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8 Ca 922/23•Arbeitsgericht Köln, 2023-07-13, 8 Ca 922/23
8 Ca 922/23Tribunal do Trabalho13 de jul. de 2023
1. Der bloße Umstand, dass die Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit in irgendeinem zeitlichen Zusammenhang mit einer sich möglicherweise abzeichnenden potentiellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (hier: arbeitgeberseitige Kündigung) steht, reicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände zur Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht aus. 2. Zwischen einer arbeitnehmerseitigen Eigenkündigung und einer arbeitgeberseitigen Kündigung besteht insofern ein wesentlicher Unterschied, da bei einer erklärten Eigenkündigung aus Sicht des Arbeitnehmers die bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist feststeht, was bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses erhebt, im Gegenteil gerade nicht der Fall ist.
Entscheidungsdatum: 2023-07-13
Aktenzeichen: 8 Ca 922/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2023:0713.8CA922.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 5 EFZG
Der bloße Umstand, dass die Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit in irgendeinem zeitlichen Zusammenhang mit einer sich möglicherweise abzeichnenden potentiellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (hier: arbeitgeberseitige Kündigung) steht, reicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände zur Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht aus.
Zwischen einer arbeitnehmerseitigen Eigenkündigung und einer arbeitgeberseitigen Kündigung besteht insofern ein wesentlicher Unterschied, da bei einer erklärten Eigenkündigung aus Sicht des Arbeitnehmers die bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist feststeht, was bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses erhebt, im Gegenteil gerade nicht der Fall ist.
Es wird festgestellt, dass die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom30. Januar 2023 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die weitere Kündigung der Beklagten datierend vom 28.06.2023 sein Ende gefunden hat oder finden wird.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Tatbestände beendet ist, sondern derzeit zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu unveränderten Bedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 30. April 2021 und Nachtrag vom 25. November 2022 als Dipl. Ing. weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Restgehalt für den Monat November 2022 in Höhe von 270,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Gehalt für den Monat Februar 2023 in Höhe von 2.470,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2023 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen, welche konkreten Bewerbungsbemühungen er seit dem 01.03.2023 unternommen hat.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 24 Prozent und die Beklagte zu 76 Prozent.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 33.613,10 Euro.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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