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8 Ca 1779/22•Arbeitsgericht Köln, 2022-07-21, 8 Ca 1779/22
8 Ca 1779/22Tribunal do Trabalho21 de jul. de 2022
1. Aus § 20a Abs. 1 IfSG ergibt sich auch ohne behördliche Entscheidung des Gesundheitsamts ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte. 2. Jedenfalls ist ein arbeitgeberseitiges Hygienekonzept, nach dem 15.03.2022 in Anbetracht der gesetzlichen Wertung des § 20a IfSG keine nicht immunisierten Mitarbeiter mehr in einer Pflegeeinrichtung zu beschäftigen, im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2022-07-21
Aktenzeichen: 8 Ca 1779/22
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2022:0721.8CA1779.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Aus § 20a Abs. 1 IfSG ergibt sich auch ohne behördliche Entscheidung des Gesundheitsamts ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte.
Jedenfalls ist ein arbeitgeberseitiges Hygienekonzept, nach dem 15.03.2022 in Anbetracht der gesetzlichen Wertung des § 20a IfSG keine nicht immunisierten Mitarbeiter mehr in einer Pflegeeinrichtung zu beschäftigen, im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu beanstanden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.184.- Euro.
Die Berufung wird auch gesondert zugelassen.
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