Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2008-05-21, 7 Ca 71/08

7 Ca 71/08Tribunal do Trabalho21 de mai. de 2008

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Regest

Eine Betriebsstilllegung ist nicht beabsichtigt, wenn das Betriebsgrundstück einschließlich aller Betriebsmittel mit der Abrede veräußert wird, dass der Betrieb beim Erwerber fortgeführt wird. Die Kündigung ist dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.

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Arbeitsgericht Mönchengladbach — 7 Ca 71/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-21

Aktenzeichen: 7 Ca 71/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2008:0521.7CA71.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 1 KSchG, § 613 a BGB, § 2 KSchG

Leitsätze

Eine Betriebsstilllegung ist nicht beabsichtigt, wenn das Betriebsgrundstück einschließlich aller Betriebsmittel mit der Abrede veräußert wird, dass der Betrieb beim Erwerber fortgeführt wird. Die Kündigung ist dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 3..12.2007 sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam ist.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Streitwert: 5.000,00 €.

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