Arbeitsgericht Iserlohn, 2021-03-02, 2 BV 1/20

2 BV 1/20Tribunal do Trabalho2 de mar. de 2021

Abrir fonte

Regest

1. Im Falle eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruchs über die Aufstellung eines Sozialplans hat der weitere am Verfahren Beteiligte kein positives Feststellungsinteresse gerichtet auf die Feststellung der Wirksamkeit eines Spruchs über die Aufstellung eines Sozialplans, da das Ergebnis einer Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle die Wirksamkeit des Spruchs bedingt. 2. Einen Sozialplan mit einem Sozialplanvolumen von 0 € sieht die deutsche Rechtsordnung allenfalls im Insolvenzverfahren bei einer Masseunzulänglichkeit vor. 3. Ein Unternehmen, das durch andere Unternehmern innerhalb einer Unternehmensgruppe „künstlich am Leben“ gehalten wird, obwohl es bilanziell überschuldet und finanziell illiquide ist und einen Insolvenzantrag stellen müsste, kann im Rahmen der Aufstellung eines Sozialplans nicht besser gestellt werden als ein Unternehmen, welches sich bereits in der Insolvenz befindet. In einer solchen Konstellation überschreitet die Einigungsstelle jedenfalls das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit nicht, wenn sie die Obergrenzen beachtet, die im Insolvenzverfahren gemäß § 123 InsO zu beachten wären. Es wäre ein ganz klarer Wertungswiderspruch, wenn bei einer Betriebsstillegung eines am Rande der Insolvenz stehenden Unternehmens der gesetzliche Anspruch der Belegschaft auf Abschluss eines Sozialplans komplett mit der Begründung abgewehrt werden könnte, gerade mit den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen werde die Grenze zur Insolvenz überschritten.

Texto completo

Arbeitsgericht Iserlohn — 2 BV 1/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-02

Aktenzeichen: 2 BV 1/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGIS:2021:0302.2BV1.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: BetrVG § 21 b; BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 112; InsO § 123

Leitsätze

    1. Im Falle eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruchs über die Aufstellung eines Sozialplans hat der weitere am Verfahren Beteiligte kein positives Feststellungsinteresse gerichtet auf die Feststellung der Wirksamkeit eines Spruchs über die Aufstellung eines Sozialplans, da das Ergebnis einer Abweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle die Wirksamkeit des Spruchs bedingt.
    1. Einen Sozialplan mit einem Sozialplanvolumen von 0 € sieht die deutsche Rechtsordnung allenfalls im Insolvenzverfahren bei einer Masseunzulänglichkeit vor.
  1. Ein Unternehmen, das durch andere Unternehmern innerhalb einer Unternehmensgruppe „künstlich am Leben“ gehalten wird, obwohl es bilanziell überschuldet und finanziell illiquide ist und einen Insolvenzantrag stellen müsste, kann im Rahmen der Aufstellung eines Sozialplans nicht besser gestellt werden als ein Unternehmen, welches sich bereits in der Insolvenz befindet. In einer solchen Konstellation überschreitet die Einigungsstelle jedenfalls das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit nicht, wenn sie die Obergrenzen beachtet, die im Insolvenzverfahren gemäß § 123 InsO zu beachten wären. Es wäre ein ganz klarer Wertungswiderspruch, wenn bei einer Betriebsstillegung eines am Rande der Insolvenz stehenden Unternehmens der gesetzliche Anspruch der Belegschaft auf Abschluss eines Sozialplans komplett mit der Begründung abgewehrt werden könnte, gerade mit den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen werde die Grenze zur Insolvenz überschritten.

Tenor

    1. Auf den Hilfsantrag des Betriebsrates hin wird der Antrag der Arbeitgeberinnen abgewiesen.
    1. Der Hauptantrag des Betriebsrates wird abgewiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.