4 Ca 1433/11•Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2011-11-10, 4 Ca 1433/11
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2011-11-10, 4 Ca 1433/11
4 Ca 1433/11Tribunal do Trabalho10 de nov. de 2011
Regest
Es verstößt weder gegen das in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltene Verbot der Benachteiligung von Mitgliedern des Betriebsrates noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Betriebsparteien in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Sozialplanleistungen nur für diejenigen anlässlich einer Betriebsänderung mit einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer vorsehen, die innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG keine Kündigungsschutzklage erheben.
Texto completo
Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 4 Ca 1433/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-10
Aktenzeichen: 4 Ca 1433/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2011:1110.4CA1433.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 78 BetrVG
Leitsätze
Es verstößt weder gegen das in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltene Verbot der Benachteiligung von Mitgliedern des Betriebsrates noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Betriebsparteien in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Sozialplanleistungen nur für diejenigen anlässlich einer Betriebsänderung mit einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer vorsehen, die innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG keine Kündigungsschutzklage erheben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
Der Streitwert wird auf 12.767,-- € festgesetzt.
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