Arbeitsgericht Düsseldorf, 2020-06-30, 5 Ca 1315/20

5 Ca 1315/20Tribunal do Trabalho30 de jun. de 2020

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Regest

1. § 9a TzBfG wird nicht durch § 12 BAT/AOK-Neu verdrängt. 2. Der Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBFG ist nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe, wie z.B. Kindererziehnung oder Pflege von Angehörigen, gebunden. 3. Der Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG steht Arbeitnehmern mit vertraglich vereinbarter Voll- und Teilarbeitszeit gleichermaßen zu. 4. Das Formerfordernis des § 9A Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 TzBfG wird durch die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB gewahrt. 5. Der Arbeitnehmer muss sein zeitlich begrenztes Verringerungsverlangen nach § 9a Abs. 1 TzBfG nicht ausdrücklich als - zeitlich begrenzten - Teilzeitantrag bezeichnen. Es muss aber den von ihm begehrten Zeitraum der Arbeitszeitverringerung i.S.d. § 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG angeben (§ 9a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). 6. § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG ilt allein nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach § 9 a Abs. 1 TzBfG. Nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage findet die Vorschrift weder unmittelbar noch analog Anwendung.

Texto completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 5 Ca 1315/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-30

Aktenzeichen: 5 Ca 1315/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2020:0630.5CA1315.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Leitsätze

  1. § 9a TzBfG wird nicht durch § 12 BAT/AOK-Neu verdrängt.

  2. Der Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBFG ist nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe, wie z.B. Kindererziehnung oder Pflege von Angehörigen, gebunden.

  3. Der Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG steht Arbeitnehmern mit vertraglich vereinbarter Voll- und Teilarbeitszeit gleichermaßen zu.

  4. Das Formerfordernis des § 9A Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 TzBfG wird durch die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB gewahrt.

  5. Der Arbeitnehmer muss sein zeitlich begrenztes Verringerungsverlangen nach § 9a Abs. 1 TzBfG nicht ausdrücklich als - zeitlich begrenzten - Teilzeitantrag bezeichnen. Es muss aber den von ihm begehrten Zeitraum der Arbeitszeitverringerung i.S.d. § 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG angeben (§ 9a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).

  6. § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG ilt allein nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach § 9 a Abs. 1 TzBfG. Nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage findet die Vorschrift weder unmittelbar noch analog Anwendung.

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 auf 33 Stunden zuzustimmen.
    1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    1. Der Streitwert wird auf 9.584,12 Euro festgesetzt.
    1. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

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