4 Ga 17/07•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2007-05-31, 4 Ga 17/07
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2007-05-31, 4 Ga 17/07
4 Ga 17/07Tribunal do Trabalho31 de mai. de 2007
Regest
Ein auf das Bestehen eines Lohnanspruchs gerichteter Feststellungsantrag ist auch in einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zulässig. Nach dem Grundsatz des Vorrangs auf Leistungsklage ist der Antrag auf Zahlung eines bezifferten Notbedarfs zu richten.
Texto completo
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 4 Ga 17/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-31
Aktenzeichen: 4 Ga 17/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2007:0531.4GA17.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 256 ZPO
Leitsätze
Ein auf das Bestehen eines Lohnanspruchs gerichteter Feststellungsantrag ist auch in einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zulässig. Nach dem Grundsatz des Vorrangs auf Leistungsklage ist der Antrag auf Zahlung eines bezifferten Notbedarfs zu richten.
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
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Streitwert: 1.368,11 €.
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Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht zugelassen.
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