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5 Ca 1432/25•Arbeitsgericht Iserlohn, 2026-03-04, 5 Ca 1432/25
5 Ca 1432/25Tribunal do Trabalho4 de mar. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-04
Aktenzeichen: 5 Ca 1432/25
ECLI: ECLI:DE:ARBGIS:2026:0304.5CA1432.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Tatbestand Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Der Kläger ist ledig und keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Er ist zurzeit wohnhaft in A und arbeitslos.
Der Kläger bewarb sich in der Vergangenheit mehrfach auf Stellenausschreibungen für eine "Sekretärin" bei diversen Unternehmen und führte im Nachgang Entschädigungsprozesse aufgrund einer etwaigen Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Anfang des Jahres 2021 schrieb ein Unternehmen in Schleswig-Holstein, welches eine Kfz-Werkstatt unterhält sowie gebrauchte Kfz veräußert, eine Stelle für eine "Sekretärin" auf der Internet-Plattform B aus. Auf diese Stelle bewarb sich der Kläger und erhielt eine Absage. Der Kläger verfolgte sodann seinen Entschädigungsanspruch in Höhe von 7.800,00 EUR vor dem Arbeitsgericht Elmshorn weiter (ArbG Elmshorn,16.12.2021 - 4 Ca 592 a/21).
Im August 2021 schrieb ein Umzugsunternehmen in C über das Portal B ebenfalls eine Stelle aus. Gesucht wurde explizit eine "Sekretärin". Der Kläger meldete sich am 29.08.2021 auf eben diese Stellenanzeige auf elektronischem Wege. Der Kläger erhielt eine Absage und erhob Klage auf Entschädigung. Nach Säumnis des Klägers im Gütetermin, klageabweisendem Versäumnisurteil sowie eingereichtem Einspruch von Seiten des Klägers, hielt das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 23.06.2022 (ArbG Berlin, 42 Ca 10434/21) das klageabweisende Versäumnisurteil aufrecht. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG zwar grundsätzlich vorlägen, das Entschädigungsverlangen des Klägers aber rechtsmissbräuchlich sei. Der Kammer seien - was zutrifft - binnen 15 Monaten elf Klagen aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechts durch den Kläger allein vor dem Arbeitsgericht Berlin bekannt. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin eingelegte Berufung des Klägers wies das LAG Berlin-Brandenburg (20.01.2023 - 3 Sa 898/22) zwischenzeitlich zurück.
Ebenfalls im August 2021 schrieb ein Unternehmen, welches Wärmekonzepte für Endverbraucher vertreibt, in F eine Stelle auf dem Portal B aus, wonach eine "Pfiffige Büromanagerin/Sekretärin" gesucht wurde. Der Kläger bewarb sich auf diese Stelle und erhielt eine Absage. Mit seiner daraufhin am 11.10.2021 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage machte der Kläger erneut einen Anspruch auf Entschädigung aufgrund der Benachteiligung wegen seines Geschlechts geltend. Nach Säumnis des Klägers im Gütetermin, klageabweisendem Versäumnisurteil und dem daraufhin fristgemäß eingegangenen Einspruch des Klägers hielt das Arbeitsgericht Hagen mit Urteil vom 06.04.2022 (ArbG Hagen, 2 Ca 1421/21) das Versäumnisurteil aufrecht. Das LAG Hamm wies im Nachgang die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil aufgrund der Rechtmissbräuchlichkeit seines Entschädigungsverlangens zurück (LAG Hamm, 23.08.2023 - 9 Sa 538/22).
Am 17.01.2022 veröffentlichte ein weiteres Unternehmen auf dem Internet-Portal B eine Stellenausschreibung für eine "Sekretärin". Der Kläger bewarb sich hierauf erneut über die Chatfunktion von B am 18.01.2022. Nach Säumnis des Klägers im Gütetermin, klageabweisendem Versäumnisurteil und dem daraufhin fristgemäß eingegangenen Einspruch hob das Arbeitsgericht Gelsenkirchen das Versäumnisurteil am 03.08.2022 (ArbG Gelsenkirchen, 2 Ca 547/22) weit überwiegend auf und gab der Klage in Höhe von 5.400,00 EUR statt. Auf die Berufung des Unternehmens gegen das Urteil änderte das LAG Hamm (23.03.2023 - 18 Sa 888/22) das Urteil ab und wies die Klage insgesamt wegen Rechtsmissbrauchs ab.
Darüber hinaus war der Kläger auch Kläger in zahlreichen weiteren gleichgelagerten Entschädigungsverfahren. So machte der Kläger etwa mit Klage vom 05.10.2022 vor dem Arbeitsgericht Dortmund (ArbG Dortmund, 3 Ca 3087/22) einen Anspruch auf Entschädigung aufgrund einer erfolglosen Bewerbung auf eine Stellenausschreibung bei Indeed geltend. Auch dort hatte das betreffende Unternehmen ebenfalls ausdrücklich eine "Sekretärin" gesucht. Dort nahm der Kläger allerdings die Klage zurück.
Am 03.01.2023 bewarb sich der Kläger bei einem Arbeitgeber mit Sitz in H auf eine Stelle als „Bürokauffrau/Sektretärin“. Der Kläger erhielt auf seine Bewerbung von der Beklagten keine Rückmeldung. Er erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Dortmund (10 Ca 640/23). Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Klage wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ab. Das LAG Hamm wies im Nachgang die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ebenfalls aufgrund der Rechtmissbräuchlichkeit seines Entschädigungsverlangens zurück (LAG Hamm, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 6 Sa 896/23).
Die Beklagte schrieb auf B im Oktober 2024 eine Stelle aus:
„Kauffrau für Büromanagement in Vollzeit“
Berufserfahrung Mit Berufserfahrung
Arbeitszeit Vollzeit
Vielfältiger Aufgabenbereich - keine Monotonie
-Personalverwaltung ( Stempelzeiten, Anmeldung zu Seminaren
- Pflege der Urlaubs-Kranktagen, Arbeitsverträge etc.
-Assistenz der Geschäftsführung ( Erledigen von alltäglichen Aufgaben )
-Controlling von unvollständigen Aufträgen , Recherche zu nicht geschriebenen Rechnungen
-Bestellungen von Werbemitteln. Preisvergleiche etc.
-Fahrzeugfinanzierung anfragen
-Überwachungen von Terminen. z.B. Abnahmen von Prüfmitteln, Erneuerung Werkstattkarten etc.
-Stellenanzeigen schalten
-Bewerbergespräche führen, Bewerberakquise
-Auftragsannahme, Telefonie, Mailverkehr
-QM Überwachung
Arbeitszeiten
-wöchentlich zwischen 35 und 40 Std
-2 Schicht (8.00 - 16.30 & 10.00 - 18.30) im Wochenwechsel
Überdurchschnittliche Entlohnung
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellenausschreibung (Bl. 6-8 d.A.) verwiesen.
Der Kläger behauptet, er habe sich am 22.10.2024 über B und schriftlich per E-Mail beworben. Die Beklagte bestreitet dies.
Der Kläger erhielt auf seine Bewerbung von der Beklagten keine Rückmeldung. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. Der Kläger meldete sich nicht bei der Beklagten. Eine Kommunikation zwischen den Parteien fand nicht statt.
Die Stellenausschreibung wurde mittlerweile gelöscht.
Mit seiner am 22.02.2025 erhobenen, bei Gericht am 17.03.2025 eingegangenen Klage macht der Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen Geschlechterdiskriminierung geltend, der mindestens 7.000 EUR umfassen soll. Die Klage wurde der Beklagten am 25.03.2025 zugestellt.
Der Kläger behauptet, er habe sich sowohl schriftlich per E-Mail als auch per B auf die ausgeschriebene Stelle beworben. Dazu habe er eine Lesebestätigung erhalten. Er habe an die Beklagte per E-Mail am 22.10.2024 seine Bewerbung mit folgendem Anschreiben (Bl. 9 d.A.) zugesandt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großem Interesse habe ich Ihre Stellenausschreibung auf B gelesen. Ich möchte mich hiermit sehr gerne bei Ihnen auf diese ausgeschriebene Stelle bewerben. Durch meine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung bin ich für Ihre ausgeschriebene Stelle bestens geeignet. Ich habe mehrjährige Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word, Excel sowie allen weiteren typischen anfallenden Tätigkeiten im Sekretariat und in der EDV gut aus. In der Vergangenheit habe ich in der Personalabteilung, im Vertrieb, im Groß und Außenhandel, Sekretariat sowie in der Buchhaltung und Rechtsabteilung gearbeitet. Meine Stärken sind unter anderem ein hohes Engagement, Belastbarkeit sowie Teamfähigkeit. In der Vergangenheit habe ich auch bereits in ähnlicher Position gearbeitet und im Rahmen meiner Ausbildung in der Industrie Erfahrungen gesammelt. Ein Berufseinstieg fällt mir aus diesen Gründen umso leichter. Ihre Anforderungen in der Stellenausschreibung erfülle ich. Sie können davon ausgehen, dass ich der beste Bewerber bin. Über eine Rückmeldung sowie eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch würde ich mich sehr freuen. Ich wäre ab sofort verfügbar. Für einen Arbeitsplatz würde ich umziehen. Im Falle der Arbeitszusage steht mir auch eine Mietwohnung in Ihrem Umkreis zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
D
Ferner seien der E-Mail angefügt ein Arbeitszeugnis, ein Schulzeugnis, eine Weiterbildungsbescheinigung sowie ein Lebenslauf gewesen.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei aufgrund seines Geschlechts von der Beklagten benachteiligt worden. Die Beklagte wolle ausschließlich Frauen beschäftigten. Die Benachteiligung sei ungerechtfertigt. Es sei aufgrund der Nichteinstellung des Klägers eine Chance versagt worden.
Aufgrund der Benachteiligung stehe dem Kläger mit Sicht auf die Rechtsprechung des BAG ein Anspruch auf mindestens 2-3 Bruttomonatsgehälter zu. Dabei berücksichtige er, dass es keinen weiteren Kontakt zu der Beklagten gab und ein Wiederholungsfall nicht vorliegt.
Er habe sowohl die Frist des §15 Abs. 4 AGG als auch die Frist des § 61b ArbGG eingehalten.
Die Geltendmachung des Anspruchs sei insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Das BAG stelle hohe Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, welche vorliegend nicht erfüllt seien. Er biete seine Arbeitskraft weiterhin ausdrücklich an und sei an dem Arbeitsverhältnis interessiert.
Auch sei sein Wohnort kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch. Es sei nicht unüblich, dass Bewerber aufgrund eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ihren Wohnort ändern würden. Die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem potenziellen neuen Arbeitsplatz stehe einer Ernsthaftigkeit der Bewerbung nicht entgegen. Er sei ledig, habe keine Unterhaltspflichten und stehe aufgrund seines Alters noch am Beginn seiner beruflichen Laufbahn. Er wäre für sein Arbeitsverhältnis umgezogen. Eine Schlussfolgerung, dass der Arbeitsort immer an der Betriebsstätte ist, gebe es nicht.
Er habe sich nicht systematisch auf Stellenanzeigen mit dem Stellentitel „Sekretärin“ beworben, sondern auch massenhaft auf geschlechtsneutrale Stellenanzeigen beworben. Dort sei er bereits zu zahlreichen Vorstellungsgesprächen einladen worden.
Eine Rechtsmissbräuchlichkeit begründe - seiner Auffassung nach - auch nicht das Bewerbungsschreiben. Die Bewerbung des Klägers sei im Hinblick auf die Stellenausschreibung überzeugend gewesen. Er habe eindeutig ausgeführt, dass er alle Anforderungen in der Stellenanzeige erfülle. Eine gesonderte Bezugnahme sei insoweit nicht erforderlich gewesen.
Im Übrigen stehe auf Basis der Rechtsprechung des BAG fest, dass der Umstand, wieviel "Mühe" sich ein Bewerber bei dem Bewerbungsanschreiben und weiteren Unterlagen gebe und wie eindringlich und überzeugend er ein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle geltend mache, nicht darauf schließen lasse, dass sich jemand nur bewerbe, um die formale Position des Bewerbers zu erlangen.
Sein Verhalten habe eine andere Erklärung im Sinne der Rechtsprechung des EUGH, so dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sei. Er habe nicht unmittelbar nach der Benachteiligung Klage erhoben, sondern mehrere Monate auf eine Reaktion der Beklagten gewartet. Ferner sei er arbeitslos gewesen und daher verpflichtet gewesen, Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Er wolle wieder eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung nachgehen und ein passives Arbeitseinkommen beziehen. Außerdem sei er ein rechtsinteressierter Mensch, der hierfür sogar einen „Bachelor-Abschluss im Bereich Wirtschaftsrecht“ über eine Fern-Uni erzielt habe. Arbeiten wolle er aber in diesem Bereich nicht. Er verfolge ferner das Ziel, die Rechtsprechung im Bereich des AGGs jedenfalls für den Rechtskreis der Bundesrepublik Deutschland (aber auch darüber hinaus) fortzuentwickeln.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte jedoch 7.000,00 EUR nicht unterschreiten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe weder eine Bewerbung per E-Mail noch eine Bewerbung per B erhalten. Ihr sei keine Bewerbung des Klägers zugegangen. Anders als der Kläger meine, stelle die Lesebestätigung maximal ein Indiz für einen Zugang einer E-Mail dar. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Kläger eingereichten Schriftstücke KI-generiert seien, da er zwischenzeitlich seinen Laptop verloren habe.
Sie bestreitet weiter, dass der Kläger die für die Stelle erforderlichen Qualifikationen ausweise. Er habe zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass er die im Lebenslauf behaupteten Ausbildungen tatsächlich abgeschlossen habe.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe weder die Frist des § 15 Abs. 4 AGG noch die Frist des § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt.
Ferner stehe dem Anspruch des Klägers stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Bewerbung des Klägers sei einzig darauf gerichtet gewesen, eine Absage zu erhalten und im Nachgang einen Entschädigungsprozess zu führen. Der Kläger habe kein Interesse am Erhalt der Stelle gehabt. Er wohne in A, d.h. 170 km von seiner potentiellen Tätigkeitsstelle bei der Beklagten entfernt. Angaben zu einem möglichen Pendeln zwischen seinem Wohnsitz und der potentiellen Arbeitsstelle nenne er nicht. Die Bewerbung weise keinen Bezug zur Branche der Beklagten auf und der Kläger reiche auch keine nennenswerten Qualifikationen nebst Nachweisen ein.
Der Kläger sei bereits mehrfach durch Klagen nach § 15 Abs. 2 AGG aufgefallen. Dabei zeige der Kläger immer ein ähnliches Verhalten, indem er eine Absage durch das jeweilige Unternehmen provoziere und im Nachgang Entschädigungsprozesse führe. Dies werde als AGG-Hopping bezeichnet. Hierzu werde speziell auf die Entscheidung LAG Hamm, 6 Sa 896/23 sowie auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund 10 Ca 640/23 verwiesen. Auch diese Entscheidungen seien gegen den Kläger ergangen. Die Begründung mache sich die Beklagte zu eigen.
Der Kläger habe offenbar bereits zuvor eine ähnlich gelagerte Klage an das Arbeitsgericht Dresden eingereicht und nur die Adresse des Arbeitsgericht Iserlohns ausgetauscht.
Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien sowie der erteilten rechtlichen Hinweise wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den übrigen Akteninhalt sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte Entschädigungszahlung aus § 15 Abs. 2 S. 1 AGG zu. Andere Anspruchsgrundlagen sind für das Begehren des Klägers nicht ersichtlich.
I.
Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist zulässig, er ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. Grundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG, der für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld vorsieht. Dem Gericht wird bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 38), weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass der Kläger Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (BAG, Urteil vom 13.10.2011 - 8 AZR 608/10). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht grundsätzlich die Bestimmung einer Entschädigung ermöglicht, und den Mindestbetrag der angemessenen Entschädigung mit 7.000 EUR beziffert.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
1.
Nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG kann ein Bewerber, der bei einer Einstellungsentscheidung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wurde, wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung verlangen.
2.
Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht und ob der Beklagten die Bewerbung des Klägers zugegangen ist.
Selbst dem Vortrag des Klägers als Wahr unterstellt, steht dem Entschädigungsanspruch jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.
a)
Das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein (BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Rn. 37; LAG Hamm, 23.03.2023 - 18 Sa 888/22, Rn. 25).
Im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG ist Rechtsmissbrauch anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen, mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (so zuletzt BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22, Rn. 48; LAG Hamm, 23.08.2023 - 9 Sa 538/22, Rn. 29). Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB vor (vgl. BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16, Rn. 46; LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22, Rn. 68).
Die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingung, welche den nationalen Regelungen zugrunde liegt, das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, 28.01.2015 - C 417/13, Starjakob, Rn. 56). Dass Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (EuGH, 28.07.2016 - C 423/15, Kratzer, Rn. 40). Die Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer missbräuchlichen Praxis erfüllt sind, hat gemäß den Beweisregelungen des nationalen Rechts zu erfolgen. Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (EuGH, 17.12.2015 - C 419/14, WebMindLicenses Kft., Rn. 65).
Im Kontext von Entschädigungsansprüchen eines Bewerbers sind sämtliche Umstände des Falls, insbesondere sämtliche Schreiben des Bewerbers und auch sein Verhalten im Zusammenhang mit seiner Bewerbung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Stellenausschreibung umfassend zu würdigen (BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Rn. 45). Dabei sind bei der Gesamtschau nur diejenigen Umstände in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen, die vor der Absage durch die Beklagte lagen (vgl. BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13, Rn. 142).
Ein Rechtsmissbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, dass auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher "Gewinn" verbleiben, weil der Arbeitgeber - sei es unter dem Druck einer angekündigten Entschädigungsklage oder im Verlaufe eines Entschädigungsprozesses - freiwillig die Forderung erfüllt oder sich vergleichsweise auf eine Entschädigungszahlung einlässt (BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, Rn. 71).
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regelungen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Rn. 39). Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Darlegungslast jedoch auch insoweit abgestuft. Hat die beklagte Partei hinreichende Tatsachen vorgetragen, die einen rechtshindernden Einwand - wie etwa rechtsmissbräuchliches Verhalten - indizieren, so muss sich die klagende Partei hierzu substantiiert, d.h. mit näheren positiven Angaben, äußern; mit bloßem schlichten Bestreiten darf sie sich regelmäßig nicht begnügen. Steht die Darlegungspflicht der Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs, während der Prozessgegner nähere Kenntnisse der maßgeblichen Tatsachen besitzt, weil sie in seinen Wahrnehmungsbereich fallen, so bestehen für den Prozessgegner sekundäre Darlegungspflichten gem. § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (LAG Hamm, 23.03.2023 - 18 Sa 888/22, Rn. 33).
b)
In Anwendung dieser Grundsätze steht dem Entschädigungsverlangen des Klägers der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen, auf welchen sich die Beklagte auch berufen hat.
Auf Basis des gesamten Akteninhalts ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger systematisch und zielgerichtet vorgeht, um sich einen auskömmlichen Gewinn durch Entschädigungsansprüche "zu erarbeiten", ohne dass er ein Interesse an der von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle gehabt hätte.
Insbesondere liegt das nach ständiger Rechtsprechung von EuGH und BAG geforderte objektive und subjektiven Element vor. Der vorliegende Sachverhalt bietet hinreichende Indizien, die auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers hindeuten und den Schluss auf das Vorliegen des objektiven (aa) sowie des subjektiven Elements (bb) einer missbräuchlichen Praxis erlauben.
aa)
Das objektive Element für einen Rechtsmissbrauch durch den Kläger liegt vor.
Aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände folgt, dass es nach dem Zweck des § 15 Abs. 2 AGG nicht gerechtfertigt wäre, ihm eine Entschädigung zuzusprechen.
Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der Entfernung der Stelle vom Wohnort des Klägers (1)), dem Inhalt sowie der Art und Weise seiner Bewerbung (2)) und insbesondere und zentral der durch die Prozesshistorie belegten Entwicklung des Bewerbungsverhaltens einschließlich der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen durch den Kläger im Sinne eines Geschäftsmodells (3)).
1)
Ein erster diesbezüglicher Anhaltspunkt ergibt sich zunächst aus dem Wohnort des Klägers, welcher in 170 Kilometer Entfernung von seiner potentiellen Tätigkeitsstelle bei der Beklagten lag. Dies spricht nach Auffassung der Kammer jedenfalls vorliegend dafür, dass eine Arbeitsaufnahme nicht beabsichtigt war.
(a)
Dabei geht die Kammer bei Würdigung des gesamten Akteninhalts nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zunächst davon aus, dass der Kläger nicht bereit war, ins Sauerland nach E zu ziehen.
Der Kläger versicherte in seiner Bewerbung "Für einen Arbeitsplatz würde ich umziehen. Im Falle der Arbeitszusage steht mir auch eine Mietwohnung in Ihrem Umkreis zur Verfügung.“
Wo genau ihm eine Wohnung zur Verfügung stehen sollte, teilte der Kläger - auch in seinen umfangreichen Schriftsätzen - nicht mit. Vielmehr schrieb er im Schriftsatz vom 05.12.2025, dass „ein Vermieter lediglich Wohnungen an Personen vergeben möchte die ein gesichertes Einkommen aufweisen“ … und … „ es auch keinem Bewerber zugemutet werden könne einen Wohnungswechsel bereits zu vollziehen und anschließend auf dem Risiko sitzen zu bleiben die Stelle letztendlich doch nicht zu erhalten“. Diese Aussage im Schriftsatz ist widersprüchlich zu der Behauptung in der Bewerbung, dass ihm eine Mietswohnung im Umkreis zur Verfügung stehe. Entweder steht einem Bewerber eine Wohnung zur Verfügung oder ein Bewerber sucht erst eine Wohnung bei Zusage durch den Arbeitgeber.
Auch konkretisierte er keinerlei sonstige Angaben zu etwaigen, ins Auge gefassten Wohnungen und erklärt, welche konkrete Wohnung er im konkreten Umkreis gefunden hatte. Schriftsätzlicher Vortrag findet sich hierzu im Übrigen überhaupt nicht.
Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass weder eine entsprechende Wohnungssuche erfolgt ist, noch, dass der Kläger eine Zusage für eine Mietswohnung hatte. Vielmehr handelte es sich bei der vorstehenden Formulierung um eine inhaltsleere und unzutreffende Behauptung.
(b)
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger, anders als er behauptet, nicht umzugswillig ist. Dabei ist es aus Sicht der Kammer unbeachtlich, dass er ledig ist und keine Unterhaltspflichten hat. Auch das Alter des Klägers spielt insoweit keine Rolle.
Sämtliche vom Kläger vorgetragenen vorherigen Beschäftigungen beziehen sich allesamt auf wohnortnahe Institutionen. Die Schulausbildung fand im Wohnort des Klägers oder in unmittelbarer Umgebung statt. Die weitere berufliche Tätigkeit war im dortigen Umfeld zu suchen.
Bestärkt wird dies dadurch, dass der Kläger nach wie vor - d.h. auch 2 Jahre nach seiner angeblichen Bewerbung bei der Beklagten und nach einer Vielzahl weiteren Bewerbungen, seinen Wohnsitz nach wie vor in A hat.
Der Kläger hat im Schriftsatz vom 5.12.2025 selbst vorgetragen, dass er sich umfangreich auf verschiedene Stellen beworben hat. Umgezogen ist der Kläger jedoch nie.
(c)
Geht man davon aus, dass Kläger nicht umzugswillig war, hat er auch nicht vorgetragen, wie er das tägliche Pendeln zwischen A und E habe bewerkstelligen wollen.
Bei völlig freier Fahrtstrecke mit dem PKW erfordert die Reise pro Wegstrecke nach googlemaps ca. zwei Stunden bis zweieinhalb Stunden für die ca. 170 Kilometer. Dass der Kläger eine solche tägliche Fahrtzeit von mindestens vier Stunden auf sich genommen hätte, ist schlicht abwegig. Dabei ist gedanklich auch einzubeziehen, dass eine entsprechende Anreise einen Großteil der Vergütung von ca. 3.500,00 EUR brutto aufgezehrt hätte und damit völlig unwirtschaftlich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als dass sich entsprechende Stellen in entsprechender örtlicher Nähe zum Wohnsitz des Klägers befinden dürften.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln über drei Stunden pro Wegstrecke in Anspruch nehmen würde. Dies würde allerdings nur bei einer Nutzung eines ICE gelten. Im Übrigen betragen die Anreisezeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens vier Stunden.
Obwohl dem Kläger die Argumente der Beklagten bekannt waren, ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt konkret darauf eingegangen, wie er sich eine Arbeitsaufnahme bei der Beklagten vorgestellt habe. Er beschränkt sich ein seinen Schriftsätzen auf die Zitierung von Rechtsprechung und weist darauf hin, dass es nicht unüblich sei, dass im Bewerbungsverfahren Kompromisse zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffen werden und anschließend eine Lösung gesucht werde. Diese Ausführungen stellen aus Sicht der Kammer lediglich leere Floskeln dar.
2)
Objektive Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers ergeben sich aus dem Inhalt sowie der Art und Weise seiner Bewerbung. Ein Interesse an der Stelle der Beklagten dokumentierte sie jedenfalls nicht.
(a)
Die Bewerbung weist bereits keinerlei Bezug zur Branche oder zum Geschäft der Beklagten auf.
Sie benennt weder im Betreff noch im Begleittext die konkrete Stellenausschreibung mit Datum oder die konkret ausgeschriebene Tätigkeit.
Das Bewerbungsanschreiben geht auch nicht detailliert auf die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen sowie das Aufgabengebiet der konkreten Stelle ein.
Bei der Beklagten handelt es sich um einen KfZ-Betrieb, der spezialisiert ist auf die Instandsetzung von LWK. In diesem Segment wird beispielsweise als Aufgabenbereich die Fahrzeugfinanzierung genannt, die Abnahme von Prüfmitteln und Erneuerung von Werkstattkarten, die spezielle Auftragsannahme und weite Teile der Arbeitnehmerverwaltung.
Die Bewerbung des Klägers beschränkt er sich auf Schilderungen von Allgemeinplätzen wie „mehrjährige Berufserfahrung im Büro“ und „typischen anfallenden Tätigkeiten im Sekretariat“. Ferner besitzen seine Ausführungen dahingehend, dass er sowohl in der Buchhaltung als auch in der Rechtsabteilung arbeitet habe, keinerlei Bezug zur Stellenausschreibung.
Auch der Hinweis auf seine Berufserfahrung in der "Personalabteilung, Vertrieb und im Groß und Außenhandel" lässt sich nicht in Einklang mit den Qualifikationsanforderungen der Stellenausschreibung bringen. Woraufhin seitens des Klägers der pauschale und aus Sicht des potentiellen Arbeitgebers nichtssagende Satz folgt, "Ihre Anforderung in der Stellenausschreibung erfülle ich allesamt".
Auch der Lebenslauf des Klägers enthält keine Angaben zum aktuellen Tätigkeitsbild des Klägers. Auch das von ihm behauptete abgeschlossene Studium mit einem Bachelor Abschluss im Wirtschaftsrecht findet sich im Lebenslauf nicht. Damit wird überhaupt nicht deutlich, inwiefern er die von der Beklagten gewünschte Vollzeitstelle bedienen können sollte.
Eine derartige Bewerbung lässt auf ihre fehlende Ernsthaftigkeit schließen.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass kein Erfahrungssatz des Inhalts existiert, dass jemand, der sich wenig Mühe mit seinem Bewerbungsschreiben gibt, sich nur bewirbt, um die formale Position eines Bewerbers zu erlangen, mit dem ausschließlichen Ziel Entschädigungsansprüche geltend zu machen (BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Rn. 47). Es stellt aber nach der Rechtsprechung des BAG gleichwohl ein Indiz dafür dar, dass es dem Bewerber nicht darum ging, die Stelle tatsächlich zu erhalten, wenn er sich mit den in der Stellenbeschreibung genannten Kriterien inhaltlich nicht auseinandersetzt (BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Rn. 50; LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22, Rn. 95).
(b)
Aussagekräftige Unterlagen, wie etwa Zeugnisse etc., übersandte er Kläger zu keinem Zeitpunkt. Insbesondere auch nicht mit seiner schriftlichen Bewerbung. Der E-Mail vom 22.10.2024 war weder ein Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung als Industriekaufkaufmann noch entsprechende Arbeitszeugnisse für seine Tätigkeit bei der Firma „F GmbH“ oder „G & Co.KG“ noch ein Nachweis seines abgeschlossenen Studiums in der H beigefügt.
Vor diesem Hintergrund war die Beklagte - selbst bei einem unterstellten potentiellen Interesse an einem männlichen Bewerber und dem Erhalt seiner Bewerbung - völlig außer Stande, die Qualifikation bzw. die Geeignetheit des Klägers für die Besetzung der Stelle zu beurteilen. Ein Bewerber, der ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen wäre, hätte sich ansprechender präsentiert. Dies gilt insbesondere bei Bewerbern, wie der Kläger, der Abitur besitzt und - wie die Schriftsätze des Klägers zeigen - auch im Übrigen äußerst eloquent ist.
Er hätte sich im Übrigen, wenn er schon neben der - unterstellten- elektronischen Bewerbung bei B noch ein schriftliches Bewerbungsschreiben verfasst, auch der Mühe unterzogen, jedenfalls dem schriftlichen Bewerbungsschreiben aussagekräftige Unterlagen beizufügen (vgl. hierzu auch LAG Hamm, 23.03.2023 - 18 Sa 888/22, Rn. 39). Die Bewerbung war daher offensichtlich von Anfang an zum Scheitern verurteilt.
(c)
Wenn man nun das Bewerbungsschreiben des Klägers mit dem Stellenprofil der Beklagten abgleicht, so wird deutlich, dass der Kläger für diese Stelle überqualifiziert ist. So spricht er von einer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung, mehrjähriger Berufserfahrung im Büro, Kenntnisse mit Word, Excel und guten EDV Kenntnissen, Tätigkeiten in der Personalabteilung, im Vertrieb, im Groß- und Außenhandel sowie der Buchhaltung und Rechtsabteilung. Ferner verfügt er nach eigener Behauptung über zwei Bachelor-Abschlüsse.
Eine Absage durch einen potenziellen Arbeitgeber kann nicht nur dadurch provoziert werden, dass ein Arbeitnehmer die erforderlichen Qualifikationen nicht aufweist, sondern auch dadurch, dass der Arbeitgeber den Eindruck vermittelt bekommt, der Bewerber sei überqualifiziert. Hiervon musste die Beklagte ausgehen, da die Bewerbung des Klägers in keinster Weise auf das Stellenprofil bei der Beklagten passte. Nimmt man nun hinzu, dass der Kläger gerade auf die Übersendung der Unterlagen verzichtete, die für einen Arbeitgeber bei der Beurteilung einer Bewerbung wesentlich sind, nämlich Zeugnisse, Berufsabschlüsse etc. und verbindet dies noch mit der Tatsache, dass es sich um einen Bewerber handelt, dessen einfache Fahrtstrecke 170 km beträgt, so wird deutlich, dass der Kläger gerade durch den Bewerbungstext und die Auswahl der überlassenden bzw. nicht überlassenen Unterlagen eine Absage provozieren wollte.
(d)
Der Kläger suchte nach seiner angeblichen Bewerbung vom 22.10.2024 keinerlei Kontakt zur Beklagten. Er nahm weder telefonisch noch schriftlich Kontakt zu ihr auf und erkundigte sich nach dem Eingang seiner Bewerbung, dem Stand der Bearbeitung oder der Besetzung der Stelle. Hätte der Kläger ernsthaftes Interesse an der Stelle der Beklagten zeigt, hätte er sich bei ihr über den Stand der Bewerbung erkundigt.
(e)
All diese Umstände in der Bewerbung lassen den objektiven Schluss zu, dass es dem Kläger nicht darum ging, die Beklagten davon zu überzeugen, dass es sich bei ihm um den bestgeeigneten Bewerber handelt, sondern der Beklagten schon bei Sichtung der Bewerbungsunterlagen durchgreifende Gründe für eine Ablehnung seiner Bewerbung zu geben (BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21, Rn. 52). Der präsentierte die Ablehnung seiner Bewerbung durch die Art und Weise seiner Bewerbung damit sinnbildlich aus dem "Silbertablett" (so treffend: vgl. LAG Hamm, 23.08.2023 - 9 Sa 538/22, Rn. 39). Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger seine Bewerbung nutzte, um sich systematisch auf zahlreiche, ähnliche Stellen zu bewerben.
3)
Ein weiterer und entscheidender objektiver Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch liegt nach Auffassung der Kammer in der Vielzahl der gezielten Bewerbungen auf Stellen, welche unter Missachtung des Merkmales des Geschlechts ausgeschrieben wurden, nebst im Nachgang geführten Entschädigungsprozessen und der daraus folgenden Entwicklung eines Geschäftsmodells.
(a)
Dabei ist die Kammer von folgenden Grundsätzen ausgegangen:
Auf einen Rechtsmissbrauch kann grundsätzlich nicht bereits geschlossen werden, wenn eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 848/13 (A), Rn. 24, BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 429/11, Rn. 63; BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 608/10, Rn. 56). Ein solches Verhalten lässt sich - für sich betrachtet - ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der Bewerber, weil er sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage zulässigerweise seine Rechte nach dem AGG wahrnimmt (LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22, Rn. 76).
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Person sich häufig auf solche Stellenausschreibungen beworben hat, die Formulierungen, insb. Anforderungen enthalten, die mittelbar oder unmittelbar an einen der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpfen und deshalb "auf den ersten Blick" den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe die Stelle entgegen § 11 AGG, wonach ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden darf, ausgeschrieben. Dies folgt bereits daraus, dass der Bewerber auch in einem solchen Fall mit einer Entschädigungsklage grundsätzlich ein nicht unerhebliches Risiko eingeht, den Prozess zu verlieren und damit nicht nur keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu erlangen, sondern auch mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden (BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, Rn. 60). So kann die unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers nach § 8 AGG, nach § 9 AGG oder nach § 10 AGG zulässig sein und dem Arbeitgeber ist es unbenommen, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, Rn. 65, 66).
Wegen dieses (Kosten-)Risikos und unter Berücksichtigung des Umstands, dass selbst dann, wenn die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aufgrund anderer erfolgloser Bewerbungen rechtsmissbräuchlich (gewesen) sein sollte, dies nicht ohne Weiteres auch für die jeweils streitgegenständliche gelten muss, sind an die Annahme des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands insoweit hohe Anforderungen zu stellen. Es reicht daher nicht aus, dass die Entschädigungsverlangen des Klägers in den anderen von der Beklagten angeführten Verfahren dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt gewesen sind. Es müssen vielmehr Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, auch die Bewerbung des Klägers auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle und die sich an die Ablehnung anschließende Entschädigungsklage seien Teil eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens des Klägers im Rahmen eines "Geschäftsmodells" (BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15, Rn. 60).
(b)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die vorliegende Bewerbung nebst zu beurteilendem Entschädigungsverlangen als Teil eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens des Klägers im Rahmen eines Geschäftsmodells.
Bei diesem Geschäftsmodell bewirbt sich der Kläger laufend und deutschlandweit auf offensichtlich nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen.
Nach einer durch die Art und Weise seiner Bewerbung provozierten Absage, versucht er Entschädigungsansprüche (gerichtlich) durchzusetzen, um im Ergebnis mit dem Bezug von Bürgergeld und dem "Verdienst" aus seinen Bewerbungsprozessen im weiteren Sinn - in doppelter Hinsicht auf Kosten anderer - seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (1)). Dabei ist sein Vorgehen indes nicht völlig statisch. Vielmehr passt er gezielt seine Bewerbungen und sein Verhalten auf Basis von in Prozessen gewonnenen Erkenntnissen an: So minimiert er "empirisch" ermittelte Rechtsmissbrauchsmerkmale, behält aber gleichzeitig eine Bewerbung nach Form und Inhalt bei, die nicht zum Erfolg führen soll und kann. Ergebnis ist ein "Geschäftsmodell", dass sich mittlerweile in der nächsten Generation befindet (2)).
(1)
Unstreitig hat der Kläger bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl von Stellen, die nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben waren, beworben und im Anschluss Entschädigungsprozesse geführt.
(aa)
Die Beklagte hat insoweit auf die Entscheidung des LAG Hamm 6 Sa 896/23 sowie des Arbeitsgerichts Dortmunds 10 Ca 640/23, welche ebenfalls gegen den Kläger ergangen sind, verwiesen und sich den Inhalt der Akten zu eigen gemacht. Die Beklagte hat daher für ihre Behauptung, der Kläger sei bereits mehrfach durch Klagen nach § 15 Abs. 2 AGG aufgefallen, Indizien vorgetragen. Der Kläger hat sich zu diesem Vortag der Beklagten nicht eingelassen, obwohl es ihm möglich und zumutbar war. Vor diesem Hintergrund gelten die Tatsachen, dass der Kläger bereits mehrfach durch Klagen nach § 15 Abs. 2 AGG aufgefallen ist, als zugestanden gem. § 138 Abs. 2, 3 ZPO.
(bb)
Der Kläger hat 2021 in 15 Monaten 11 Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin geführt hat, bei denen er sich stets zuvor auf nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen für eine "Sekretärin" nach dem stets gleichen Schema (Standardbewerbungsschreiben für Stellenanzeigen bei B) beworben hatte. Hinzu kommen in den Jahren 2022 und 2023 die gleichgelagerten Verfahren vor dem ArbG Berlin (42 Ca 10434/21), dem LAG Schleswig-Holstein (2 Sa 21/22, zuvor ArbG Elmshorn) sowie vier weitere Verfahren vor dem ArbG Gelsenkirchen, dem ArbG Hagen (2 Ca. 1421/21) und dem ArbG Dortmund (10 Ca 640/23 und 3 Ca 3087/22). In allen Verfahren klagte er auf Entschädigung nach Bewerbung auf eine "Sekretärinnen-Stelle" klagte.
2)
Vor dem Hintergrund dieser gleichförmigen Klagemasse treten nun Umstände im Sinne der Rechtsprechung des BAG hinzu, die den Schluss rechtfertigen, dass (auch) die Bewerbung des Klägers auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle und die sich an die (stillschweigende) Ablehnung anschließende Entschädigungsklage Teil eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens des Klägers im Rahmen des dargestellten "Geschäftsmodells" sind.
Der Kläger, welcher sich systematisch bundesweit auf unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschriebene Stellen als "Sekretärin" bewirbt, keine dieser Stellen - soweit ersichtlich - je angetreten und eine Vielzahl von Entschädigungsansprüchen aufgrund von Benachteiligungen nach dem AGG prozessual geltend gemacht hat, passt sein Bewerbungsverhalten nämlich anhand der in den geführten AGG-Prozessen gewonnenen Erkenntnissen systematisch für zukünftige Bewerbungen und Entschädigungsprozesse an.
(aa)
Bezeichnender Weise erfolgt eine Optimierung nicht - wie es von einem Stellenbewerber mit realem Interesse an der Stelle zu erwarten wäre - im Hinblick auf die Überzeugungskraft seiner Bewerbung bzw. der entsprechenden Unterlagen. Diese belässt er - nach Ansicht der Kammer bewusst - auf aussichtlosem Niveau. Umso akribischer bereinigt der Kläger auf Basis gewonnener Prozesserfahrungen seine zukünftigen Bewerbungen und sein Bewerbungsverhalten um sämtliche Aspekte, die der erfolgreichen Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder in sonstiger Weise entgegenstehen. Dies ergibt sich aus der prozessübergreifenden Prozesshistorie und rechtfertigt die Annahme eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens.
(1)
So wies das ArbG Elmshorn mit Urteil vom 16.12.2021 - 4 Ca 592 a/21 eine Entschädigungsklage des Klägers ab. Der Kläger hatte damals das beklagte Unternehmen ausschließlich per Chat-Funktion der Plattform B kontaktiert. Das ArbG Elmshorn ging davon aus, dass der Kläger formell nicht Bewerber sei. Der damaligen Beklagten seien keine Wohnanschrift, E-Mailadresse und weitere regelmäßige Informationen wie Alter, Familienstand, berufliche Erfahrungen und ähnliches bekannt. Unterlagen, Nachweise und eine konkrete Bewerbung seien nicht übermittelt worden.
Dies nahm der Kläger - wie das hiesige Verfahren zeigt - zwischenzeitlich zum Anlass, sich zusätzlich postalisch unter Nennung seiner Adresse zu bewerben. Demgegenüber sah er von der Ergänzung sämtlicher monierter fehlender Informationen zunächst insoweit ab, als diese ebenfalls seinen zukünftigen Bewerbungen zum Erfolg hinsichtlich der Stelle selbst hätten verhelfen können (Nennung von Alter und Familienstand, Nachweise über Ausbildungen etc.). Ein Bewerber mit Interesse an der Stelle hätte demgegenüber auf die ausdrückliche Rüge durch ein Arbeitsgericht zukünftig aussagekräftige Unterlagen beigefügt, um seine Bewerbungschancen zu steigern.
(2)
Das Arbeitsgericht Berlin verweigerte dem Kläger sodann mit Urteil vom 23.06.2022 (42 Ca 10434/21) einen Entschädigungsanspruch unter Hinweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Begehens. Ein systematisches Vorgehen ergebe sich u.a. daraus, dass der Kläger sich nahezu ausschließlich auf solche Ausschreibungen auf der Internet-Plattform B beworben habe.
Dabei zeige bereits die Bewerbung, was das eigentliche Ansinnen des Klägers sei. So habe er insbesondere in seiner E-Mail vom 29.08.2021 ausdrücklich gefragt, ob ausschließlich eine Frau gesucht werde und gleichzeitig festgestellt, dass das Unternehmen dies so angegeben habe. Dies sei unnötig gewesen und habe lediglich darauf hinweisen sollen, dass es sich bei dem Kläger gerade um einen Mann handele. Entsprechend habe er die E-Mail auch mit "Herr ..." unterzeichnet. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass Fragen zu Stellenanzeigen im Rahmen eines Anschreibens äußerst unüblich seien.
Ein solches Bewerbungsschreiben des Klägers der ersten Generation lag auch dem Urteil des Arbeitsgerichts Hagen (06.04.2022 - 2 Ca 1421/21) zugrunde, welches im Ergebnis ebenfalls einen Rechtsmissbrauch bejahte. Es monierte ebenfalls die vorstehende Fragestellung nach einer Frau. Ferner ergebe sich in subjektiver Hinsicht der Rechtsmissbrauch daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner äußerst kurz gehaltenen Bewerbung im Übrigen lediglich pauschal und floskelhaft von seiner Erfahrung im Büro und seiner abgeschlossenen Ausbildung als Industriekaufmann spreche, ohne dies näher - zum Beispiel durch Vorlage eines Lebenslaufs - zu konkretisieren.
Diese beiden Verfahren nahm der Kläger erneut zum Anlass, ausschließlich Merkmale, die eine Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Entschädigungsverlangen begründen könnten, systematisch zu eliminieren.
Im Eingangssatz entfernte er seinen unmittelbaren Hinweis, mit welchem er zuvor die Geschlechterdiskriminierung hervorgehoben hatte. Aus "ich habe gerade auf B ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen" wurde in zweiter Generation: "mit Freude und großem Interesse habe ich ihre Stellenausschreibung auf Indeed gelesen." Ferner ging er dazu über, wie das vorliegende Verfahren zeigt, sich auch auf anderen Plattformen, d.h. abseits von B, zu bewerben (vorliegend am 03.01.2023 auf der Plattform Indeed). Seinen weiteren Standard-Passus in der Bewerbung "Suchen Sie nur ausschließlich eine Sekretärin, also eine Frau? In ihrer Stellenanzeige haben Sie dies so angegeben." strich er zur Vermeidung eines Rechtmissbrauchs. Auch findet sich im hiesigen Bewerbungsschreiben keine - vom Arbeitsgericht Berlin zur Begründung des Rechtsmissbräuchlichkeit angeführte - Frage mehr. Ebenso unterzeichnete er seine Bewerbung nicht mehr mit "Herr ...", sondern mit seinem vollen Namen
Auf den Vorhalt des Arbeitsgerichts Hagen, der Passus in der Bewerbung "Ich habe Berufserfahrung im Büro ..." sei zu pauschal, was u.a. auf einen Rechtsmissbrauch hindeute, ergänzte der Kläger nunmehr in zweiter Bewerbungsgeneration den Passus: "Ich habe Berufserfahrung in der Personalabteilung, Vertrieb und im Einkauf.", ohne dass diese andererseits vorliegend einen konkreten Bezug zur Stellen aufweisen würden, mithin dem Bewerbungserfolg selbst zuträglich sein könnten.
Angaben zum Lebenslauf machte er in zweiter Generation auf Indeed, um sich erneut insoweit des Einwands des Rechtsmissbrauchs zu erwehren. Um allerdings damit nicht gleichzeitig seine Erfolgschancen hinsichtlich der Bewerbung nicht zu steigern, war dieser Lebenslauf unstreitig nichtssagend. Er enthielt - für die Praxis völlig untypisch und unbrauchbar - lediglich allein die Angabe, dass der Kläger sieben Jahre Erfahrung als Sekretär und mit MS-Office habe, ohne aber zu konkretisieren, in welchen Zeiträumen der Kläger bei welchem Arbeitgeber tätig gewesen sein oder wann er Ausbildungsschritte durchlaufen haben will. Der Lebenslauf war damit dem Bewerbungserfolg erneut eher abträglich, als für diesen förderlich. Indes hätte jeder Bewerber mit realem Stelleninteresse, der sich fast zwei Jahre erfolglos massenhaft auf Stellen als "Sekretärin" bewirbt, spätestens nach ausdrücklichen Hinweisen durch Gerichte (so schon das ArbG Elmshorn im Jahr 2021), einen den Gepflogenheiten entsprechenden Lebenslauf seinen Unterlagen beigefügt. Dies gilt umso mehr, als das der Kläger Abitur hat und - wie seine strukturierten Schriftsätze zeigen - offensichtlich in der Lage wäre, einen entsprechenden Lebenslauf abzufassen.
Die Qualität seiner Bewerbung, mit Blick auf einen möglichen Erhalt einer Stelle, passte der Kläger in seiner Bewerbung in zweiter Generation - trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Hinweise der ArbG Berlin und Hagen - auch im Übrigen nicht an. Ausdrücklich als fehlend monierte Ausbildungs- und Schulzeugnisse fügte er nicht bei, da diese die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung erheblich gesteigert hätten, er für sein Geschäftsmodell indes eine Ablehnung seiner Bewerbung benötige.
(3)
Das LAG Hamm (10 Ca 640/23) wies darauf hin, dass die Formulierung "Ich suche derzeit eine neue Wohnung in ihrem Umkreis oder könnte mir einen Umzug sehr gut vorstellen" in sich widersprüchlich sei. Diesen Passus ersetzte der Kläger in dem hiesigen Verfahren durch die Formulierung „Für einen Arbeitsplatz würde ich umziehen. Im Falle der Arbeitszusage steht mir auch eine Mietwohnung in Ihrem Umkreis zur Verfügung.“, wobei auch dieser Satz nach Auffassung der Kammer eine leere Floskel darstellen dürfte.
Die Qualität seiner Bewerbung, mit Blick auf einen möglichen Erhalt einer Stelle, passte der Kläger in seiner Bewerbung im hiesigen Verfahren- trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Hinweise des LAG Hamms- auch im Übrigen nicht an. Nach wie vor weißt die Bewerbung keinerlei Bezug zur Branche der Beklagten auf und setzt sich auch mit den Anforderungen des Stellenprofils nicht auseinander. Zwar änderte der Kläger den Passus „Ich habe Berufserfahrung in der Personalabteilung, Vertrieb und im Einkauf.“ Nunmehr in „Ich habe mehrjährige Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word, Excel sowie allen weiteren typischen anfallenden Tätigkeiten im Sekretariat und in der EDV gut aus. In der Vergangenheit habe ich in der Personalabteilung, im Vertrieb, im Groß und Außenhandel, Sekretariat sowie in der Buchhaltung und Rechtsabteilung gearbeitet.“, allerdings fehlt es nach wie vor an einem Bezug zur konkreten Stellenausschreibung.
Zwar behauptet der Kläger, er habe neben einem Lebenslauf nunmehr auch Zeugnisse seiner Bewerbung beigefügt, allerdings findet sich derartige Nachweise nach wie vor nicht. Der E-Mail vom 22.10.2024 war weder ein Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung als Industriekaufkaufmann noch entsprechende Arbeitszeugnisse für seine Tätigkeit bei der Firma „F GmbH“ oder „G & Co.KG“ noch ein Nachweis seines abgeschlossenen Studiums beigefügt.
(4)
Der Umstand, dass sich der Kläger im hiesigen Verfahren nicht auf eine Stelle als „Sekretärin“, sondern auf eine Stelle als „Bürokauffrau“ bewarb, ändert nichts an der Bewertung. Es zielt vielmehr, dass der Kläger gezielt weiterhin Stellen sucht, die unter Verstoß des AGG ausgeschrieben werden. Dabei bleibt der Kläger immer in den gleichen Branchen (z.B. Kfz-Betriebe) und sucht Tätigkeiten im Büro.
(cc)
Auf Basis der vorstehenden Umstände sind bereits die "hohen Anforderungen" nach der Rechtsprechung des BAG in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass vorliegend sogar niedrigere objektive Anforderungen an einen Rechtsmissbrauch gelten dürften.
Die hohen Anforderungen begründet das BAG mit dem Prozesskostenrisiko, welches ein Kläger bei der klageweisen Verfolgung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG eingehe. Aus eben diesem soll folgen, dass nicht bereits grundsätzlich aus der Vielzahl von Entschädigungsprozessen nach erfolglosen Bewerbungen auf offensichtlich diskriminierend ausgeschriebene Stellen auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden könne. Diese Erwägung des Prozesskostenrisikos greift vorliegend nur eingeschränkt.
Das Kostenrisiko des Klägers ist aufgrund seiner Vorgehensweise beschränkt. Seine Kosten im weiteren Sinne minimiert er mit Blick auf die Anreisekosten in erster Instanz dadurch, dass er sich im Gütetermin nunmehr regelmäßig versäumen lässt, wenn die Verhandlung nicht mittels Videoverhandlung stattfindet. Die Gerichtskosten als Folge der Säumnis im Gütetermin sind insoweit der Höhe nach regelmäßig zu vernachlässigen. Weiterhin beauftragt er in erster Instanz keinen Anwalt. Zusätzlich bezieht er Bürgergeld, sodass stets gute Chancen bestehen, dass in erster und zweiter Instanz seine Kostenrisiken durch entsprechende Anträge auf Prozesskostenhilfe weiter gemindert werden. Auch in der Sache reduziert der Kläger durch sein Vorgehen sein Kostenrisiko erheblich. Zunächst bewirbt er sich gezielt auf Stellen, die offensichtlich nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben sind. Die vom BAG für ein Kostenrisiko angeführte denkbare Rechtsfertigung der (Geschlechter-)Benachteiligung stellt sich bei seiner "Stellenauswahl" faktisch nicht. Die Rechtfertigung einer Anknüpfung an das Merkmal der Geschlechtszugehörigkeit kann nicht nach §§ 9, 10 AGG, sondern nur nach § 8 AGG gegeben sein. Praktisch ist eine Rechtfertigung i.S.v. § 8 AGG nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen denkbar, wenn eine Bürokraft gesucht wird. Die Möglichkeit einer solchen Rechtfertigung - etwa bei einem Frauenhaus oder einer Beratungsstelle für Frauen und Mädchen - lässt sich durch die Auswahl des Unternehmens ausschließen, etwa durch die Bewerbung bei einem Gebrauchtwagenhandel, einer Umzugsfirma und einem Institut für Geotechnik.
bb)
Das subjektive Element für einen Rechtsmissbrauch liegt ebenfalls vor.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Absicht verfolgte, sich einen ungerechtfertigten Vorteil dadurch zu verschaffen, indem er die Voraussetzungen für einen (formalen) Status eines Bewerbers im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 AGG willkürlich herbeiführte.
1)
Dies ergibt sich zunächst bereits aus den vorstehend angeführten objektiven Umständen (Entfernung zur Stelle, Art und Weise der Bewerbung sowie insbesondere der Weiterentwicklung des Geschäftsmodells).
Dabei zeigt insbesondere die umfassende Zitierung der Rechtsprechung des BAG zum Rechtsmissbrauch, welche der Kläger in seinem 28-seitigen Schriftsatz vom 05.12.2025 vorgab, dass er vollumfängliche Kenntnis von der Rechtsprechung zu einzelnen Rechtsmissbrauchsmerkmalen besitzt. Dass es sich in weiten Teilen nicht um im Nachgang zur hiesigen Bewerbung erlangte Kenntnisse handelt, verdeutlichen die von der Beklagten in Bezug genommenen Tatbestände der weiteren Urteile, die dem Kläger sämtlich bereits vorher bekannt waren.
Die Anpassung seines Bewerbungsverhaltens erfolgte damit nicht zufällig, sondern nach Auffassung der Kammer final allein zur Erlangung von Entschädigungszahlungen.
Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass sowohl die Klageschrift als auch die seitens des Klägers verfassten Klageerwiderungen den Eindruck eines vorformulierten Klageschriftsatzes vermitteln, welche durchaus geeignet sind, mehrfach verwandt zu werden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger seine Klageschrift und seine Schriftsätze vervielfältigt und je nach Bedarf austauscht und ergänzt.
Die Vermutung der Kammer wird dadurch gestützt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt auf die konkrete Bewerbung bei der konkreten Beklagten eingeht und auch die Argumente der konkreten Beklagten in seinen Schriftsätzen nicht aufnimmt. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen des Klägers auf das Zitieren von Rechtsprechung unabhängig davon, ob die Beklagte einen streitigen Punkt benannt hat oder nicht. Auffällig ist auch, dass die Schriftsätze des Klägers mit deutlicher Verzögerung bei Gericht eintreffen. Sein Schriftsatz vom 05.12.2025 schickte der Kläger beispielsweise am 03.03.2026 per Fax. Eine Klage vom 22.02.2025 ging erst am 17.03.2025 bei Gericht ein.
Ferner gibt der Kläger in seiner Klageschrift vom 22.02.2025 als zuständiges Gericht das Arbeitsgericht Iserlohn an, benennt aber die Postleitzahl „01099 Dresden“. Dies erweckt ebenfalls den Eindruck, dass der Kläger eine Bewerbung nur einreicht, um anschließend Entschädigungsprozesse zu führen - sowohl vor dem Arbeitsgericht Iserlohn als auch vor dem Arbeitsgericht Dresden.
2)
Einen zusätzlichen subjektiven Umstand sieht die Kammer darin begründet, dass der Kläger bis zuletzt nicht hinreichend vorträgt, welche anderen Motive, außer der Entschädigungszahlung, ihn zur Bewerbung auf die konkrete ausgeschriebene Stelle bewogen haben sollen.
Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger tatsächlich einen Antritt der ausgeschriebenen Stelle überhaupt in Erwägung gezogen hätte. Der Kläger hat sich pauschal darauf zurückgezogen, er sei arbeitslos und daher zum Erhalt von Soziallleistungen gesetzlich gehalten, sich auf entsprechende Stellen zu bewerben. Dieses Vorbringen weist nach Auffassung der Kammer keinen hinreichenden Fallbezug auf(vgl. hierzu: LAG Niedersachsen, 10.10.2023 - 10 Sa 57/23, Rn. 31). Es erklärt nicht, weshalb er sich auf die konkrete, von der Beklagten ausgeschriebene Stelle, für welche er überqualifiziert ist, in 170 Kilometer Entfernung beworben hat. Dies gilt umso mehr, als auch in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnort entsprechende Stellen vorhanden gewesen sein dürften. Die unterbliebene konkrete Schilderung der Motivation ist insbesondere deshalb bemerkenswert.
Diese Bewertung ändert auch nicht die Einlassung des Klägers, er sei ledig, habe keine Unterhaltspflichten und stehe aufgrund seines Alters erst am Beginn seines Arbeitslebens, nicht. Auch dieses Vorbringen weißt nach Auffassung der Kammer keinen hinreichenden Fallbezug auf. Alle Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen sind pauschal, floskelhaft und ohne Bezug zum konkreten Rechtsstreit. Dieses auffällige Vermeidungsverhalten spricht dafür, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewerbung keine Absichten verfolgte, die über die bloße Verfolgung wirtschaftlicher Vorteile im Wege eines Entschädigungsprozesses hinausgingen. Insoweit verbleibt auch nicht die "gute Möglichkeit" im Sinne der Rechtsprechung des BAG (14.06.2023 - 8 AZR 136/22, Rn. 51), dass das Verhalten des Klägers durch den möglichen Erhalt der Stelle motiviert sein könnte.
Soweit der Kläger vorträgt, er halte es für ein erstrebenswertes Ziel, sich (auch im Sinne sämtlicher anderer diskriminierter Menschen) konsequent gegen Diskriminierungen in Deutschland zur Wehr zu setzen und verfolge das Ziel die Rechtsprechung im Bereich des AGGs jedenfalls für den Rechtskreis der Bundesrepublik Deutschland (aber auch darüber hinaus) fortzuentwickeln, werdet die Kammer dies als bloße Schutzbehauptung. Im Rahmen der Vergleichsgespräche in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2026 hat der Kläger mehrfach ausgeführt, dass er mit einer ausschließlichen eine Zahlung an eine gemeinnützige Organisation nicht einverstanden sei, sondern er sich vorstelle, dass er zusätzlich 1000,00 € erhalten solle. Wenn es ihm tatsächlich um die oben genannten Ziele ginge, hätte er sich einer vergleichsweisen Lösung, in der die Beklagte sich bereit erklärte, eine Zahlung an eine gemeinnützige Organisation zu leisten, nicht verschlossen. Tatsächlich geht es dem Kläger nach Auffassung der Kammer jedoch darum mit Entschädigungsklagen seinen Lebensunterhalt zu sichern.
3)
Nichts Anders ergibt sich nach Auffassung der Kammer daraus, dass der Kläger behauptet, sich auch auf andere geschlechtsneutrale ausgeschrieben Stellen beworben zu haben und dazu Anlagen einreicht.
Zum einen wird darauf hingewiesen, dass dies zur schlüssigen Darlegung nicht genügt. Der Sachvortrag durch den Arbeitnehmer- ebenso wie eine substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber - hat entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Weder Arbeitnehmer, noch Arbeitgeber können durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Aufzeichnungen ihrer Darlegungslast genügen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 -, Rn. 29, juris).
Selbst die Behauptung des Klägers als Wahr unterstellt, folgt daraus nicht, dass im vorliegenden Fall der Rechtsmissbrauchseinwand zu verneinen wäre. Maßgeblich ist allein, aus welchen Gründen die Bewerbung erfolgt ist, auf deren Grundlage die streitgegenständliche Entschädigung begehrt wird. Daher ist es für den vorliegenden Rechtsstreit auch ohne Bedeutung, ob sich der Kläger in anderen Fällen um Stellen beworben hat, weil er bezogen auf diese Stellen Interesse hatte, tatsächlich einen entsprechenden Arbeitsvertrag abzuschließen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22, Rn. 48, LAG Hamm, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 6 Sa 896/23).
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S.1 ZPO. Dem Kläger waren als unterliegende Partei die Kosten aufzuerlegen.
C.
Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß §§ 61 Absatz 1, 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 3, 5 ZPO im Urteil festgesetzt. Dabei hat die Kammer unter Berücksichtigung des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit die Zahlungsklage mit dem jeweiligen Nennbetrag bewertet.
RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat* schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
*** Eine N** o tfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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