Arbeitsgericht Düsseldorf, 2021-06-09, 14 BV 219/20

14 BV 219/20Tribunal do Trabalho9 de jun. de 2021

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Arbeitsgericht Düsseldorf — 14 BV 219/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-09

Aktenzeichen: 14 BV 219/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2021:0609.14BV219.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Tenor

    1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, entgegen § 4 Ziff. 4.2 der Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 den von den im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmern des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG beantragten Urlaub (Jahresurlaub minus 6 Tage) nur teilweise in den Jahresurlaubsplan einzutragen.
    1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, entgegen § 4 Ziff. 4.2 der Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 den von den nicht im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmern des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG beantragten Urlaub (Jahresurlaub minus 6 Tage) nur teilweise in den Jahresurlaubsplan einzutragen.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 in der Weise durchzuführen, dass der von den im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmern des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG nach § 4 Ziff. 4.2 ordnungsgemäß für das Jahr 2021 beantragte Urlaub (Jahresurlaub minus 6 Tage) vollständig in den Jahresurlaubsplan einzutragen ist und hiervon nur abgewichen werden darf, wenn eine Regelung der genannten Betriebsvereinbarung dies erlaubt.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung über das Verfahren zu Urlaubslisten/Urlaubsgewährung in der Fassung vom 08.09.2016 in der Weise durchzuführen, dass der von den nicht im Schichtrhythmus 6/2 (sechs Tage Arbeit / zwei Tage dienstfrei) tätigen, sich nicht in Kurzarbeit Null befindenden Arbeitnehmern des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG nach § 4 Ziff. 4.2 ordnungsgemäß für das Jahr 2021 beantragte Urlaub (Jahresurlaub minus 6 Tage) vollständig in den Jahresurlaubsplan einzutragen ist und hiervon nur abgewichen werden darf, wenn eine Regelung der genannten Betriebsvereinbarung dies erlaubt.
    1. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1. und 2. wird der Beteiligten zu 2. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 10.000,00 € angedroht und gegebenenfalls an der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2) vollstreckt.
    1. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

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