, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen des Klägers vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 DSG-VO erforderlich.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist er Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Die Beklagte habe mit ihrem Verhalten keine Rechte des Klägers verletzt. Insbesondere habe der Kläger keinen Anspruch, in dem WhatsApp-Chat von Kritik verschont zu bleiben. Es handele sich bei der Chatgruppe „Ärzte AC“ um eine rein privat initiierte Gruppe, die das Medium WhatsApp lediglich der Einfachheit halber auch für die Absprache von Vertretungen nutze. Die Inhalte der Chats seien jedoch zu 70% privat und lediglich zu 30 % dienstbezogen. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften, auf die sich der Kläger für die Geltendmachung seiner beiden Ansprüche maßgeblich stütze, seien insoweit nicht anwendbar.
Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst einer Kollegin, die ebenfalls Mitglied der WhatsApp-Gruppe sei, von seiner Erkrankung berichtet habe. Auch einige der übrigen Kolleginnen und Kollegen aus der Chatgruppe seien bereits über den Gesundheitszustand des Klägers informiert gewesen, da sie Einsicht in das krankenhausinterne SAP-System genommen hätten.
Für den Unterlassungsanspruch fehle es an der notwendigen Wiederholungsgefahr. Aufgrund des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Austritt aus der WhatsApp-Gruppe gebe es zwischen den Parteien keinerlei Berührungspunkte mehr. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Nachricht einen einmaligen Vorfall in einer besonderen Belastungs- und Ausnahmesituation dargestellt habe.
Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG.
Der Unterlassungsanspruch ist zulässig. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Ein Unterlassungsantrag muss eindeutig erkennen lassen, was von der Gegenpartei verlangt wird. Soll sie zur zukünftigen Unterlassung einzelner Handlungen verpflichtet werden, müssen diese so genau bezeichnet sein, dass kein Zweifel besteht, welches Verhalten im Einzelnen betroffen ist. Für die Gegenpartei muss aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen oder Äußerungen sie künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können. Allerdings dürfen die Anforderungen insoweit auch nicht überspannt werden, weil andernfalls effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann. Zukunftsgerichtete Verbote lassen sich häufig nur generalisierend formulieren. Die Notwendigkeit gewisser Subsumtionsprozesse im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung steht daher der Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gerichteten Antrag nicht generell entgegen (vgl. BAG, Urteil vom 17.10.2024 - 8 AZR 172/23 -, Rn. 13, juris)
b) Der Klageantrag zu 1) genügt diesen Anforderungen. Er enthält die Kategorie der Daten, deren Übermittlung der Beklagten untersagt werden soll. Der Begriff der Gesundheitsdaten bezieht sich nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 15 DSG-VO auf alle Daten, die die körperliche und geistige Gesundheit einer Person betreffen und aus denen Informationen über den Gesundheitszustand der Person hervorgehen. Darüber hinaus lässt der Antrag auch die Bedingungen erkennen, unter denen die grundsätzliche Unterlassungspflicht nicht bestehen soll.
a) Nach allgemeinen Grundsätzen kann in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung objektiv rechtswidriger Eingriffe in geschützte Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt werden. Demnach ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verstößt, dem anderen entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Unterlassungspflicht - anders als die Ersatzpflicht (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB) - auch ohne ein Verschulden des Verletzers ein (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 219/05 - Rn. 13, juris; LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2021 - 17 Sa 1185/20 -, Rn. 98, juris).
b) Die Beklagte hat zu Lasten des Klägers ein Schutzgesetz verletzt.
aa) Art. 9 DSG-VO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 BGB, da die Norm dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dient (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2021 - 17 Sa 1185/20 -, Rn. 99 ff., juris; OLG Köln, Urteil vom 14.11.2019 - I-15 U 126/19 -, juris, Rn. 30, zum BDSG BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16 -, juris, Rn. 42; BGH, Urteil vom 24.07.2018 - VI ZR 330/17 -, Rn. 30, juris; a.A. LG Lübeck, Urteil vom 27.11.2025 - 15 O 15/24 -, Rn. 150, juris).
bb) Der Anwendungsbereich der DSG-VO ist gemäß Art. 2 DSG-VO eröffnet.
(a) Personenbezogene Daten umfassen gemäß der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSG-VO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Insoweit stellen die in Rede stehenden Erkenntnisse über die medizinische Behandlung sowie die Diagnosen des Klägers personenbezogene Daten iSd. Art. 4 Nr. 1 DSG-VO dar.
(b) Der Begriff der „Verarbeitung“ wird definiert in Art. 4 Nr. 2 DSG-VO als jeder „mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung“. Die Benutzung von Computer, Internet, E-Mail fällt regelmäßig darunter, sobald personenbezogene Daten involviert sind (vgl. Paal/Pauly/Ernst, 4. Aufl. 2026, VO (EU) 2016/679 Art. 2 Rn. 5). Durch das hier streitgegenständliche Posten in einer Chatgruppe ist eine Offenlegung durch Übermittlung gegeben.
(c) Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Tatbestand einer Bereichsausnahme im Sinne des Art 2 Abs. 2 lit. c DSG-VO erfüllt. Danach findet die DSG-VO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Als Ausnahmenorm ist Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG-VO grds. restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2014 - C-212/13, juris, Rn. 29 f.). Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dient dann der Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, wenn sie ohne jeden Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird (vgl. Paal/Pauly/Ernst, 4. Aufl. 2026, VO (EU) 2016/679 Art. 2 Rn. 16). Gemischte Verarbeitungen zu persönlichen und geschäftlichen Zwecken sind daher nicht privilegiert Die Verordnung ist dementsprechend anwendbar, wenn die Datenverarbeitung den privaten Bereich auch nur teilweise überschreitet (vgl. BeckOK DatenschutzR/Bäcker, 55. Ed. 1.8.2023, DS-GVO Art. 2 Rn. 14). Zwar dürfte der Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG-VO erfüllt sein, wenn Nutzende sozialer Netzwerke in geschlossenen Gruppen Daten austauschen, die keinen Bezug zu ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit haben (vgl. EuArbRK/Franzen, 5. Aufl. 2024, VO (EU) 2016/679 Art. 2 Rn. 7). Dies war vorliegend bezogen auf die Chatgruppe „Ärzte-AC“ jedoch gerade nicht der Fall. Denn bereits die Bezeichnung der Chatgruppe sowie deren Zusammensetzung ausschließlich aus Kolleginnen und Kollegen einer Abteilung des Krankenhauses lässt einen beruflichen Kontext erkennen. Es kann dahinstehen, ob bereits das ausreichen würde, um den rein persönlichen Zusammenhang zu überschreiten. Jedenfalls wenn wie vorliegend in einer Chatgruppe zu mindestens 30% arbeitsbezogene Inhalte (Organisationsfragen, Urlaubs- und Vertretungsplanung etc.) ausgetauscht werden und auch die streitgegenständliche Nachricht selbst einen eindeutig dienstbezogenen Hintergrund hat, dient die Datenverarbeitung nicht ausschließlich persönlichen Zwecken.
cc) Die Beklagte ist im Hinblick auf die streitgegenständliche Datenübermittlung "Verantwortliche" iSd. Art. 4 Nr. 7 DSG-VO.
(a) Nach Art. 4 Ziff. 7 Hs. 1 DSG-VO ist Verantwortlicher jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Der DSG-VO liegt ein allgemeines Funktionsträgerprinzip zugrunde: Verarbeiten natürliche Personen im Rahmen der weisungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeit Daten für ein Unternehmen, so wird die Datenverarbeitung dem Unternehmen zugerechnet. Mitarbeitende von Unternehmen sind daher grundsätzlich nicht Verantwortliche nach Art. 82 Abs. 1 DSG-VO, auch wenn sie intern für die schadensverursachende Datenverarbeitung zuständig sind (vgl. Meyer, in: ZD 2025, 200, 201; Ambrock, in: ZD 2020, 492, 493; Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 2; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 55. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 82 Rn. 39a; Gola/Heckmann/Gola/Piltz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 82 Rn. 4).
(b) Etwas anderes gilt dann, wenn Beschäftigte personenbezogene Daten für eigene Zwecke verarbeitet, die sich von denen der arbeitgebenden Partei unterscheiden, das Handeln also nicht den zugewiesenen Aufgaben entspricht. Im Falle eines solchen Exzesses wird der oder die Mitarbeitende nach den Art. 4 Nr. 7 DSG-VO selbst zum Verantwortlichen (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 25.02.2025 - 16 Ss 336/24, juris, Rn. 10 unter Bezugnahme auf die Leitlinien des Europäische Datenschutzausschuss (European Data Protection Board) vom 07.07.2021; Meyer, in: ZD 2025, 200, 201; Ambrock, in: ZD 2020, 492, 493; Sura, in NZA-RR 2025, 528 ff.; Köppen, in: CuA 2025, Nr 5, 30 ff.; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 55. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 82 Rn. 39c; Gola/Heckmann/Gola/Piltz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 82 Rn. 4)
(c) Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn die Beklagte dürfte zwar im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin gehandelt haben, indem sie in der Chatgruppe „Ärzte-AC“ zu Fragen der Dienstplangestaltung und Vertretungsregelungen kommunizierte. Soweit sie darüber hinaus jedoch - nachdem der Vertretungsfall bereits abgeschlossen war - Informationen zu den medizinischen Gründen für den krankheitsbedingten Ausfall des Klägers, dessen Krankheitsgeschichte sowie den Einzelheiten der ärztlichen Behandlung offenbarte, war dies für dienstliche Zwecke weder erforderlich noch sinnvoll. Es entsprach weder den arbeitsvertraglichen Aufgaben der Klägerin noch lag es objektiv im Interesse der Arbeitgeberin. Vielmehr erfolgte die Mitteilung in den Worten der Beklagten „Nur zu jedermanns Info “, letztlich um den Kläger in der Abteilung bloßzustellen.
dd) Es liegt ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSG-VO vor. Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten untersagt, sofern nicht eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO vorliegt. Gesundheitsdaten sind gemäß Art. 4 Nr. 15 DS-GVO personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.
(a) Gesundheitsdaten sind hier die Informationen über die Tatsache der Behandlung des Klägers im Krankenhaus, dessen Laborwerte und Diagnosen.
(b) Eine Ausnahme im Sinne von Art. 9 Abs. 2 DSG-VO greift nicht ein. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit e) DSG-VO um personenbezogene Daten, die der Kläger selbst öffentlich gemacht hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger, wie von der Beklagten behauptet, einzelnen Mitgliedern der Chatgruppe bereits von seiner Erkrankung berichtet hatte. Denn dass der Kläger sämtliche der von der Beklagten preisgegebene Einzelheiten bereits gegenüber allen Mitgliedern der Gruppe bekanntgegeben hatte, hat die Beklagte gerade nicht behauptet. Auch hatte der Kläger weder ausdrücklich noch konkludent in die Verarbeitung eingewilligt (Art. 9 Abs. 2 lit a) DSG-VO) noch war die Verarbeitung im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit der Beklagten erforderlich (Art. 9 Abs. 2 lit e) DSG-VO). Die Beklagte war gerade nicht die behandelnde Ärztin des Klägers. Das Vorliegen anderer Ausnahmetatbestände ist weder von der Beklagten behauptet noch ersichtlich.
c) Es besteht auch die erforderliche Wiederholungsgefahr.
aa) Die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist Tatbestandsmerkmal des auf §§ 1004, 823 BGB gestützten Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BAG, Urteil vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 -, juris, Rn. 82). Für sie besteht eine tatsächliche Vermutung, wenn es bereits zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist. Sie ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine erneute Verletzungshandlung zu erwarten ist (vgl. BAG, Beschluss vom 07.06.2017 - 1 ABR 32/15, juris, Rn. 24; LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.04.2025 - 15 SLa 855/24 -, Rn. 72, juris; LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2021 - 17 Sa 1185/20 -, Rn. 144, juris).
bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besteht vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten eine Widerholungsgefahr. Angesichts des Verstoßes der Beklagten gegen Art. 9 Abs. 1 DSG-VO besteht hierfür eine tatsächliche Vermutung. Diese ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger und die Beklagte mittlerweile keine Kollegen mehr sind und der Kläger aus der Chatgruppe „Ärzte-AC“ ausgetreten ist. Denn es besteht weiterhin die Gefahr, dass die Beklagte sich, wie in der Vergangenheit geschehen, in ihrer Funktion als Ärztin Zugriff auf Gesundheitsinformationen des Klägers verschafft, sollte dieser sich erneut in dem Krankenhaus behandeln lassen, in dem die Beklagte beschäftigt ist. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte diese Daten erneut „zur Info“ an die - nun ehemaligen - Kolleginnen und Kollegen des Klägers weitergibt. Für eine Wiederholungsgefahr spricht insbesondere, dass die Beklagte weiterhin geltend macht, dass die streitgegenständliche Datenübermittlung rechtmäßig gewesen sei und sie sich keiner Schuld bewusst sei.
Der Kläger ist für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert. Denn anspruchsberechtigt ist nach Art. 82 Abs. 1 DSG-VO jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSG-VO ein Schaden entstanden ist.
Die Beklagte ist als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSG-VO passivlegitimiert im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSG-VO. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter I.1.2)b)cc) verwiesen.
Es liegt auch ein Verstoß gegen die DSG-VO im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSG-VO vor. Die Beklagte hat gegen Art. 9 Abs. 1 DSG-VO verstoßen, indem sie am 31.05.2025 eine WhatsApp-Nachricht an den Gruppenchat „Ärzte-AC“ schickte, in welcher sie mitteilte, der Kläger habe sich im Krankenhaus behandeln lassen, es sei bei ihm Adipositas und eine Fettleber bei fraglichem Durchfall diagnostiziert worden und die Laboruntersuchung sei im Übrigen unauffällig und ohne Hinweis auf eine Elektrolytstörung gewesen. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter I.1.2)b)dd) verwiesen.
Die Beklagte ist für den Verstoß gegen die DSG-VO verantwortlich iSv. Art. 82 Abs. 3 DSG-VO. Entgegenstehendes hat sie nicht dargetan.
Der Kläger hat einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSG-VO erlitten.
a) Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSG-VO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren. Dabei soll nach ErwG 146 Satz 3 DSG-VO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung - der Eintritt eines Schadens durch den Verstoß erforderlich. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat (st. Rspr., vgl. EuGH, Urteile vom 20.06.2024 - C-590/22, juris, Rn. 25; vom 11.04.2024 - C-741/21, juris, Rn. 34 - juris; vom 04.05.2023 - C-300/21, juris, Rn. 42). Schon der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden darstellen, ohne dass dieser Begriff des "immateriellen Schadens" den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert (vgl. (EuGH, Urteil vom 04.10.2024 - C-200/23, juris, Rn. 145, 156 m.w.N.).
Durch die Weitergabe von Daten an nicht berechtigte Dritte wird ein Kontrollverlust in dem Sinne verursacht, dass unbefugte Dritte Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 06.05.2025 - VI ZR 53/23 -, Rn. 46, juris). Ein Schaden kann daher ohne Hinzukommen weiterer Umstände allein darin liegen, dass personenbezogene Daten hierzu nicht berechtigten Dritten überlassen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2025 - VI ZR 365/22 -, Rn. 16, juris; OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2023 - I-11 U 88/22 -, Rn. 121, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 - I-16 U 275/20 -, juris), etwa im Falle eines Datenlecks bzgl. Gesundheitsdaten (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.2025 - 8 AZR 61/24 -, Rn. 22, juris).
b) Vorliegend hat der Kläger unter Zugrundelegung dieser Grundsätze den Eintritt eines immateriellen Schadens hinreichend dargelegt. Durch das Handeln der Klägerin sind Gesundheitsdaten des Klägers an jedenfalls sieben Mitglieder der Chatgruppe „Ärzte-AC“ - exklusive des Klägers und der Beklagten selber - übermittelt worden, die insoweit nicht zugriffsberechtigt waren. Es handelte sich dabei um detaillierte und intime Informationen zu Diagnosen und Laborwerten. Es entstand ein Kontrollverlust bezüglich der Gesundheitsdaten des Klägers, die er dem Krankenhaus bzw. den ihn behandelnden Personen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der medizinischen Behandlung anvertraut hatte. Darüber hinaus wurde der Kläger durch die mit der Datenweitergabe verknüpfte Andeutung der Beklagten, dass eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen habe („meint […] höchst krank zu sein“, „vielleicht sitzt […] ein Pups quer “), im Kollegenkreis herabgesetzt.
a) Bei der Bemessung der Höhe des nach Art. 82 I DS-GVO geschuldeten Schadenersatzes haben die nationalen Gerichte in Ermangelung einer Bestimmung in der Datenschutz-Grundverordnung die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden. Art. 82 I DS-GVO verlangt dabei nicht, dass die Schwere des Verschuldens des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters berücksichtigt wird. Die Ausgleichsfunktion des in Art. 82 I DS-GVO verankerten Schadenersatzanspruchs schließt es sogar aus, dass eine etwaige Vorsätzlichkeit des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung bei der Bemessung des Schadenersatzes berücksichtigt wird. Der Betrag ist jedoch so festzulegen, dass er den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung erlittenen Schaden in vollem Umfang ausgleicht (vgl. EuGH 20.6.2024 - C-182/22, C-189/22, ECLI:EU:C:2024:531, juris, Rn. 27 ff. mwN). Bei der nach diesen Maßgaben vorzunehmenden Bemessung der Höhe eines Schadenersatzes steht den Tatsachengerichten nach § 287 Abs. 1 ZPO ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falls zu berücksichtigen haben (vgl. BAG, Urteil vom 25.07.2024 - 8 AZR 225/23, juris, Rn. 37).
Maßgeblich sind die Intensität der Verletzung, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten sowie die konkreten Folgen für die betroffene Person (vgl. BAG, Urteil vom 25.07.2024 - 8 AZR 225/23, juris, Rn. 38).
b) Vorliegend war nach Auffassung der erkennenden Kammer zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass bei dem Verstoß die besonders geschützte Kategorie der Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 4 Nr. 15 DSG-VO betroffen war. Innerhalb dieser Kategorie handelte es sich weiter um besonders sensible Daten, nämlich konkrete Diagnosen und Laborergebnisse. Auch hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer glaubhaft geschildert, dass der streitgegenständliche Vorfall seine Stellung im Kollegenkreis beschädigt hat und mitursächlich für seine Entscheidung war, den Arbeitsplatz zu wechseln. Auf der anderen Seite war der Personenkreis, an welchen die Weitergabe erfolgte mit sieben Personen überschaubar. Zudem hat die Beklagte keine Dokumente der Krankenakte weitergeleitet sondern lediglich einzelne Informationen preisgegeben. Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass der Schaden mit einem Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR hinreichend ausgeglichen ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO.
III.
Der Rechtsmittelstreitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO im Urteil festgesetzt. Der Wert des Unterlassungsantrages wurde mit 2.500,00 EUR angenommen.
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