Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2021-01-13, 6 Ca 1488/20

6 Ca 1488/20Tribunal do Trabalho13 de jan. de 2021

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Einzelfallentscheidung zur groben Fehlerhaftigkeit einer Sozialauswal bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste wegen unterbliebener Auskunft gemäß § 1 Abs. 3 KSchG durch die Arbeitgeberin

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Arbeitsgericht Mönchengladbach — 6 Ca 1488/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-13

Aktenzeichen: 6 Ca 1488/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2021:0113.6CA1488.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: §§ 1 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 2 KSchG

Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur groben Fehlerhaftigkeit einer Sozialauswal bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste wegen unterbliebener Auskunft gemäß § 1 Abs. 3 KSchG durch die Arbeitgeberin

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 29.06.2020 nicht aufgelöst wurde.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Führung und Leistung erstreckt.
    1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    1. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt: 12.880,00 €
    1. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.

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