1 Ca 2669/12•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2013-01-17, 1 Ca 2669/12
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2013-01-17, 1 Ca 2669/12
1 Ca 2669/12Tribunal do Trabalho17 de jan. de 2013
Regest
Die gemäß eines Sanierungsvertrages gestundete Bezahlung von Pausenzeiten kann nur auf Wunsch des Arbeitnehmers zur Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Eine - freiwillige - Betriebsvereinbarung kann dem Arbeitgeber eine solche Verwendungsmöglichkeit nicht einräumen, soweit der Sanierungstarifvertrag dazu keine eigenen Regeln oder eine entsprechende Öffnungsklausel enthält.
Texto completo
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 1 Ca 2669/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-17
Aktenzeichen: 1 Ca 2669/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2013:0117.1CA2669.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1
Normen: keine Angaben
Leitsätze
Die gemäß eines Sanierungsvertrages gestundete Bezahlung von Pausenzeiten kann nur auf Wunsch des Arbeitnehmers zur Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Eine - freiwillige - Betriebsvereinbarung kann dem Arbeitgeber eine solche Verwendungsmöglichkeit nicht einräumen, soweit der Sanierungstarifvertrag dazu keine eigenen Regeln oder eine entsprechende Öffnungsklausel enthält.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1.274,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 17.09.2012
zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte ver-
pflichtet ist, dem Kläger je Schicht 12 Minuten
der gesetzlichen Pause zu bezahlen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.Streitwert: 1.514,24 €.
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