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1 Ca 1011/24•Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2025-01-28, 1 Ca 1011/24
1 Ca 1011/24Tribunal do Trabalho28 de jan. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-28
Aktenzeichen: 1 Ca 1011/24
ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2025:0128.1CA1011.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: . Kammer
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Tatkündigung vom 02.08.2024 aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Verdachtskündigung vom 02.08.2024 aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise ordentliche Tatkündigung vom 02.08.2024 aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung vom 02.08.2024 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Abteilungsleiter Stadtbildpflege und Reinigung bis zum rechtskräftigten Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 05.11.2021 weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 28.528,52 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Tatkündigung vom 02.08.2024, der außerordentlichen Verdachtskündigung vom 02.08.2024, der ordentlichen Tatkündigung vom 02.08.2024, der ordentlichen Verdachtskündigung vom 02.08.2024 sowie den Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Bestandsschutzverfahrens.
Die Beklagte betreibt die eigenbetriebsähnliche Einrichtung A. Bei der Beklagten ist ein Personalrat gewählt.
Die Betriebssatzung der Beklagten für den Betrieb A vom 19.12.2002 in der Fassung vom 14.12.2005 lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1 Gegenstand der Einrichtung
(1) Als eigenbetriebsähnliche Einrichtung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über Eigenbetriebe - soweit in dieser Satzung nicht abweichende Regelungen getroffen werden, werden gemäß § 107 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der GO unter Beachtung der Vorschriften dieser Betriebssatzung geführt
die Abfallentsorgung und die Wertstoffsammlungen im Rahmen der Kreislaufwirtschaft nach den Abfallgesetzen sowie dem Abfallwirtschaftskonzept und der Abfallsatzung der Stadt B, die Straßenreinigung und der Winterdienst nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt B, nebst dazugehörenden Hilfs- und Nebenbetrieben (wie z. B. Werkstatt und allgemeiner Fahreinsatz),
die Planung, Unterhaltung und Weiterentwicklung der Grünflächen der Stadt B - auch wenn sie in Verwaltung anderer städtischer Referate und Einrichtungen stehen -, die Friedhofsangelegenheiten nach der Friedhofssatzung der Stadt B und dem Gräbergesetz, die Aufgaben nach der Baumschutzsatzung und nach dem Kleingartengesetz, nebst den dazu gehörenden Hilfs- und Nebenbetrieben (wie z. B. Werkstätten und Baumschulen),
die Reinigung in städtischen Gebäuden nach der Dienstvereinbarung Reinigung in der Fassung vom 23.08.2000.
…
§ 3 Betriebsleitung
§ 6 Stellung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin und der zuständigen Vorstandsmitglieder …
§ 8 Vertretung von A
…“
Nach dem Managementvertrag zwischen den A und der C, C mbH, vom 16.01.2003 erbringt die C nach § 1 Abs. 1 S.1 des Vertrages für die Werksleitung von A unter Beachtung der Betriebssatzung das Management entsprechend der Anlage sämtlicher Leistungen, die für einen kaufmännisch sowie technisch rationellen Betrieb erforderlich sind. In der Anlage sind unter anderem sämtliche Rechtsangelegenheiten mit Ausnahme der gerichtlichen Vertretung bei angefochtenen Gebührenbescheiden aufgeführt.
Die C mbH, eingetragen in das Handelsregister HRB 702 des AG B firmiert sind gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.09.2013 in die Stadtwerke B GmbH um.
Der am 01.01.1968 geborene und verheiratete Kläger ist bei der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung A der Beklagten als Abteilungsleiter Stadtbildpflege und -reinigung aufgrund des Arbeitsvertrages vom 05.11.2021 seit dem 01.01.2022 beschäftigt. Nach Nr. 12 Abs. 1 S. 1 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Der Kläger ist eingruppiert in die Entgeltgruppe 14 Stufe 6 und erzielt ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von 7.132,13 €. Der Kläger ist zugleich zertifizierter Fachwirt für Reinigung und Hygiene (TAW).
Nach der Stellenausschreibung gehört zu den Aufgaben des Abteilungsleiters Stadtbildpflege und -reinigung auch die konzeptionelle und strukturelle Ausrichtung der übertragenen Bereiche, die Organisation und Sicherstellung der wirtschaftlichen und effektiven Reinigung der städtischen Gebäude, die permanente Optimierung und Revision der Abläufe in Anlehnung an befriedigende bis gute Ergebnisse aus bestehenden Kennzahlen vergleichen sowie die Weiterentwicklung und Verbreitung der Bereitschaft zur Anwendung moderner Technik zu unterstützende Prozesse in der Straßen- und der Gebäudereinigung.
Den Hintergrund zu dem Ausspruch der Kündigungserklärungen vom 02.08.2024 bilden zwei Tatsachenkomplexe. Dies ist zum einen ein Unfall auf dem Betriebshof D vor Halle 19 am 20.02.2024 gegen 07:00 Uhr morgens in Verbindung mit einer Beschädigung an dem privaten Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX. Der Zusammenhang zwischen dem Schaden an dem Pkw des Klägers und in dem Betriebsunfall ist zwischen den Parteien streitig. Zum anderen wirft die Beklagte dem Kläger vor, dass der Zeuge E die Recherchearbeiten im Juli 2024 zum Ankauf von Reinigungsanlagen und Werkzeugen für eine private Photovoltaik-Anlage des Klägers nach dessen Aufforderung durchgeführt habe.
Nach den örtlichen Gegebenheiten zum Unfallgeschehen sind vor der Halle 19 des Betriebshofs keine offiziellen Parkplätze ausgewiesen. Das Abstellen von Mitarbeiterfahrzeugen wurde jedoch vor der Halle 19 geduldet. In Blickrichtung auf die Halle 19 befindet sich rechts neben der Halle 19 die Halle 20. Auf der Freifläche zwischen der Halle 19 und 20 stand ein Betonblumenkübel. Links von dem Blumenkübel stand vor dem Tor der Halle 19 am Morgen des 20.02.2024 das Motorrad des Mitarbeiters und Zeugen F, eine Yamaha SR 500 mit dem amtlichen Kennzeichen XXE- XX XX, und zwar mit dem Hinterrad ausgerichtet in Richtung Hallentor. Rechts von dem Blumenkübel stand jedenfalls am Nachmittag des 20.02.2024 vor dem Tor der Halle 20 der Pkw des Klägers.
Der Zeuge G bediente am Morgen des 20.02.2024 gegen 7:00 Uhr einen Hubwagen. Er transportierte damit auf einer Europalette ein Gebinde von Kartons, in denen Müllsäcke verpackt waren. Die Kartons waren mit Folie umwickelt und verschweißt. Mit dieser Ladung fuhr der Zeuge G den Hubwagen rückwärts aus der Halle 19 heraus. Dabei rutschte das Gebinde von der Palette. Das umstürzende Gebinde kippte nach links auf das Motorrad des Zeugen F. Das Motorrad fiel nach links zu Boden und das Gebinde kam auf dem Hinterrad und der Gabel des Motorrades zu liegen. Auf den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.11.2024 eingereichten Bildern des Unfallschadens (Bl. 84-86 d. A.) ist zu sehen, dass die Folie an dem oberen Teil des Gebindes eingerissen war (Bl. 85, 86d. A.). Die Palette blieb auf der Gabel des Hubwagens liegen. Nach den Bildern (Bl. 85, 86d. A.) lag auf der Europalette zum Zeitpunkt der Aufnahme ein Paket. Bei der Aufnahme Bl. 84 d.A. befand sich kein Paket auf der Europalette des Hubwagens.
Der Zeuge G meldete am Morgen des 20.02.2024 den Unfall unverzüglich bei seinem Kollegen und Zeugen H sowie den Zeugen F, I als Mitarbeiter des Fahrdienstes und zwecks Erstattung des Unfallberichts und seinen Vorgesetzten und Zeugen J.
Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nahm der Kläger mit den Zeugen J und K an einer Besprechung im Besprechungsraum des Betriebshofs in der oberen Etage über dem Lager, fünf Hallen von Halle 19 entfernt, teil. Der Zeuge H informierte die Teilnehmer der Besprechung über das Unfallgeschehen kurze Zeit später, nachdem sich der Unfall ereignet hatte,.
Der Kläger verließ die Besprechung, nahm die Unfallstelle kurz in Augenschein und überprüfte als verantwortlicher Abteilungsleiter, ob durch den Unfallhergang Mitarbeitende zu Schaden gekommen sei. Seinen Privat-PKW nahm der Kläger nicht in Augenschein.
An demselben Tag fertigte der Zeuge I einen Unfallbericht und versandte diesen um 08:24 Uhr per E-Mail, mit dem Betreff „Unfallhubwagen / Motorrad XX-XX XX“ mit den drei digitalen Fotos (Bl. 84-86 d. A.) an den Zeugen M, N, O, P, R und S. Der Unfallbericht war unterschrieben von den Zeugen G und I. Als Beschädigung führte der Unfallbericht ausschließlich Schäden an dem Kennzeichen dem Hinterrad und dem Blinker des Motorrades des Zeugen F auf und wies den Zeugen G als Verursacher aus.
Am 21.02.2024 kontaktierte der Kläger den Zeugen T als Teamleiter der zuständigen Abteilung für die Unfallaufnahme. Der Zeuge T fertigte Fotos von einem Lackschaden an der linken hinteren Tür des Privat-Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX. Diese Fotos leitete der Zeuge T an die Zeugen I und N weiter.
Am 01.03.2024 um 08:31 Uhr übermittelte der Zeuge N unter anderem an die bei dem Referat 30 zur Schadensbearbeitung zuständige Sachbearbeiterin und Zeugin S einen Schadensbericht des Zeugen G mit dem Betreff „Beschädigung durch Mitarbeiter“, Anlagen „Unfall-D-115-20.02.2024-G, G.pdf“. In der E-Mail bemerkte der Zeuge, dass sich im Anhang der Schadensbericht des Zeugen G befinde, welcher ein Fahrzeug beschädigte. In dem Schadensbericht war angegeben, dass der Kläger Unfallbeteiligter sei. Als Beschädigung führte der Bericht Kratzer an der Tür hinten links auf. Zur Unfallschilderung enthielt der Bericht folgende Angaben: „Beim Transport von schweren Kartons auf einem Hubwagen rutschten diese von der Palette und streiften dabei das geparkte Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX XXXX“ (Bl.90 d.A.). Auch dieser Unfallbericht war von dem Zeugen G unterschrieben. In dem Unfallbericht waren die Fotos (Bl.91-94 d. A.) beigefügt. Die Fotos trugen der Reihenfolge nach folgende Textzusätze „beschädigtes Fahrzeug XX-XX XXXX (durch G)“; „Kratzspuren an Tür hinten links XX-XX XXXX (durch G)“; verkratzte Tür XX-XX XXXX (durch G)“.
Einige Tage nach dem Unfall sprach der Kläger den Zeugen G bei einem Zusammentreffen auf dem Betriebshof auf seinen privaten Pkw an.
Mit Email vom 12.04.2024 wandte sich der Kläger telefonisch zur Schadenregulierung an die Zeugin S.
Unter Bezugnahme auf dieses Telefonat übermittelte der Kläger der Zeugin S per E-Mail vom 15.05.2024 (Bl.313) den Kostenvoranschlag zur Reparatur und bat um Ausgleich auf Basis des Kostenvoranschlags. Kostenvoranschlag beinhaltetnd Reparaturkosten i.H.v. 2.723,32 € ohne Mehrwertsteuer.
Mit E-Mail von demselben Tag bat die Zeugin S den Zeugen N darum, sich den Kostenvoranschlag anzusehen.
Mit E-Mail vom 16.05.2024 bezog der Zeuge N gegenüber der Zeugin S dahingehend Stellung, dass er den Kostenvoranschlag für recht schlüssig halte, nur den Aus- und Einbau des Türgriffs nicht für nötig erachte.
Mit E-Mail vom 17.05.2024 (Bl.323 d.A.) übermittelte der Kläger der Zeugin S die Kosten der Wertminderung und erklärte, die Kosten der zusätzlichen Begutachtung mit 119,00 € beglichen zu haben.
Mit E-Mail vom 21.05.2024 informierte die Zeugin S die Zeugen I und N darüber, dass zwei Schäden geltend gemacht würden, die offenbar auf dasselbe Schadensereignis zurückzuführen seien. Diese Schäden müssten dem Kommunalversicherer als ein Vorgang gemeldet werden. Außerdem sei aufgefallen, dass auf dem Foto von der Schadenörtlichkeit der beschädigte Pkw nicht zu erkennen sei. Deshalb fragte die Zeugin, ob der Pkw in der Zeit zwischen dem Eintritt des Schadens und der Aufnahme des Fotos wegbewegt worden sei. In diesem Fall bat sie, den Zeugen G aufzufordern, auf dem Foto den Stellplatz des Pkw einzuzeichnen.
Am 21.05.2024 meldete sich der Zeuge I telefonisch bei der Zeugin S und informierte darüber, dass der Zeuge G ihm gegenüber angegeben habe, die Unwahrheit gesagt zu haben. Im Zeitpunkt des Unfallhergangs am 20.02.2024 habe sich vor der Halle 20 kein Pkw befunden. Er habe die Unwahrheit gesagt, da er dem Druck, der auf ihn ausgeübt worden sei, nicht habe standhalten können. Bezüglich des Mitarbeiters, der den Druck auf den Zeugen G ausgeübt haben soll, sei der Name J gefallen. Über dieses Telefongespräch fertigte die Zeugin S einen Vermerk.
Am 22.05.2024 übermittelte der Zeuge I der Zeugin S per E-Mail das Foto Bl. 172 d. A. mit dem handschriftlichen Vermerk „das Fahrzeug XX-XX-XXXX stand rechts in der Halle 19 vor Halle 22.05.2024 G“.
Die Zeugin S bat ihrerseits mit E-Mail vom 22.05.2024 den Zeugen I um Mitteilung, wo sich die Halle 20 befinde. Aufgrund der bisherigen Beschreibung gehe sie davon aus, dass sich der Pkw rechts befunden haben müsse, also in einem Bereich, der auf dem Foto nicht mehr dargestellt sei. Dies bestätigte der Zeuge I im Verlauf der E-Mail-Kommunikation vom 22.05.2024.
Die Zeugin S bat den Kläger mit E-Mail vom 27.05.2024 vor der Meldung des Schadens bei dem Kommunalversicherer um Mitteilung, was genau für die Beschädigung seines Fahrzeugs ursächlich gewesen sei. Außerdem bat sie um Angaben, wann und bei welcher Gelegenheit er den Schaden bemerkt habe.
Ebenfalls fragte die Zeugin S 27.05.2024 bezüglich des Unfallgeschehens bei dem Zeugen N nach. In dieser E-Mail stellte die Zeugin darauf ab, dass die Kratzer an dem Privat-Pkw des Klägers waagerecht verliefen und verband damit die Frage nach der Unfallursache durch herabfallende Kartons. Ebenso wies die Zeugin darauf hin, dass auf den Fotos des ersten Unfallberichts kein Pkw erkennbar sei, der durch die Ladung oder das umgestürzte Motorrad beschädigt worden sein könnte. Außerdem betonte die Zeugin, dass die Meldung des Schadens durch den Kläger erst zehn Tage nach der Beschädigung des Motorrades erfolgt sei.
Mit E-Mail vom 28.05.2024 teilte der Zeuge T der Zeugin S mit, dass der Kläger als Abteilungsleiter Straßenreinigung terminlich so eingebunden gewesen sei, dass er habe nicht warten können, bis der Unfall aufgenommen worden war. Dies sei auch der Grund, warum die Unfallaufnahme mit dem Kläger zehn Tage später habe stattfinden können. Die Tatsache, dass die Kratzer an dem Auto des Klägers waagerecht verliefen, resultiere wohl aus einem gefallenen Karton. Das Fahrzeug des Klägers habe in Fallrichtung der Kartons gestanden.
Weitere Nachfrage hielt die Zeugin S mit E-Mail vom 29.05.2024 bei dem Zeugen I zur Schadensaufnahme, zum entstandenen Schaden und zur Schadensursache.
Dazu hielt der Zeuge in der E-Mail vom 29.05.2024 an die Zeugin S fest, dass der Zeuge G den Schaden am 20.02.2024 um ca. 07:05 Uhr bei ihm gemeldet habe. Er sei dann mit dem Zeugen sofort zur Unfallstelle gegangen, um die Fotos aufzunehmen. Die Fotos seien laut seines Mobiltelefons um 07:11 Uhr entstanden. Die schriftliche Dokumentation sei ca. 10 Minuten später erfolgt. Wie auf den Fotos zu erkennen, sei nur das Motorrad beschädigt worden. Weitere Schäden seien ihm durch den Zeugen G nicht mitgeteilt worden. Ob auch vor der Halle 20 zu dem Zeitpunkt der Fotos noch ein Fahrzeug gestanden habe, könne er nicht sagen.
Am 04.06.2024 gegen 9:00 Uhr fand ein Ortstermin zur Besichtigung des Betriebshofs D XXX zur Klärung des Schadenshergangs aus Anlass der Beschädigung des Privat-Pkw des Klägers statt. An diesem Termin nahmen die Zeuginnen S und R als auch zeitweise der Zeuge G teil. Nach dem schriftlichen Vermerk der Zeugin R über den Ortstermin habe der Zeuge G angegeben, nur das Motorrad des Zeugen F beschädigt zu haben. Eine Beschädigung des Privat-Pkw des Klägers mit dem Kennzeichen XX-XX XXXX habe der Zeuge G ausdrücklich verneint. Der Zeuge habe erklärt, dass die Palette mit den Kartons nach links gerutscht sei und keinerlei Berührung mit dem Pkw gehabt habe. Auch eine Kollision des Pkw mit dem Hubwagen habe der Zeuge ausgeschlossen. Nach der Schadensaufnahme seien die Kartons in Halle 19 verbracht worden, sodass auch hier kein Kontakt zu dem Pkw hätte entstanden sein können. Zu dem Gespräch einige Tage später auf dem Betriebshof mit dem Kläger habe der Zeuge geäußert, dass er gegenüber dem Kläger einen möglichen Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Beschädigung an dem hinteren Bereich der linken Seite des Fahrzeugs des Klägers verneint habe. Auf die Frage, warum der Zeuge den zweiten Schadenbericht unterschrieben habe, habe der Zeuge G angegeben, zu den Mitarbeitern der Schadensaufnahme bei geltenden Diensten bestellt worden zu sein. Man habe ihm den Bericht vorgelegt, den er dann einfach unterschrieben habe.
Im Anschluss an ein Telefongespräch vom 04.06.2024 bezog der Kläger gegenüber der Zeugin S in einer E-Mail desselben Tages, 12:12 Uhr (Bl.202 d.A.), bezüglich der Beschädigung seines Privat-Pkws wie folgt Stellung:
„Hallo Frau S,
Wie soeben telefonisch besprochen, geht es bei diesem Schaden das gleiche Schadensereignis (umgestürzte Palette) wie bei dem Motorrad.
Wie sich das Ereignis im Detail ereignet hat, kann ich nicht kommentieren, da ich nicht dabei war. Nach meinem außer-Haus-Termin in meiner Wiederkehr zum Betriebshof, wurde der Schaden von mir im Beisein von dem Zeugen J bemerkt.
Anbei das Foto, wie das Fahrzeug an diesem Tag abgestellt war“
Am 07.06.2024 hörte die Beklagte die Zeugen G, I und N an.
Auf Einladung der Beklagten vom 06.06.2024 (Bl.214 d.A.) fand am 07.06.2024 auch ein Anhörungsgespräch des Klägers unter Beteiligung des Personalrates statt. In der Einladung auf dem Kopfbogen der A vom 06.06.2024 wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine Anhörung im Hinblick auf eine etwaig auszusprechende Tat- bzw. Verdachtskündigung handele. Das Einladungsschreiben war unterzeichnet von dem Stadtrat und Zeugen U.
Mit E-Mail vom 11.06.2024 an die Zeugen U und V beanstandete der Kläger das Gespräch vom 07.06.2024. Das Gespräch sei aus seiner Sicht nicht ergebnisoffen geführt worden. Es hätte eine einseitige Sachverhaltsaufklärung stattgefunden. Außerdem seien die Vorwürfe nicht auf den Punkt gebracht worden. In der E-Mail kündigte der Kläger eine eigene Sachverhaltsermittlung an. Außerdem formulierte der Kläger neun Punkte mit Fragen zum Hergang des Unfalls mit dem Umfang am 20.02.2024 und der Sachverhaltsermittlung.
Spätestens am 12.06.2024 war das Schadensbild an der linken Hintertür des Privat-Pkw des Klägers erheblich abgemildert und die Kratzer kaum noch zu sehen.
Unter dem 26.06.2024 forderte der Klägervertreter die Übermittlung des Protokolls des Personalgesprächs vom 07.06.2024 an.
Mit E-Mail vom 27.06.2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Recherche und Sachverhaltsaufklärung noch nicht abgeschlossen sei.
Die Beklagte hörte die Zeugen J am 17.06.202, T und F am 03.07.2024 und die Zeugin K am 26.06.2024 an.
Im Nachgang zu der Anhörung am 03.07.2024 erhielt der Zeuge T eine Ermahnung.
Am 10.07.2024 erfolgte gegen 9:00 Uhr eine Unfalldarstellung durch die Beklagte. Dabei verwendete die Beklagte anstelle des Privat-PKW des Klägers den Audi Q 5 des Zeugen V. Daran nahmen neben dem Zeugen V, Beklagtenvertreterin W sowie die Zeugen G, I, H, T, J und als Personalrat der Zeuge X teil.
Am 12.07.2024 veranlasste der Kläger gegen 08:30 Uhr eine Unfallnachstellung unter Beteiligung der Zeugen T, H und G.
Am 01.07.2024 führte der Kläger mit dem Zeugen E, Mitarbeiter der Beklagten bei den A, zwei persönliche Gespräche über die Reinigung von Photovoltaikanlagen und die Anschaffung einer Osmoseanlage.
Mit E-Mail vom 05.07.2024 übersandte der Zeuge E eine Aufstellung von Reinigungswerkzeugen einer Photovoltaikanlage mittlerer Größe (Bl.221 d.A.).
Im Anschluss daran führte der Kläger am 10.07.2024 erneut mit dem Zeugen E ein persönliches Gespräch unter vier Augen bei geschlossener Bürotür.
Am 12.07.2024 übermittelte der Zeuge E dem Kläger Angebote zu kleineren Osmoseanlagen, die für den privaten Gebrauch geeignet sind (Bl.220 d.A.).
Zu den Gesprächen und der Recherche fertigte der Zeuge E ein Gesprächsprotokoll unter dem 16.07.2024 (Bl.222, 223 d. A.). In dem Gesprächsprotokoll hielt der Zeuge E fest, dass er den Kläger in dem Gespräch am 10.07.2024 nach der konkreten Verwendung der anzuschaffenden Anlage in dem Bereich der Beklagten gefragt habe. Er habe daraufhin keine Antwort von dem Kläger erhalten. Vielmehr habe der Kläger ausgeführt, dass auch er eine Photovoltaikanlage besitze. Er habe den Kläger dann dahingehend beraten, dass er für den privaten Gebrauch keine solche Anlage kaufen würde, da es günstigere Alternativen gebe. Der Kläger habe dann gemeint, dass er die vorgeschlagene Anlage vielleicht anschaffen werde und diese dann bei Bedarf auch selbst für die Reinigung seiner Photovoltaikanlage nutzen könne. Zum Schluss des Gesprächs habe der Kläger ihn gebeten, ihm alternative Produkte herauszusuchen, welche für den privaten Gebrauch geeignet sein.
Mit Schreiben vom 15.07.2024 auf dem Kopfbogen der A, unterzeichnet von den Zeugen V und Y, wurde der Kläger im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 20.02.2024 zu einem persönlichen Gespräch am 18.07.2024, zunächst um 15:15 Uhr und mit weiterem Schreiben vom 16.07.2024 um 16:15 Uhr in die Hausverwaltung der Stadtwerke B eingeladen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Vorkommnissen zu äußern. Beide Einladungsschreiben enthielten den Hinweis, dass es sich um eine Anhörung im Hinblick auf eine etwaig auszusprechende Tat- bzw. Verdachtskündigung handele und der Personalrat über den Termin informiert sei und an diesem Gespräch teilnehmen werde. Außerdem wurde um die Vorlage der Rechnung zur Behebung des gegenständlichen Lackschadens nebst Angaben zum Zeitpunkt der Reparatur gebeten. In der Anlage der Schreiben stellte die Beklagte den Unfallhergang als auch die Schadensmeldungen zudem Unfallereignis vom 20.02.2024 dar und wies darauf hin, dass aufgrund der bislang durchgeführten Anhörung Gespräche und einer Ortsbegehung der Verdacht bestehe, dass der Kläger versucht habe, einen Schaden an seinem privaten Kfz durch die Beklagte über die Kommunalversicherung regulieren zu lassen, der nicht im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen entstanden sei und bei dem der Kläger gewusst habe, dass der Schaden nicht durch den Hubwagen-/Palettenunfall entstanden sei oder dieses zumindest in Kauf genommen habe. Außerdem bestehe der Verdacht, dass der Kläger bewusst unrichtige Angaben zum einen gegenüber dem Zeugen G und zum anderen zu der zweiten Schadensmeldung gemacht habe, bzw. eine unsichere Tatsachengrundlage billigend in Kauf genommen habe, um sich einen Vorteil zu verschaffen.
Mit E-Mail vom 17.07.2024 wies der Zeuge V den Kläger darauf hin, dass die Zeugin Y und er den Kläger als Beschäftigter der A zu dem Anhörungsgespräch eingeladen hätten. Der Termin diene der weiteren Aufklärung des Sachverhaltes und biete dem Kläger die Möglichkeit, gegebenenfalls entlastende Gesichtspunkte beizutragen. Es stehe dem Kläger frei, einen anwaltlichen Beistand über den Termin zu informieren und den Inhalt des Einladungsschreibens mit diesem zu besprechen.
Der Klägervertreter sagte mit Schreiben vom 18.07.2024 ab und beanstandete die Sinnhaftigkeit der erneuten Anhörung.
Stattdessen fand am 18.07.2024 auf Einladung des Zeugen U ein Gespräch zwischen diesem, dem Kläger und dem Personalratsvorsitzenden und Zeugen Z statt.
Im Nachgang übermittelte der Zeuge U dem Kläger einen Aufhebungsvertrag mit der Bitte um Übersendung eines unterschriebenen Exemplars bis zum Dienstschluss des 22.07.2024. Für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages kündigte der Zeuge U die unverzügliche Nachholung des ausgesetzten Anhörungsgespräches an.
Seit dem 19.07.2024 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Schreiben vom 23.07.2024 lehnte der Kläger das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages ab.
Mit Schreiben vom 23.07.2024 an den Klägervertreter bat die Beklagtenvertreterin A1 um Mitteilung weiterer Terminvorschläge zur Durchführung einer Anhörung zu den Vorkommnissen aus dem Arbeitsbereich des Klägers. Zu diesen Vorkommnissen verwies die Beklagtenvertreterin auf die Anlage des Schreibens. Dazu wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Verdacht bestehe, dass der Kläger versucht habe, einen Schaden an seinem privaten Kfz vorsätzlich zu regulieren, der nicht mit dem Unfallgeschehen vom 20.02.2024 in Zusammenhang stehe. Neben dem Unfallgeschehen vom 20.02.2024 war in der Anlage eine Recherche des Zeugen E auf Veranlassung des Klägers zur Ermittlung von Anschaffungskosten für eine Reinigungsanlage einer Photovoltaikanlage angeführt. Dazu war ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass der Kläger unter Missbrauch seiner Vorgesetztenstellung einen ihm unterstellten Mitarbeiter von A angewiesen habe, während der Arbeitszeit eine Recherche für private Zwecke des Klägers zu betreiben und dass der Kläger geplant habe, eine Osmoseanlage anzuschaffen, ohne dass dafür Bedarf bestanden habe, um privat von der geschäftlichen Anschaffung zu profitieren.
Mit E-Mail vom 29.07.2024 bezog der Klägervertreter Stellung zum zweiten Sachverhaltskomplex und verwies auf den Aufgabenbereich des Klägers. Bezüglich der Glasflächenreinigung von Photovoltaikanlagen habe er zur ersten Kosten-/Nutzen-Berechnung bezüglich der Investitionskosten den Zeugen E gebeten, die Kosten zu ermitteln. Den Vorwurf der Anschaffung der Osmoseanlage zur Reinigung der privaten Photovoltaikanlage des Klägers wies der Klägervertreter zurück.
Mit Schreiben vom 30.07.2024 informierte die Beklagte den Personalrat unter Hinweis auf Beteiligung nach § 74 Abs. 2 LPVG NW über den beabsichtigten Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Tatkündigung und hilfsweise außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung und unter Hinweis auf die Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 LPVG NW über den beabsichtigten Ausspruch einer hilfsweisen ordentlichen Tatkündigung sowie äußerst hilfsweisen ordentlichen Verdachtskündigung. Neben den Sozialdaten stellte die Beklagte in dem Schreiben ihrer Sicht zu dem Unfallgeschehen vom 20.02.2024 und der Recherche zur Osmoseanlage als auch den Fortgang der Ermittlungen und die vorgenommene Interessenabwägung dar. Dem Schreiben lagen die Unfallberichte vom 20.02.2024 und 01.03.2024 sowie die E-Mails des Klägers an die Zeugin S vom 15.05.2024 und 17.05.2024, der Gesprächsvermerk der Zeugin R über den Ortstermin vom 04.06.2024 und das Antwortschreiben des Klägers zum Schreiben der Beklagten vom 23.07.2024 an.
Mit E-Mail vom 01.08.2024 informierte die Zeugin B1 für das Personalratsbüro die Beklagte darüber, dass der Personalrat in der hilfsweisen ordentlichen Kündigung zustimme und zur fristlosen außerordentlichen Kündigung keine Stellungnahme abgebe.
Die Beklagte erklärte in vier Schreiben vom 02.08.2024 die schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Sämtliche Schreiben waren mit „i. V. C1“ als Stadtdirektor und allgemeiner Vertreter der Oberbürgermeisterin und „i. V. U“ als Vorstand für Wirtschaftsförderung, A, Recht und Ordnung, Bürgerservice unterzeichnet. Zunächst erklärte die Beklagte die außerordentliche fristlose Tatkündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit den weiteren Schreiben erklärte die Beklagte die hilfsweise außerordentliche fristlose Verdachtskündigung, die hilfsweise ordentliche fristgemäße Tatkündigung zum 30.09.2024 sowie äußerst hilfsweise die ordentliche fristgemäße Verdachtskündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2024.
Die vier Kündigungsschreiben wurden dem Kläger durch die Zeugen D1 und E1 per Einwurf am 02.08.2024 um 12:26 Uhr zugestellt.
Mit der bei Gericht am 12.08.2024 eingegangenen, der Beklagten am 19.08.2024 zugestellten Klageschrift hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Tatkündigung, der außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung als auch den hilfsweise erklärten ordentlichen Tat- und Verdachtskündigungen vom 02.08.2024 als auch die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2024 hinaus und seiner Weiterbeschäftigung zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen über den 03.08.2024 als auch 30.09.2024 begehrt.
Den allgemeinen Feststellungsantrag zu 2. aus der Klageschrift hat der Kläger in der Kammerverhandlung vom 28.01.2025 zurückgenommen. Darüber hinaus hat der Klägervertreter in der Kammerverhandlung erklärt, dass der Antrag auf Weiterbeschäftigung als unechter Hilfsantrag, gerichtet auf die vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Bestandsschutzverfahrens, zu verstehen sei.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigungserklärung bereits wegen fehlerhafter Unterzeichnung formell unwirksam sein. Die Beklagte sei bei der Unterzeichnung der Kündigungserklärungen nicht wirksam vertreten worden. Nach §§ 2, 3 der EigVO NRW als auch § 3 Abs. 2 und Abs. 4 der Betriebssatzung der Beklagten für den Betrieb A hätte die Betriebsleitung des Eigenbetriebes die Kündigungserklärungen unterzeichnen müssen. Die Betriebssatzung gehe als Spezialregelung der Gemeindeordnung vor. Zweck der Regelung der Betriebssatzung sei es, die sachnähere Betriebsleitung bei Ausspruch einer Kündigung nicht zu übergehen. Deshalb sei auch bei den weiteren Handlungen der Beklagten, wie beispielsweise den Einladungen und die Durchführung von Personalgesprächen, ausschließlich Dr.-Ing. F1 als Betriebsleiter zuständig und befugt gewesen.
Weiter ist der Kläger der Ansicht, dass ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund weder als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB noch als verhaltensbedingter Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG vorliege. Der Kläger hält den ihm von der Beklagten vorgeworfenen Tatkomplexe für konstruiert.
Dazu behauptet der Kläger, dass er die Beschädigung der linken Autotür in Form eines Kratzers am Nachmittag des 20.02.2024 erst nach Rückkehr von einem zweiten Außentermin bei dem Rathaus B im Beisein des Zeugen J festgestellt habe.
Zu einem möglichen Unfallhergang behauptet der Kläger weiter, dass die Kartons mit den Müllsäcken nur locker eingeschweißt gewesen seien. Ein wohl oben aufliegender nicht ordnungsgemäß gesicherter Karton habe sich beim Herausziehen des Hubwagens durch Aufschauckeln in Bewegung gesetzt. Weitere Schäden an seinem Fahrzeug seien nicht festgestellt worden, weil die Zeugen I und G sein Auto nicht auf Schäden untersucht hätten. Aufgrund der kurzen Zeit zwischen dem Unfallgeschehen und der Fertigung des Unfallberichtes durch den Zeugen I um 07:11 Uhr habe keine sorgfältige Untersuchung des Umfeldes des Unfallortes stattfinden können. Insbesondere fehle ein Foto mit einem Überblick über die gesamte Unfallsituation. Eine solche Aufnahme sei entgegen der Anweisung des Vorgesetzten der Abteilung Werkstatt nicht angefertigt worden. Die Aufklärung des Unfallhergangs sei seitens der Beklagten nachlässig betrieben worden. Die Zeugen I und G hätten den Unfallort bezüglich weiterer Gegenstände und seinen Privat-Pkw nicht in Augenschein genommen.
Bei der Inaugenscheinnahme des Unfallortes am Morgen des 20.02.2024 habe er selbst einen Karton aus dem umgestürzten Gebinde direkt neben seinem geparkten Privat-Pkw vor der hinteren Tür liegen sehen, dieser Situation aber zunächst keine weitere Bedeutung beigemessen. Sowohl aufgrund der morgendlichen Dunkelheit als auch der schwarzen Lackierung seines Pkws sei es unmöglich gewesen, einen Kratzer zu erkennen. Das Fahrzeug sei am Morgen des 20.02.2024 zu Beginn seiner Fahrt zum Betriebshof unbeschädigt gewesen.
Der Zeuge J habe den Schaden an dem Privat-Pkw nach dem Aussteigen aus dem Dienstwagen nach dem zweiten Dienstgang am Nachmittag des 20.02.2024 bemerkt und ihm empfohlen, zur Beweiserhebung Fotos anzufertigen.
Diese Fotos habe er am 21.02.2024 telefonisch dem Zeugen T angeboten. Der Zeuge T habe die Übersendung der Fotos abgelehnt und in dem Telefonat entgegnet, dass er selbst die Fotos aufnehmen müsse, das Referat 30 den Schaden weiter bearbeite und sich zu gegebener Zeit mit dem Kläger in Verbindung setze. Er habe entgegnet, dass er bei dem Unfallgeschehen nicht zugegen gewesen sei und nicht sagen könne, wodurch der Schaden letztlich genau entstanden sei. Für ihn sei es jedoch eindeutig, dass der vor dem Privat-Pkw liegende Karton und der räumlichen Nähe von einem halben Meter zum Unfallgeschehen der an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden kausal mit dem Hubwagenunfall in Verbindung stehe. Die weiße Farbe der Kratzer deuteten darauf hin, dass die Kratzer bis nach unten auf die Grundierung den Lack beschädigt hätten. Ein bloßer Abrieb sei damit ausgeschlossen.
Bereits am 21.02.2024 habe er in damaligen Betriebsleiter und Zeugen Dr.-Ing. F1 im Rahmen eines Jour fixe über den Unfall und die Beschädigung seines eigenen Pkws informiert.
Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Schadensmeldung rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgt sei. Auf die weiteren Abläufe und Vorgehensweisen, insbesondere die Fertigung des zweiten Unfallberichtes habe er keinerlei Einfluss. Die verzögerte Übersendung des zweiten Unfallberichtes sei darauf zurückzuführen, dass der Zeuge T die Fotos von seinem Pkw erst einige Tage nach dem 20.02.2024 habe anfertigen können.
Weiter behauptet der Kläger, dass er bei dem Zusammentreffen einige Tage später dem Zeugen G gesagt habe, dass er bitte auf sein Auto aufpassen möge.
Bezüglich der Einladung zu dem Anhörungsgespräch und des Anhörungsverfahrens ist der Kläger der Ansicht, dass die Zeugen U und V nicht berechtigt gewesen seien, diese Maßnahmen einzuleiten. Bei der Vorgehensweise der Beklagten sei der nach der Betriebssatzung zuständige Zeuge Dr.-Ing. F1 übergangen worden.
Zu der teilweisen Beseitigung der Kratzer an der linken hinteren Tür des Privat-Pkw des Klägers behauptet dieser, dass er gegen Mitte Mai 2024 den Schaden selbst mit einer Schleifpolierpaste bearbeitet habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Zeugin S bereits die Freigabe erteilt habe und einer Regulierung nichts mehr im Wege stehe, nachdem er alle Unterlagen zur Regulierung beigebracht habe.
Über die E-Mail der Zeugin S vom 27.05.2024 sei er erstaunt gewesen. Er habe diese Fragen in der Vergangenheit verschiedentlich beantwortet. Dies habe er sowohl dem Zeugen T persönlich als auch der Zeugin S telefonisch mitgeteilt und darüber informiert, dass er die Frage nach der Ursächlichkeit nicht beantworten könne, da er bei dem Unfallgeschehen nicht zugegen gewesen sei.
Die Manipulation des Sachverhaltes durch die Beklagte lasse sich bereits daran erkennen, dass die an dem Anhörungsgespräch vom 07.06.2024 teilnehmenden Personalräte keinerlei Unterlagen zur Verfügung gehabt hätten.
In dem Personalgespräch vom 07.06.2024 habe er den Zeugen V darauf hingewiesen, dass ihm die E-Mail des Zeugen T an die Zeugin S unbekannt sei, nach der die Kratzer an seinem Privat-Pkw Resultat der gefallenen Kartons seien und das Fahrzeug des Klägers in Fallrichtung der Kartons gestanden habe.
Aus der Unfallnachstellung vom 10.07. 2024 könne die Beklagte nichts herleiten. Zum einen seien die Positionen von Fahrzeug und Hubwagen nicht identisch. Es sei ein anderes Fahrzeug mit anderen Abmessungen verwendet worden. Die Abstände seien nicht eingehalten. Dementsprechend habe der Zeuge Siedler auch die Durchführung der Unfalldarstellung beanstandet. Zum anderen hätte ihm die Gelegenheit gegeben werden müssen, bei der Unfalldarstellung am 10.07.2024 anwesend zu sein.
Zu der Unfallnachstellung am 12.07.2024 behauptet der Kläger, dass der anwesende Zeuge G die beiden Zeugen T und H über den Inhalt des Anhörungsgespräches informiert habe. Der Zeuge G habe dem Zeugen V erklärt, dass er weder mit dem Zeugen J noch mit dem Kläger über das Unfallgeschehen am 20.02.2024 gesprochen habe. Er habe sich bei seiner Anhörung durch die Art und Weise der Befragung des Zeugen V stark unter Druck gesetzt gefühlt. Die Anhörung hätte ca. 3 Stunden gedauert. Danach sei er nass geschwitzt und voller Angst gewesen. Die Zeugen T und K hätten aus ihren Anhörungen bestätigt, dass man ihm, dem Kläger, etwas habe andichten wollen. Aufgrund seiner Unfalldarstellung hält der Kläger die Ursächlichkeit des Schadens durch den Hubwagen Unfall am 20.02.2024 für nachgewiesen.
Er sei erstmals in dem Gespräch mit dem Zeugen U am 18.07.2024 darüber informiert worden, dass die Beklagte den ihm entstandenen Schaden nicht reguliere.
Zu der Recherche einer Osmoseanlage behauptet der Kläger, dass er den Arbeitsauftrag zur Analyse von Einsparpotenzialen und Reinigung von Photovoltaikanlagen der Beklagten durch eigene Mitarbeiter initiiert habe. Es habe sich um einen normalen und alltäglichen Arbeitsauftrag gehandelt. Damit sei er einer Anweisung der Kämmerei und Betriebsleitung für die Haushaltsplanung 2025-2029 nachgekommen, entsprechende Einsparpotenziale zu finden. Der Zeuge C1 habe in einem Gespräch am 30.06.2024 mit ihm Einsparmöglichkeiten in der Gebäudereinigung erörtert. Seit Jahren würden im Bereich der Glasreinigung Osmoseanlagen und Ionenaustauscher in Nachbargemeinden erfolgreich eingesetzt.
Bei den Aussagen des Zeugen E handele es sich um konstruierte Vorwürfe. In seinem Gesprächsprotokoll habe der Zeuge E unerwähnt gelassen, dass er sich in den Gesprächen ihnm gegenüber verwundert geäußert habe, dass die Beklagte die großen städtischen Photovoltaikanlagen nicht selbst reinige, sondern eine Fremdfirma damit beauftragt habe. Im Rahmen des Gesprächs am 18.07.2024 habe der Zeuge U ihm gegenüber erklärt, dass er noch einen anderen Vorfall in der Schublade habe, den er aber nicht ziehen würde, wenn der Kläger den Aufhebungsvertrag unterschreibe. Bereits in der Vergangenheit seien mehrfach vertrauliche Information durch Führungskräfte der Abteilung Gebäudereinigung durchgestochen worden, um Führungskräfte zu diskreditieren.
Bei dem Arbeitsauftrag habe er auch nicht den Zeugen G1 informieren müssen, da Organisationsänderungen der Vertraulichkeit unterlegen.
Er selbst habe bereits im ersten Quartal 2024 an der sofortigen Untersagung der Nutzung von Fahrzeugen und Maschinen für private Zwecke der Mitarbeiter maßgeblich mitgewirkt.
Bei einem Telefonat am 24.07.2024 habe er dem Zeugen E vorgehalten, dass in seinem Sachverhalt Tatsachen stünden, die nicht der Wahrheit entsprechen. Der Zeuge habe entgegnet, dass er sich zu dem Vorfall nicht äußern könne, da er auf Anweisung handele.
Außerdem sei er zu den Vorwürfen bezüglich der Recherche der Osmoseanlage nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Zum wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte weder den Nachweis noch den dringenden Tatverdacht einer Pflichtverletzung begründen könne. Die Beklagte habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass der Zeuge G angegeben habe, erstmals am 12.07.2024 mit dem Kläger über das Unfallgeschehen gesprochen zu haben. Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Zeugen G sei die Beklagte nicht nachgegangen.
Das Personalgespräch vom 07.06.2024 erfülle nicht die Voraussetzungen einer Anhörung zur Verdachtskündigung. Die Vorwürfe seitens der Beklagten sei nicht hinreichend konkret gewesen. Außerdem sei entgegen seiner Bitte und Aufforderung das Protokoll zu diesem Gespräch nicht übersandt worden.
Im Übrigen sei die Anhörung zur Verdachtskündigung bereits wegen des unvollständig mitgeteilten Sachverhaltes rechtsfehlerhaft.
Die ausgesprochenen Kündigungen seien unverhältnismäßig. Die Beklagte habe keine wirkliche Interessenabwägung vorgenommen. Dies ergebe sich daraus, dass sie ihm die Protokolle der Personalgespräche und Anhörungsgespräche vorenthalte.
Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Personalratsanhörung sei nach dem Grundsatz der subjektiven Determination unwirksam. Dazu behauptet der Kläger, dass die Beklagte den Personalrat über die entlastenden Umstände nicht vollständig informiert habe. Beispielsweise sei dem Personalrat der Vermerk der Zeugin S vom 21.05.2025 vorenthalten worden. Der Personalrat sei ebenso wenig über die weitere Einlassung des Klägers wie beispielsweise der E-Mail vom 11.06.2024 mit dem Fragenkatalog oder die fehlerhafte Unfallnachstellung vom 10.07.2024 informiert worden. Weiter enthalte das Anhörungsschreiben falsche Angaben wie seine Einladung zu dem Ortstermin am 10.07.2024 und falsche Angaben über den Zeugen G.
Die fristlosen Kündigungen seien nach seiner Ansicht nicht innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden. Die Beklagte habe nicht mit der gebotenen Eile den Sachverhalt ermittelt. Die Zeitverzögerung und lange Aufklärungszeit sei allein auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Die Darstellung der Beklagten, dass erste Zweifel erst am 04.06.2024 aufgetreten seien, sei nicht glaubwürdig. Kenntnis von dem Schaden an seinem Privat-Pkw habe die Zeuge S bereits seit dem 01.03.2024. Von diesem Zeitpunkt an habe die Beklagte den Sachverhalt ermitteln können. Weitere Zweifel hätte die Beklagte nach dem Telefongespräch zwischen ihm und der Zeugin S vom 12.04.2024 haben können. Dazu behauptet der Kläger, dass nach Aussagen des Assessor H1 der Beklagten die Sachverhaltsaufklärung bereits am 10.06.2024 beendet worden sei. Die Zeitverzögerung durch Abwesenheitszeiten insbesondere der Zeugen T und F sei durch rechtzeitige Personalgespräche vermeidbar gewesen.
Die hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen seien nicht sozial gerechtfertigt. Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund läge nicht vor. Außerdem sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt, insbesondere fehlerhaft informiert worden.
Zum Zugang der Kündigungserklärungen ist der Kläger der Ansicht, dass der Zugang am 03.08.2024 erfolgt sei. Maßgeblich seien die Gepflogenheiten des Verkehrs nach der Verkehrsanschauung und der Üblichkeit des betreffenden Wohnbezirks. Dazu behauptet der Kläger, dass der Zusteller regelmäßig in der Zeit von 10:30 bis 11:00 Uhr die Post in seinen Briefkasten einwerfe. Er habe am 02.08.2024 um 11:25 Uhr seinem Briefkasten lediglich Werbung entnommen.
Ihm stehe ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
die Klageanträge abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie bei der Unterzeichnung der Kündigungserklärungen wirksam vertreten worden sei. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 EigVO NRW i.V.m. § 74 Abs. 3, 68 Abs.1 GO NRW und § 6 Abs. 1 EigVO NRW sei der Stadtdirektor als allgemeiner Vertreter der Oberbürgermeisterin zur Unterzeichnung berechtigt.
Einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB sieht die Beklagte darin, dass der Kläger vorsätzlich und rechtswidrig in Bereicherungsabsicht versucht habe, einen weiteren Schaden, der nicht auf den betrieblichen Unfall vom 20.02.2024 zurückzuführen sei, über die Kommunalversicherung regulieren zu lassen. Jedenfalls bestehe insoweit der dringende Verdacht. Der Lebenswirklichkeit hätte es entsprochen, wenn der Kläger am Morgen des 20.02.2024 auch seinen Privat-Pkw auf Schäden untersucht hätte. Die wesentliche Beseitigung des Schadens durch den Kläger sei zur Vereitelung einer weiteren Begutachtung des Fahrzeugs erfolgt.
Dazu behauptet die Beklagte, dass die Ladung des Hubwagens, den der Zeuge G am 20.02.2024 gegen 7:00 Uhr steuerte, mit Blick auf die Halle 19 gesehen, nach links auf das Motorrad des Zeugen F gerutscht sei. Der Pkw des Klägers mit dem Kennzeichen XX-XX XXXX sei nicht durch die herabstürzende Ladung beschädigt worden. Kartons seien nicht umhergeflogen. Die Fotos, auf die sich der Kläger beziehe, seien bereits während der Aufräumarbeiten aufgenommen worden. Deshalb sei ein oberer Karton des Gebindes zurück auf die Palette gelegt worden. Es sei zu vermuten, dass der Kläger von dem Lackschaden an der hinteren linken Tür seines Privat-PKW schon vor dem Unfallereignis am 20.02.2024 gewusst habe.
Dies habe der Zeuge G dem Kläger in einem Gespräch einige Tage nach dem 20.02.2024 auch so mitgeteilt. In diesem Gespräch habe der Kläger dem Zeugen vorgehalten, dass er einen Kratzer in sein Auto gemacht habe. Der Zeuge selbst sei, wie dem Kläger bekannt, ein schüchterner Typ und leicht zu verunsichern.
Zu dem Unfallbericht vom 01.03.2024 behauptet die Beklagte, dass der Unfallbericht auf Weisung des Klägers entstanden sei. Der Kläger sei dem Zeugen T gegenüber weisungsbefugt und übergeordnet. Der Kläger habe gegenüber dem Zeugen T am 21.02.2024 klargemacht, dass der Lackschaden an seinem Privat-Pkw durch den Hubwagenunfall verursacht worden sei. Zudem habe der Zeuge T die Zeugen I und N darüber informiert, dass der Kläger angegeben habe, dass sein Lackschaden durch die umherfliegenden Kartons des Hubwagenunfalls vom 20.02.2024 entstanden sei. Die Zeugen T, I und N hätten erhebliche Zweifel an den Zusammenhang zwischen dem Lackschaden an dem Privat Pkw des Klägers und dem Hubwagen-Unfall vom 20.02.2024 auf dem Betriebshof. Der Zeuge G habe den zweiten Unfallbericht entgegen seiner Überzeugung unterschrieben, da er sich durch den Kläger dazu genötigt sah.
In dem Anhörungsgespräch am 03.07.2024 habe der Zeuge T auf die Frage nach seiner persönlichen Meinung zur Kausalität des Schadens erklärt, dass er zwar eine persönliche Meinung habe, dies aber nichts zur Sache täte. Damit habe der Zeuge T nach dem Verständnis der Beklagten suggeriert, dass er Zweifel an den Zusammenhang habe. Der Zeuge T habe sich auch mit dem Zeugen N wegen der Zweifel hinsichtlich der Kausalität des Unfalls ausgetauscht.
Die Beseitigung des Schadens an der linken hinteren Tür des Privat-PKW des Klägers sei nach dem Gespräch am 07.06.2024 und der Ablehnung der Schadensregulierung am 10.06.2024 erfolgt, um eine weitere Sachverständige Untersuchung zu vereiteln.
Zu der Unfallnachstellung vom 10.07.2024 behauptet die Beklagte, dass diese ergeben habe, dass nach Maßen und Abständen weder die Kartons noch der Hubwagen oder dessen Gabel hätten die linke hintere Tür des Privat-Pkws des Klägers berühren können. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der Beschädigung der linken Hintertür des Privat-PKWs des Klägers und dem Hubwagen Unfall am 20.02.2024 sei physikalisch ausgeschlossen.
Des Weiteren ist die Beklagte zu der Unfallnachstellung der Ansicht, dass eine Einladung des Klägers nicht erforderlich gewesen sei, um dem Zeugen G die Gelegenheit zu geben, ohne Konfrontation mit dem Kläger Stellung beziehen zu können.
Den Zeugen T verbinde mit dem Kläger eine private Freundschaft. Deshalb habe der Zeuge den Kläger über die Eindrücke aus dem Anhörungsgespräch sowie heimlich aufgenommene Fotos der Unfallnachstellung vom 10.07.2024 informiert. Im Nachgang habe der Kläger versucht, den Zeugen X zu beeinflussen.
Bezüglich der Recherche nach einer Osmoseanlage zur Reinigung von Photovoltaikanlagen ist die Beklagte der Ansicht, der Vortrag des Klägers zu der Erhebung von Einsparpotenzialen eine bloße Schutzbehauptung sei. Besonders auffällig sei, dass Recherchegegenstand kleinere Anlagen, die im Privatgebrauch üblich sein, gewesen sei. Dazu behauptet die Beklagte, dass der Kläger am 10.07.2024 dem Zeugen E mitgeteilt habe, dass die Recherche der Anschaffung einer kleineren Osmoseanlage diene, die er auch zur Reinigung seiner privaten Photovoltaikanlage verwenden könne.
Bezüglich einer Verdachtskündigung zum Vorwurf der Recherche der Osmoseanlage zum Privatbedarf sei der Kläger ordnungsgemäß mit Schreiben vom 23.07.2024 angehört worden.
Eine Abmahnung sei entbehrlich. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei die erstmalige Hinnahme der Pflichtverletzung durch die Beklagte ausgeschlossen. Eine Verhaltensänderung des Klägers sei nicht zu erwarten, da der Kläger sich auch während der Aufklärungsphase nicht kooperativ verhalten habe.
Die Interessenabwägung sei zulasten des Klägers zu treffen. Aufgrund des deutlichen Verhaltens des Klägers, die Beklagte auf verschiedene Weise zu täuschen und zu schädigen, um einen privaten Vorteil zu erlangen. Ihr sei das Abwarten einer Kündigungsfrist nicht zumutbar. Aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer, der besonderen Vertrauensstellung und disziplinarischen Verantwortlichkeit des Klägers sei das Vertrauen in dessen Redlichkeit und Zuverlässigkeit nachhaltig zerstört. Der Kläger sei bei den Nachforschungen uneinsichtig gewesen und habe keine Loyalität gezeigt. In der Gesamtschau zeigen das Verhalten des Klägers deutlich, dass dieser bereit sei die Beklagte auf verschiedene Weise zu täuschen und zu bestätigen, um einen privaten Vorteil zu erlangen.
Die Beteiligung des Personalrats sei vollständig und wirksam. Der Personalrat habe durch die Zeugen I1 und X an allen Ortsterminen und Anhörungsgesprächen teilgenommen und sei über alle erheblichen Umstände der Kündigung informiert worden. Eine Verpflichtung zur Zurverfügungstellung von Beweismitteln unter und Unterlagen bestehe nicht.
Die fristlose Kündigung sei auch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt. Einleitende Maßnahmen seien erst nach dem Telefongespräch des Klägers und der Zeugin S am 04.06.2024 geboten gewesen. Erst in diesem Telefongespräch habe sich das unredliche Vorgehen des Klägers herausgestellt.
Die Anhörungsgespräche seien nach der Behauptung der Beklagten in der gebotenen Eile umgehend terminiert und durchgeführt worden. Die Ermittlungen seien nach den üblichen Verfahren von Unfällen und Versicherungsfällen auf dem Betriebshof erfolgt. Die Beklagte behauptet, dass die Zeugen T und F aufgrund ihrer Urlaubsabwesenheitszeiten und der Hochzeit des Zeugen T erst am 03.07.2024 hätten angehört werden können. Am 21.05.2024 sei noch nicht klar gewesen, dass andere Unfallverursacher nicht in Betracht kämen. Der Lauf der Zweiwochenfrist sei jedenfalls durch den zweiten Sachverhaltskomplex der Recherche der Osmoseanlage bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist, dem 29.07.2024, gehemmt.
Die hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen seien sozial gerechtfertigt. Der Personalrat sei mit Schreiben vom 30.07.2024 ordnungsgemäß beteiligt worden.
Zum Zugangszeitpunkt der Kündigungserklärungen ist die Beklagte der Ansicht, dass der Zugang am 02.08.2024 erfolgt sei. Maßgeblich sei, dass der Kläger mit der Briefzustellung bis zum Nachmittag, insbesondere auch durch private Zusteller, rechnen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Parteivortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der Güteverhandlung und Kammerverhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klageanträge sind zulässig und begründet.
I.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigungserklärung vom 02.08.2024, erklärt als Tatkündigung, zu. Es liegt kein wichtiger Kündigungsgrund nach § 626 Abs.1 BGB nach den Grundsätzen der Tatkündigung vor.
I.1.
Diese Kündigung vom 02.08.2024 gilt nicht als von Anfang an rechtswirksam nach §§ 7, 13 Abs.1, 4 S. 1 KSchG.
Der Kläger hat form- und fristgerecht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG nach dem Zugang des Kündigungsschreibens durch Einreichung der Klageschrift am 12.08.2024, der Beklagten zugestellt am19.08.2024, bei dem Arbeitsgericht Klage erhoben.
I.2.
Die Kündigung vom 02.08.2024 ist nicht als außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtmäßig. Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist liegt nach den Grundsätzen der Tatkündigung wegen eines versuchten Betruges und Loyalitätspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung aus dem Hubwagenunfall vom 20.02.2024 und der Recherche einer Osmoseanlage im Juli 2024 nicht vor.
I.2.a.
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen aufgrund derer dem Kündigendem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die Prüfung, ob im konkreten Streitfall ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, erfolgt in zwei getrennten Schritten. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände an sich, d.h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Auf der ersten Stufe muss festgestellt werden, ob der an sich zur außerordentlichen Kündigung geeignete Sachverhalt in dem Streitfall zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führt. Danach ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob der kündigenden Vertragspartei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. der sozialen Auslauffrist zugemutet werden kann (Urteil des BAG vom 13.12.2018, Az.2 AZR 370/18, juris Rn.15; NZA 2019, S.445; vom 20.10.2016, Az.6 AZR 471/15, juris Rn.14, NZA 2016, S.1527; vom 22.10.2015, Az.2 AZR 569/14, NZA 2016, S.417; vom 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09, juris Rn.16, NZA 2010, S. 2127; des LAG Hamm vom 23.06.2016, 11 Sa 23/16, juris Rn.69; KR-Fischermeier, BGB, § 626 Rn.84).
Der Arbeitgeber kann die Kündigungserklärung auf eine Pflichtverletzung im Sinne einer erwiesenen Tat oder eines entsprechenden Verdachtes stützen (Urteile des BAG vom 16.07.2015, Az. 2 AZR 85/15, juris Rn.38, NZA 2016, S.161; vom 25.10.2012, Az.2 AZR 700/11, juris Rn.14, NZA 2013, S.371).
Bei der Prüfung ist das Gericht an die Bewertung des Arbeitgebers, ob eine Tat- oder Verdachtskündigung vorliegt, nicht gebunden. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf eine Kündigung wegen erwiesener Tat berufen hat (Urteile des BAG vom 21.11.2013, Az. 2 AZR 797/11, juris Rn.39, NZA 2014, S.243; vom 23.06.2009, Az.2 AZR 447/07, juris Rn.55, 56, NZA 2009, S.1136; APS - Vossen, BGB, § 626 Rn.346 b).
Eine schwerwiegende Pflichtverletzung kann auf erhebliche und schuldhafte Verletzung von vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht unter Loyalitätspflicht bestehen. Entscheidend ist der mit der Pflichtverletzung begangene Vertrauensbruch. Die strafrechtliche Bewertung ist hierbei nicht maßgebend (Urteile des BAG vom 26.09.2013, Az.2 AZR 741/12, juris Rn.17; vom 25.10.2012, Az. 2 AZR 700/11, juris Rn.15, NZA 2013, S.371; des LAG Berlin-Brandenburg vom 23.10.2014, Az. 21 Sa 800/14, NZA - RR 2015, S.241(243).
Den kündigenden Arbeitgeber trifft die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Den Arbeitgeber trifft auch die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die einen von dem Gekündigten behaupteten Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ausschließen (Urteil des BAG vom 17.03.2016, Az. 2 AZR 810/15, juris Rn.32). Der Arbeitnehmer ist insofern sekundär darlegungsbelastet, als er dem Arbeitgeber ermöglichen muss, zu einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund weitere Nachforschungen anzustellen und sodann substantiiert vorzutragen (Urteil des BAG vom 17.03.2016, Az.2 AZR 110/15, juris Rn. 32).
I.2.b.
Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrages zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seine eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben verlangt werden kann (Urteile des BAG vom 08.04.2014, Az.2 AZR 249/13, juris Rn. 19; vom 10.03.2014, Az.2 AZR 684/13, juris Rn. 14, NZA 2014 S. 1197; vom 21.07.2014, Az.2 AZR 505/13, juris Rn. 40; des LAG Berlin-Brandenburg vom 23.10.2014, Az.21 Sa 800/14, juris Rn. 46).
Das betrügerische Vorgehen eines Arbeitnehmers setzt voraus, dass dieser bewusst falsche Tatsachenangaben macht, oder deren Unrichtigkeit zumindest für möglich hält oder billigend in Kauf nimmt und den aufgrund dieser Tatsachengrundlage beruhende rechtswidrige Erfolg für möglich hält oder billigend in Kauf nimmt. Diese erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann auch bei nur einmaligem Verstoß einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen (ErfK-Niemann, § 626, Rn. 151,151a).
I.2.c.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB durch Verletzung der Loyalitäts- und Treuepflicht kann auch darin liegen, dass ein Vorgesetzter während der Arbeitszeit einen ihm unterstellten Arbeitnehmer ohne Erlaubnis des Arbeitgebers für sich arbeiten lässt (ErfK-Niemann, BGB, § 626 Rn. 151).
Eine Loyalitätspflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer private Interessen mit den als Vorgesetzter wahrgenommenen Interessen des Arbeitgebers in unzulässiger Weise verbindet (Urteile des BAG vom 20.03. 1980, Az. 2 AZR 1090/78, juris Rn. 57; des LAG Rheinland-Pfalz vom 31.10.2008, Az. 9 Sa 296/07, juris Rn. 157).
Begeht der Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrig und vorsätzlich, gegebenenfalls strafbare Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen (Urteil des BAG vom 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09, juris Rn. 26,27, NZA 2010, S. 1227).
I.2.d.
Nach dem bisherigen Tatsachenvortrag der Beklagten ergibt sich weder bezüglich des Unfallhergangs vom 20.02.2024 noch aus der Recherche bezüglich der Osmoseanlage ein betrügerisches Vorgehen des Klägers. Aus dem Tatsachenvortrag der Beklagten ergibt sich kein vollständiger Tatnachweis.
I.2.d.aa.
Insbesondere lässt sich die subjektive Einflussnahme des Klägers auf Zeugen zur Erstellung des zweiten Unfallberichts vom 01.03.2024 nicht nachvollziehen. Dadurch kann auf der subjektiven Tatbestandsseite nicht festgestellt werden, ob der Kläger den Eintritt eines rechtswidrigen Erfolgs durch falsche Tatsachenangaben jedenfalls für möglich gehalten hat.
Zwar dürfte der Unfallbericht vom 01.03.2024 dahingehend falsch sein, dass den Fotos des Zeugen T die Zusätze „beschädigtes Fahrzeug XX-XX XXXX (durch G )“ bzw. „Kratzspuren an Tür hinten links XX-XX XXXX(durch G )“ und verkratzte Tür XX-XX XXXX(durch G )“ hinzugefügt waren. Nach der Recherche der Beklagten hat der Zeuge G sowohl gegenüber dem Zeugen I am 21.05.2024 als auch bei dem Ortstermin am 04.06.2024 gegenüber den Zeuginnen S und R eingeräumt, dass die Angaben im Unfallbericht vom 01.03.2024 bezüglich der Beschädigung des privaten Pkws des Klägers falsch gewesen seien und er den Pkw nicht beschädigt habe.
Der Beklagten ist weiter zuzugeben, dass der Kläger durch seine Korrespondenz mit der Zeugin S durch die Einreichung des Kostenvoranschlags mit E-Mail vom 15.05.2024 zumindest eine mögliche Fehlvorstellung auf Seiten der Beklagten aufgrund des Unfallberichts vom 01.03.2024 aufrechterhalten hat und insoweit ein Anfangsverdacht bestehen kann.
Ob der Kläger damit den Eintritt eines rechtswidrigen Erfolgs durch die beabsichtigte Schadensregulierung seitens der Beklagten und des Kommunalversicherers für möglich gehalten hat, lässt sich nicht nachvollziehen.
Der Kläger hat den Unfallbericht vom 01.03.2024 nicht selbst erstellt. Inwieweit der Zeuge T bezüglich der Aufnahme der Fotos von dem Privat-Pkw des Klägers als auch der Zeuge G und der Zeuge N als Versender des Unfallberichts von dem Kläger bezüglich der Abfassung dieses zweiten Berichts informiert bzw. beeinflusst worden sind, stellt die Beklagte nicht dar.
Trotz der Anhörung der Zeugen T und N trägt die Beklagte nicht vor, wann und wie es zu den Angaben in dem zweiten Unfallbericht, insbesondere den Textzufügungen auf den Fotos und der Unfallschilderung „beim Transport von schweren Kartons auf einem Hubwagen rutschten diese von der Palette und streiften dabei das geparkte Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX XXXX“ durch Mitwirkung des Klägers gekommen ist. Der Zeuge G hat die Unfallberichte lediglich unterschrieben.
Auch ergibt sich nicht, auf welcher Tatsachengrundlage die Beklagte davon ausgeht, dass der Kläger bereits vor dem 20.02.2024 von dem Lackschaden an der linken hinteren Tür seines Privat-Pkws Kenntnis hatte.
Es ist durchaus möglich, dass der Privat-Pkw des Klägers am 20.02.2024 auf dem Betriebshof an der D beschädigt worden ist. Insoweit enthält der Vortrag der Beklagten keine Angaben dazu, wie sich der Zeuge J zur Feststellung des Schadens am 20.02.2024 eingelassen hat.
Deshalb erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, dass der Privat-Pkw des Klägers am 20.02.2024 auch außerhalb des Hubwagenunfalls auf dem Betriebshof D beschädigt worden ist und dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz insoweit zusteht. Demzufolge kann nicht gesichert angenommen werden, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der Schadenregulierung für möglich gehalten hat, auch wenn er die Fehlvorstellung seitens der Sachbearbeiter der Beklagten über den Unfallhergang am 20.02.2024 durch sein Verhalten bis zum 04.06.2024 aufrecht erhielt.
Auch stellte der Kläger in seiner E-Mail vom 04.06.2024, allerdings erst nach dem Ortstermin und im Anschluss an ein Telefongespräch mit der Zeugin S klar, dass er nicht bei dem Unfallgeschehen am 20.02.2024 zugegen gewesen sei und deshalb keine Angaben zum Unfallhergang machen könne.
Insoweit kann nicht gesichert von einem Tatbeitrag des Klägers bezüglich der begehrten Schadenregulierung ausgegangen werden.
I.2.d.bb.
Auch bezüglich der Recherche der Osmoseanlage durch den Zeugen E in der Zeit vom 01.07.2024 bis zum 12.07.2024 kann dem Kläger nach dem Tatsachenvortrag der Beklagten nicht nachgewiesen werden, dass er bei dieser Recherche den Zeugen hat für seine privaten Zwecke arbeiten lassen.
Aus der Wertung des Zeugen E, wie sie sich aus dem Vermerk vom 16.07.2024 ergibt, kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger die Anschaffung der Osmoseanlage durch die Beklagte für private Zwecke beabsichtigte.
Nach dieser Gesprächsnotiz lässt sich anhand der aufgeführten Indizien, wie der zugemachten Bürotür zu Beginn des Gesprächs am 10.07.2024, nicht die sichere Annahme herleiten, dass der Kläger die Recherche ausschließlich zu privaten Zwecken veranlasst hat.
II.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigungserklärung vom 02.08.2024, erklärt als hilfsweise Verdachtskündigung, zu. Es liegt kein wichtiger Kündigungsgrund nach § 626 Abs.1 BGB nach den Grundsätzen der Verdachtskündigung vor.
II.1.
Diese Kündigung vom 02.08.2024 gilt nicht als von Anfang an rechtswirksam nach §§ 7, 13 Abs.1, 4 S. 1 KSchG.
Der Kläger hat form- und fristgerecht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG nach dem Zugang des Kündigungsschreibens durch Einreichung der Klageschrift am 12.08.2024, der Beklagten zugestellt am 19.08.2024, bei dem Arbeitsgericht Klage erhoben.
II.2.
Die Kündigung vom 02.08.2024 ist nicht als außerordentliche Verdachtskündigung wegen eines versuchten Betruges und Loyalitätspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung aus dem Hubwagenunfall vom 20.02.2024 und der Recherche einer Osmoseanlage im Juli 2024 nach § 626 Abs. 1 BGB rechtmäßig.
II.2.a.
Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn starke, ob auf objektive Tatsachen begründete Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen hat, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Für die Ordnungsgemäßheit der Anhörung des Arbeitnehmers ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer in anpassungsfähiger Weise mit den ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen konfrontiert wird und ausreichend Gelegenheit erhält, dazu Stellung zu nehmen. Der Verdacht muss auf konkrete, vom Kündigenden darzulegende und gegebenenfalls zu beweisenden Tatsachen gestützt werden. Er muss ferner dringend sein, es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutung gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (Urteile des BAG vom 27.09.2022, Az. 2 AZR 508/22, juris Rn. 29, NZA 2022, S. 1599; vom 31.01.2019, Az. 2 AZR 426/18, juris Rn. 23,27, 28,36; vom 23. achten 2018, Az. 2 AZR 133/18, juris Rn. 48, NZA 2018, S. 1329; vom 02.03.2017, Az. 2 AZR 698/15, juris Rn. 22, NZA 2017, S. 1051; des LAG Hamm vom 23.11.2021, Az.14 Sa 502/21, juris Rn.19; LAG Berlin-Brandenburg vom 15.04.2016, Az. 2 Sa 2233/15, juris Rn. 32).
II.2.b.
Die von der Beklagten bisher festgestellten Tatsachen rechtfertigen weder den hinreichenden Tatverdacht einer Treuepflichtverletzung wegen versuchten Betruges noch einer Loyalitätspflichtverletzung.
II.2.b.aa.
Nach der Einordnung der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten bezüglich des Unfallhergangs am 20.02.2024 und der ursprünglich begehrten Schadenregulierung durch den Kläger ergibt sich kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer großen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger in betrügerischer Weise beabsichtigte, die Regulierung des Lackschadens an seinem Privat-Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX zu erlangen.
Der Geschehensablauf, wie ihn die Beklagte darstellt, kann sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenso gut dahingehend erklären lassen, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer am 20.02.2024 entstandenen Lackbeschädigung der linken hinteren Tür seines Privat-Pkw auf dem Betriebshof der Beklagten gegenüber der Beklagten zusteht.
II.2.b.bb.
Ebenso besteht keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme eines dringenden Tatverdachts bezüglich einer Loyalitätspflichtverletzung durch die veranlasste Recherche zu einer Osmoseanlage.
Es ist nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, dass der Kläger die Anschaffung einer solchen Anlage für dienstliche Zwecke der Beklagten beabsichtigte.
III.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der hilfsweise ordentlichen Kündigungserklärung vom 02.08.2024, erklärt als Tatkündigung, zu. Die Kündigung ist nicht aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, § 1 Abs.2 S.1, S.4 KSchG.
III.1.
Diese Kündigung vom 02.08.2024 gilt nicht als von Anfang an rechtswirksam nach §§ 7, 13 Abs.1, 4 S. 1 KSchG.
Der Kläger hat form- und fristgerecht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG nach dem Zugang des Kündigungsschreibens durch Einreichung der Klageschrift am 12.08.2024, der Beklagten zugestellt am 19.08.2024, bei dem Arbeitsgericht Klage erhoben.
Das Kündigungsschutzgesetz ist nach §§ 23 Abs. 1, 1 Abs. 1 KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit mit Ausnahme der Auszubildenden. Die Betriebszugehörigkeit des Klägers beginnt mit dem 01.01.2022.
III.2.
Die Kündigung vom 02.08.2024 ist nicht als Tatkündigung wegen eines versuchten Betruges und Loyalitätspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung aus dem Hubwagenunfall vom 20.02.2024 und der Recherche einer Osmoseanlage im Juli 2024 nach den unter I.2. dargestellten Gründen als verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt.
IV.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der hilfsweise ordentlichen Kündigungserklärung vom 02.08.2024, erklärt als Verdachtskündigung, zu. Die Kündigung ist nicht aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt.
IV.1.
Auf die Ausführungen unter III.1. zur rechtzeitigen Klageerhebung und Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wird Bezug genommen.
IV.2.
Der dringende Verdacht einer Pflichtverletzung kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial rechtfertigen. Die ordentliche Verdachtskündigung kann durch den eingetretenen Vertrauensverlust nur dann im Sinne von § 1 Abs. 2 S.1 KSchG bedingt sein, wenn das Verhalten, dessen der Arbeitnehmer verdächtigt ist, wäre es erwiesen, sogar eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätte (Urteil des BAG vom 31.01.2019, Az. 2 AZR 426/18, juris Rn. 20, 21,32).
IV.3.
Es ergibt sich aus der Sicht der Kammer bereits kein hinreichender Tatverdacht zur Begründung eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs.1 BGB (I.2.; II.2.)
V.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Abteilungsleiter Stadtbildpflege und -reinigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens nach §§ 611, 242 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.
Nach den von dem Großen Senat des BAG aufgestellten Grundsätzen besteht eine allgemeine Beschäftigungspflicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Darüber hinaus besteht bei einem anhängigen Rechtsstreit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Dauer des Rechtsstreits eine Beschäftigungspflicht, wenn in I. Instanz das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festgestellt worden ist und keine schützenswerten Interessen des Arbeitgebers bestehen, die über die Unsicherheit des Prozessausgangs hinaus gehen (Urteil des Großen Senats des BAG vom 27.02.1985, Az. GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
Das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ist festgestellt worden. Schutzwürdige Interessen, die über die Unsicherheit des Prozessausgangs hinausgehen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Weiterbeschäftigung des Klägers ist weder unmöglich noch der Beklagten unzumutbar.
VI.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte als unterlegene Partei nach §§ 91 Abs.1 ZPO, 46 Abs.2 S.1 ArbGG.
Dem Urteil nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert entspricht einem für Jahreseinkommen entsprechend § 42 Abs. 2 S. 1 GKG und einem Bruttomonatsentgelt bezüglich des Antrags auf Weiterbeschäftigung. Dem allgemeinen Feststellungsantrag kommt kein eigener Streitwert zu.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat* schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
*** Eine N** o tfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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