Arbeitsgericht Düsseldorf, 2023-07-25, 13 BV 205/22

13 BV 205/22Tribunal do Trabalho25 de jul. de 2023

Abrir fonte

Regest

Die Prüfungspflicht des Hauptwahlvorstands gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 3. WO MitbestG erstreckt sich auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Er ist dazu verpflichtet, die Wählbarkeit der auf den Wahlvorschlägen aufgeführten Personen zu prüfen. Wenn ihm ein Betriebsratsvorsitzender eine Wählerliste mit dem Hinweis übermittelt, dass sich der Betriebswahlvorstand erst noch konstituieren muss, darf er nicht ohne weitere Prüfung darauf vertrauen, dass sich der betriebliche Wahlvorstand konstituiert und die Wählerliste genehmigt hat.Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Texto completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 13 BV 205/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-25

Aktenzeichen: 13 BV 205/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2023:0725.13BV205.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13

Leitsätze

Die Prüfungspflicht des Hauptwahlvorstands gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 3. WO MitbestG erstreckt sich auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Er ist dazu verpflichtet, die Wählbarkeit der auf den Wahlvorschlägen aufgeführten Personen zu prüfen. Wenn ihm ein Betriebsratsvorsitzender eine Wählerliste mit dem Hinweis übermittelt, dass sich der Betriebswahlvorstand erst noch konstituieren muss, darf er nicht ohne weitere Prüfung darauf vertrauen, dass sich der betriebliche Wahlvorstand konstituiert und die Wählerliste genehmigt hat.Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Tenor

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vom 29.09.2022 wird für unwirksam erklärt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.