Arbeitsgericht Köln, 2024-07-03, 17 Ca 543/24

17 Ca 543/24Tribunal do Trabalho3 de jul. de 2024

Abrir fonte

Texto completo

Arbeitsgericht Köln — 17 Ca 543/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-03

Aktenzeichen: 17 Ca 543/24

ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2024:0703.17CA543.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.01.2024 als „Verdachtskündigung“ beschriebene Kündigung fristlos endet.

  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.01.2024 als „Tatkündigung“ beschriebene Kündigung fristlos endet.

  3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 31.01.2024 als „Verdachtskündigung“ beschriebene Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.2024 endet.

  4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 31.01.2024 als „Tatkündigung“ beschriebene Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.2024 endet.

  5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 18.3.2024 ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung beendet worden ist.

  6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Ansprechpartnerin für das Zentrale Beschwerdemanagement im Amt weiter zu beschäftigen.

  7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  8. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  9. Der Streitwert beträgt 34.500 €.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.