Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2018-03-21, 2 Ca 2819/17

2 Ca 2819/17Tribunal do Trabalho21 de mar. de 2018

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Regest

Kündigung wegen Verstoßes gegen Hochschulnebentätigkeits-VO NRW setzt wirksame Abmahnung voraus. Nach Ablauf der Frist nach § 626 II BGB kann die eigenmächtige Beauftragung eines externen Lehrbeauftragten durch einen Hochschuldozenten eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Es bedarf für die ordentliche Kündigung des Verstoßes gegen eindeutige Anweisungen der Hochschule.

Texto completo

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 2 Ca 2819/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-03-21

Aktenzeichen: 2 Ca 2819/17

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2018:0321.2CA2819.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 626 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 1 KSchG

Leitsätze

Kündigung wegen Verstoßes gegen Hochschulnebentätigkeits-VO NRW setzt wirksame Abmahnung voraus. Nach Ablauf der Frist nach § 626 II BGB kann die eigenmächtige Beauftragung eines externen Lehrbeauftragten durch einen Hochschuldozenten eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Es bedarf für die ordentliche Kündigung des Verstoßes gegen eindeutige Anweisungen der Hochschule.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das privatrechtliche Rechtsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 27.11.2017 außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich zum 31.07.2018 beendet wird.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.000,00 € festgesetzt.

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