2 Ca 561/11•Arbeitsgericht Paderborn, 2011-11-23, 2 Ca 561/11
Arbeitsgericht Paderborn, 2011-11-23, 2 Ca 561/11
2 Ca 561/11Tribunal do Trabalho23 de nov. de 2011
Regest
1. Für die Ausübung des pastoralen Berufes der Gemeindereferenten/innen ist eine kanonische Beauftragung durch den zuständigen (Erz-)Bischof erforderlich. 2. Der Entzug der kanonischen Beauftragung stellt eine innerkirchliche Maßnahme dar, die von den staatlichen Gerichten nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern allenfalls auf ihre Wirksamkeit, d. h. darauf hin überprüft werden kann, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 6 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben. 3. Der Entzug der kanonischen Beauftragung ist wegen der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung an sich geeignet, eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Texto completo
Arbeitsgericht Paderborn — 2 Ca 561/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-23
Aktenzeichen: 2 Ca 561/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGPB:2011:1123.2CA561.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Leitsätze
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Für die Ausübung des pastoralen Berufes der Gemeindereferenten/innen ist eine kanonische Beauftragung durch den zuständigen (Erz-)Bischof erforderlich.
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Der Entzug der kanonischen Beauftragung stellt eine innerkirchliche Maßnahme dar, die von den staatlichen Gerichten nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern allenfalls auf ihre Wirksamkeit, d. h. darauf hin überprüft werden kann, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 6 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.
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Der Entzug der kanonischen Beauftragung ist wegen der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung an sich geeignet, eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Erzbistums mit Schreiben vom 02.12.2010, noch durch die weitere außerordentliche Kündigung des beklagten Erzbistums mit Schreiben vom 22.12.2010 beendet wurde, sondern bis zum 30.06.2011 fortbestanden hat.
Das beklagte Erzbistum wird verurteilt, an die Klägerin 1.323,46 € brutto abzüglich 2.694,15 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB seit dem 02.12.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 62% und das beklagte
Erzbistum 38% zu tragen.
Der Streitwert wird auf 37.641,52 € festgesetzt.
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