2 BV 287/11•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2012-03-27, 2 BV 287/11
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2012-03-27, 2 BV 287/11
2 BV 287/11Tribunal do Trabalho27 de mar. de 2012
Regest
1. Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB einzuleiten (BAG, 22.01.1987 - 2 ABR 6/86). 2. Begehrt die Arbeitgeberin zunächst allein die Zustimmungsersetzung zu einer Tatkündigung, ohne zugleich die Zustimmungsersetzung zu einer Verdachtskündigung zu beantragen, so berechtigen nachträgliche weitere Verdachtsmomente nicht den erstmaligen Ausspruch einer Verdachtskündigung. Die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn dem Kündigungsberechtigen die maßgeblichen Tatsachen bekannt sind, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Dies gilt auch bei der Verdachtskündigung. Der Arbeitgeberin, die eine Tatkündigung ausspricht, sind auch die Tatsachen bekannt, die den Verdacht bzgl. derselben Pflichtverletzung begründen.
Texto completo
Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 BV 287/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-27
Aktenzeichen: 2 BV 287/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2012:0327.2BV287.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 103 Abs. 2 BetrVG. § 626 Abs. 2 BGB
Leitsätze
- Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB einzuleiten (BAG, 22.01.1987 - 2 ABR 6/86).
- Begehrt die Arbeitgeberin zunächst allein die Zustimmungsersetzung zu einer Tatkündigung, ohne zugleich die Zustimmungsersetzung zu einer Verdachtskündigung zu beantragen, so berechtigen nachträgliche weitere Verdachtsmomente nicht den erstmaligen Ausspruch einer Verdachtskündigung. Die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn dem Kündigungsberechtigen die maßgeblichen Tatsachen bekannt sind, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Dies gilt auch bei der Verdachtskündigung. Der Arbeitgeberin, die eine Tatkündigung ausspricht, sind auch die Tatsachen bekannt, die den Verdacht bzgl. derselben Pflichtverletzung begründen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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