Arbeitsgericht Düsseldorf, 2024-06-27, 10 Ca 545/24

10 Ca 545/24Tribunal do Trabalho27 de jun. de 2024

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Regest

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung mit einem Betriebsratsmitglied trägt der Arbeitgeber. Insoweit kommen dieselben Grundsätze zur Anwendung, wie sie für die korrigierende Rückgruppierung gelten. Dem Arbeitgeber obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung, wenn der Arbeitnehmer zuvor als maßgebend mitgeiteilte Vergütungsgruppe beruft (Anschluss an ArbG Hannover 17.10.2023 - 12 Ca 272/23). Dies gilt auch dann, wenn es nicht um die Rückforderung überzahlter Vergütung nach § 817 BGB geht, sondern um die Geltendmachung der laufenden Vergütung des Betriebsratsmitglieds. 2. Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Betriesratsvergütung aus § 817 BGB parallel zu ArbG Düsseldorf 24.04.2024 - 8 Ca 6052/23.

Texto completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 545/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-27

Aktenzeichen: 10 Ca 545/24

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2024:0627.10CA545.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10

Normen: § 37 Abs. 4 BetrVG, § 78 Satz 2 BetrVG; § 812 BGB; § 817 Satz 2 BGB

Leitsätze

  1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung mit einem Betriebsratsmitglied trägt der Arbeitgeber. Insoweit kommen dieselben Grundsätze zur Anwendung, wie sie für die korrigierende Rückgruppierung gelten. Dem Arbeitgeber obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung, wenn der Arbeitnehmer zuvor als maßgebend mitgeiteilte Vergütungsgruppe beruft (Anschluss an ArbG Hannover 17.10.2023 - 12 Ca 272/23). Dies gilt auch dann, wenn es nicht um die Rückforderung überzahlter Vergütung nach § 817 BGB geht, sondern um die Geltendmachung der laufenden Vergütung des Betriebsratsmitglieds.

  2. Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Betriesratsvergütung aus § 817 BGB parallel zu ArbG Düsseldorf 24.04.2024 - 8 Ca 6052/23.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit Dezember 2023 weiterhin nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 des TV-N NW zu vergüten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Dezember 2023 in Höhe von 552,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2023 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Januar 2024 in Höhe von 552,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2024 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Februar 2024 in Höhe von 552,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2024 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 10, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat März 2024 in Höhe von 583,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. März 2024 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 7, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat April 2024 in Höhe von 1.416,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. April 2024 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 7, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Mai 2024 in Höhe von 1.416,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2024 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 7, Stufe 6 TV -N NW und der Entgeltgruppe 11, Stufe 6 TV -N NW für den Monat Juni 2024 in Höhe von 1.416,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2024 zu zahlen.

9. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

10. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

11. Streitwert: 134.969,04 €

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