Arbeitsgericht Krefeld, 2022-01-13, 2 Ca 1328/21

2 Ca 1328/21Tribunal do Trabalho13 de jan. de 2022

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Regest

1. Die Arbeitgeberin war im vorliegenden Fall, obgleich eine gesetzliche Verpflichtung für die Beschäftigten nicht existierte, berechtigt im Juli 2021 – bei Bestehen einer pandemischen Lage nationaler Tragweite - das Tragen einer FFP2 Maske (und nicht lediglich einer OP-Maske) in bestimmten Situationen verpflichtend anzuordnen. 2. Die unterschiedliche Behandlung von Geimpften / Genesenen und Nichtgeimpften / Nichtgenesenen hinsichtlich der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske verstößt im vorliegenden Fall nicht gegen Art. 3 GG. 3. Die ausdrückliche und entgültige Verweigerung der arbeitgeberseitigen Anordnung zum Tragen einer FFP2-Maske nachzukommen kann unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung darstellen, auch wenn eine OP-Maske durchgehend getragen wird. Sie kann das Vertrauensverhältnis dauerhaft zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Zuge der Erbringung der Arbeitsleistung Kontakt zu Personengruppen besteht, die sich nicht selber gegen das Coronavirus impfen lassen können und arbeitnehmerseitig keine nachvollziehbaren Gründe gegen das Tragen einer FFP2-Maske vorgebracht werden können.

Texto completo

Arbeitsgericht Krefeld — 2 Ca 1328/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-13

Aktenzeichen: 2 Ca 1328/21

ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2022:0113.2CA1328.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2

Normen: Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG; § 241 Abs. 2 BGB; § 626 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Die Arbeitgeberin war im vorliegenden Fall, obgleich eine gesetzliche Verpflichtung für die Beschäftigten nicht existierte, berechtigt im Juli 2021 – bei Bestehen einer pandemischen Lage nationaler Tragweite - das Tragen einer FFP2 Maske (und nicht lediglich einer OP-Maske) in bestimmten Situationen verpflichtend anzuordnen.

Die unterschiedliche Behandlung von Geimpften / Genesenen und Nichtgeimpften / Nichtgenesenen hinsichtlich der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske verstößt im vorliegenden Fall nicht gegen Art. 3 GG.

Die ausdrückliche und entgültige Verweigerung der arbeitgeberseitigen Anordnung zum Tragen einer FFP2-Maske nachzukommen kann unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung darstellen, auch wenn eine OP-Maske durchgehend getragen wird. Sie kann das Vertrauensverhältnis dauerhaft zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Zuge der Erbringung der Arbeitsleistung Kontakt zu Personengruppen besteht, die sich nicht selber gegen das Coronavirus impfen lassen können und arbeitnehmerseitig keine nachvollziehbaren Gründe gegen das Tragen einer FFP2-Maske vorgebracht werden können.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Der Streitwert beträgt 4.760,55 €.

  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.

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