1 BV 26/18•Arbeitsgericht Krefeld, 2019-01-31, 1 BV 26/18
Arbeitsgericht Krefeld, 2019-01-31, 1 BV 26/18
1 BV 26/18Tribunal do Trabalho31 de jan. de 2019
Regest
Ein nicht gerechtfertigter Nachteil gem. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG liegt vor, wenn ein für den Außendienst eingestellter Kundendiensttechniker in den Innendienst am Betriebssitz in der Nachbarstadt des Wohnorts versetzt werden soll und der Arbeitsvertrag eine entsprechende Versetzungsmöglichkeit ausschließt (Anschluss an BAG 09.05.2006, Az. 9 AZR 424/15).
Texto completo
Arbeitsgericht Krefeld — 1 BV 26/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-31
Aktenzeichen: 1 BV 26/18
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2019:0131.1BV26.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 99 BetrVG, § 307 BGB
Leitsätze
Ein nicht gerechtfertigter Nachteil gem. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG liegt vor, wenn ein für den Außendienst eingestellter Kundendiensttechniker in den Innendienst am Betriebssitz in der Nachbarstadt des Wohnorts versetzt werden soll und der Arbeitsvertrag eine entsprechende Versetzungsmöglichkeit ausschließt (Anschluss an BAG 09.05.2006, Az. 9 AZR 424/15).
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.