Arbeitsgericht Düsseldorf, 2014-03-07, 3 Ca 5798/13

3 Ca 5798/13Tribunal do Trabalho7 de mar. de 2014

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Regest

Leitsätze: 1.Nicht den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu entnehmende Unterhaltsberechtigungen stehen jedenfalls bei unstreitiger Kenntnis des Arbeitgebers von diesen Unterhaltsberechtigungen einem Anspruch auf Kinderzuschläge nach einem Sozialplan nicht entgegen. 2.Die Berechnungsformel in einem Sozialplan "Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7" ist nicht dahingehend auszulegen, dass Zuschläge, die nach dem Sozialplan "zusätzlich zu der Abfindung" zu zahlen sind, ebenfalls dem Faktor 0,7 zu unterwerfen sind. 3.Eine Ausschlussfrist, die die rechtzeitige schriftliche Geltendmachung verlangt, ist auch bei Geltendmachung per E-Mail gewahrt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in einer E-Mail ausdrücklich auffordert, Anfragen hinsichtlich der Höhe eines Anspruchs an eine näher bezeichnete E-Mail-Adresse zu richten. Paragraphen: (-)

Texto completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ca 5798/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-07

Aktenzeichen: 3 Ca 5798/13

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2014:0307.3CA5798.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: .

Leitsätze

Leitsätze:

1.Nicht den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu entnehmende Unterhaltsberechtigungen stehen jedenfalls bei unstreitiger Kenntnis des Arbeitgebers von diesen Unterhaltsberechtigungen einem Anspruch auf Kinderzuschläge nach einem Sozialplan nicht entgegen.

2.Die Berechnungsformel in einem Sozialplan "Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7" ist nicht dahingehend auszulegen, dass Zuschläge, die nach dem Sozialplan "zusätzlich zu der Abfindung" zu zahlen sind, ebenfalls dem Faktor 0,7 zu unterwerfen sind.

3.Eine Ausschlussfrist, die die rechtzeitige schriftliche Geltendmachung verlangt, ist auch bei Geltendmachung per E-Mail gewahrt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in einer E-Mail ausdrücklich auffordert, Anfragen hinsichtlich der Höhe eines Anspruchs an eine näher bezeichnete E-Mail-Adresse zu richten.

Paragraphen: (-)

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.899,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu zahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4.Der Streitwert wird auf 6.082,39 Euro festgesetzt.

5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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