Arbeitsgericht Paderborn, 2023-10-12, 1 Ca 434/23

1 Ca 434/23Tribunal do Trabalho12 de out. de 2023

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Arbeitsgericht Paderborn — 1 Ca 434/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-12

Aktenzeichen: 1 Ca 434/23

ECLI: ECLI:DE:ARBGPB:2023:1012.1CA434.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 134 BGB i.V.m. § 266 StGB; § 138 Abs. 1 BGB

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 11.805,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 11.805,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 11.805,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 11.805,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 11.805,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2023 zu zahlen.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die bisherige betriebliche Altersversorgung in Höhe von 11.805,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 zu zahlen.

7. Der Beklagte wird verurteilt, zukünftig monatlich 11.805,45 € brutto zahlbar jeweils zum ersten Tag des Folgemonats nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gerechnet jeweils ab dem Monatszweiten des Folgemonats für die Zeit laufend ab dem 01.10.2023 zu zahlen.

8. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

9. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 424.996,20 € festgesetzt.

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