Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-07-24, 9 Ca 5771/16

9 Ca 5771/16Tribunal do Trabalho24 de jul. de 2017

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Regest

1. Zur Annahme der Einstellungs- bzw. Entlassungsbefugnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG muss die Personalkompetenz einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen und darf "nicht nur auf dem Papier stehen" (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 -). 2. Von einem leitenden Angestellten im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist nicht auszugehen, wenn der Angestellte zwar vertraglich dazu ermächtigt ist, Einstellungen und Entlassungen durchzuführen, tatsächlich diese aber nicht ausübt, obwohl Gelegenheit dazu bestand. Bestand keine Gelegenheit zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern, steht dies der Eigenschaft als leitender Angestellter aber nicht entgegen. 3. Der Umstand, dass ein Angestellter bei Personalentscheidungen andere Stellen zu involvieren hatte, steht der Eigenschaft als leitender Angestellter ebenfalls nicht entgegen. Im modernen Geschäftsleben ist ein Vier-Augen-Prinzip oder eine Matrixstruktur verbreitet, derzufolge verschiedene Entscheidungen nur unter Einbindung anderer Führungspersonen oder -gremien getroffen werden können. Eine solche Geschäftspraxis kann eine Eigenschaft als leitender Angestellter per se nicht ausschließen. Denn eine Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG, der dessen Anwendungsbereich in der Praxis gänzlich aushebelt, ist abzulehnen. Auf gehobenen Hierarchieebenen können besondere Vertrauensstellungen von Arbeitnehmern existieren, bei denen § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG nach dem Gesetzeszweck ein legitimes Bedürfnis des Arbeitgebers gesehen hat, das Arbeitsverhältnis unter erleichterten Bedingungen aufzulösen.

Texto completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 9 Ca 5771/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-24

Aktenzeichen: 9 Ca 5771/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2017:0724.9CA5771.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: .

Leitsätze

Zur Annahme der Einstellungs- bzw. Entlassungsbefugnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG muss die Personalkompetenz einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen und darf "nicht nur auf dem Papier stehen" (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 -). 2. Von einem leitenden Angestellten im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist nicht auszugehen, wenn der Angestellte zwar vertraglich dazu ermächtigt ist, Einstellungen und Entlassungen durchzuführen, tatsächlich diese aber nicht ausübt, obwohl Gelegenheit dazu bestand. Bestand keine Gelegenheit zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern, steht dies der Eigenschaft als leitender Angestellter aber nicht entgegen. 3. Der Umstand, dass ein Angestellter bei Personalentscheidungen andere Stellen zu involvieren hatte, steht der Eigenschaft als leitender Angestellter ebenfalls nicht entgegen. Im modernen Geschäftsleben ist ein Vier-Augen-Prinzip oder eine Matrixstruktur verbreitet, derzufolge verschiedene Entscheidungen nur unter Einbindung anderer Führungspersonen oder -gremien getroffen werden können. Eine solche Geschäftspraxis kann eine Eigenschaft als leitender Angestellter per se nicht ausschließen. Denn eine Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG, der dessen Anwendungsbereich in der Praxis gänzlich aushebelt, ist abzulehnen. Auf gehobenen Hierarchieebenen können besondere Vertrauensstellungen von Arbeitnehmern existieren, bei denen § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG nach dem Gesetzeszweck ein legitimes Bedürfnis des Arbeitgebers gesehen hat, das Arbeitsverhältnis unter erleichterten Bedingungen aufzulösen.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 28.09.2016 nicht zum 31.03.2017 aufgelöst worden ist.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Das bis zum 31.12.2016 zu der Beklagten zu 1 bestehende Arbeitsverhältnis, das mit Wirkung zum 01.01.2017 auf die Beklagte zu 2 übergegangen ist, wird gemäß §§ 9, 10 KSchG zum 31.03.2017 aufgelöst und die Beklagte zu 2 verurteilt, an den Kläger eine Abfindung i. H. v. 247.973,11 Euro zu zahlen.

4.Der Auflösungsantrag der Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen.

5.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 37,5 %, die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 zu je 31,25 %.

6.Der Streitwert beträgt 78.524,83 Euro.

7.Die Berufung wird - soweit sie nicht kraft Gesetzes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) zulässig ist - nicht gesondert zugelassen.

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