2 Ca 3194/11•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-12-06, 2 Ca 3194/11
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-12-06, 2 Ca 3194/11
2 Ca 3194/11Tribunal do Trabalho6 de dez. de 2011
Regest
Aus einer nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht folgt kein Unterlassungsanspruch, am Vertrieb eines Konkurrenzprodukts mitzuwirken. Zur Frage, ob ein Herstellungsverfahren ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Einzelfallentscheidung zur Frage, ob das Sichbedienen eines bekannten Verfahrens ein Geschäftsgeheimnis ist,, wenn dies geheim ist und besondere Erfolge aufweist (BGH, 01.07.1960 I ZR 72/59).
Texto completo
Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 3194/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-06
Aktenzeichen: 2 Ca 3194/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2011:1206.2CA3194.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 3, 8 UWG
Leitsätze
Aus einer nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht folgt kein Unterlassungsanspruch, am Vertrieb eines Konkurrenzprodukts mitzuwirken.
Zur Frage, ob ein Herstellungsverfahren ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Einzelfallentscheidung zur Frage, ob das Sichbedienen eines bekannten Verfahrens ein Geschäftsgeheimnis ist,, wenn dies geheim ist und besondere Erfolge aufweist (BGH, 01.07.1960 I ZR 72/59).
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
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Der Streitwert beträgt 900.000,00 €.
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