1 Ca 1457/12•Arbeitsgericht Herford, 2013-06-18, 1 Ca 1457/12
Arbeitsgericht Herford, 2013-06-18, 1 Ca 1457/12
1 Ca 1457/12Tribunal do Trabalho18 de jun. de 2013
Texto completo
Arbeitsgericht Herford — 1 Ca 1457/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-18
Aktenzeichen: 1 Ca 1457/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGHF:2013:0618.1CA1457.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 626 I BGB, § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, § 275 Abs. 3 BGB
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.11.2012 mit ihrem Zugang am 09.11.2012 geendet hat, noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung am 31.01.2013 geendet hat, sondern darüber hinaus fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin entsprechend ihres mündlichen Arbeitsvertrages als Produktionshelferin in Vollzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte wird verurteilt, die unter dem 05.11.2012, 06.11.2012 und 07.11.2012 datierenden Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für 9/12 220,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für 10/12 1.100,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für 11/12 916,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für 12/12, 1/13 und 2/13 jeweils weitere 1.100,-- € brutto abzüglich von der Agentur für Arbeit für 2/13 gezahlter 432,30 € netto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1.100,-- € seit dem 01.01.2013 und 01.02.2013 und im Übrigen in Höhe weiterer 667,70 € seit dem 25.02.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.904,45 € festgesetzt.
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