5 Ca 86/08•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2008-06-04, 5 Ca 86/08
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2008-06-04, 5 Ca 86/08
5 Ca 86/08Tribunal do Trabalho4 de jun. de 2008
Regest
Eine Betriebsstilllegung ist nicht beabsichtigt, wenn das Betriebsgrundstück einschließlich aller Betriebsmittel mit der Abrede veräußert wird, dass der Betrieb beim Erwerber fortgeführt wird. Die Kündigung ist dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.
Texto completo
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 5 Ca 86/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-04
Aktenzeichen: 5 Ca 86/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2008:0604.5CA86.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 1 KSchG, § 613a BGB
Leitsätze
Eine Betriebsstilllegung ist nicht beabsichtigt, wenn das Betriebsgrundstück einschließlich aller Betriebsmittel mit der Abrede veräußert wird, dass der Betrieb beim Erwerber fortgeführt wird. Die Kündigung ist dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das zwischen e. Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2007 aufgelöst werden wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert beträgt 10.500,00 €.
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