10 Ca 4927/08•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-28, 10 Ca 4927/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-28, 10 Ca 4927/08
10 Ca 4927/08Tribunal do Trabalho28 de out. de 2008
Regest
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der öffentliche Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens für die Auswahlentscheidung unter mehreren, gleich geeigneten Bewerbern Hilfskriterien heranzieht. 2. Dem pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Dienstherrn unterliegt auch die Entscheidung, welche Hilfskriterien (etwa allgemeines Dienstalter, Beförderungsdienstalter) er bei seiner Auswahlentscheidung heranzieht und in welcher Reihenfolge und Gewichtung er dies tut. Er ist jedoch an eine bestehende Verwaltungspraxis gebunden. 3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, einzig das Beförderungsdienstalter heranzuziehen und daneben weitere Hilfskriterien unberücksichtigt zu lassen, wenn nicht das Gesetz zwingend die Berücksichtigung eines Kriteriums (hier: Frauenförderung nach § 25 Abs. 6 LBG NRW) vorsieht. 4. Ein um 7 Jahre höheres Beförderungsdienstalter rechtfertigt die Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 LBG NRW, so dass das Kriterium der Frauenförderung zurücksteht.
Texto completo
Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 4927/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-28
Aktenzeichen: 10 Ca 4927/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:1028.10CA4927.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 7 LBG NRW; § 25 Abs. 6 LBG NRW
Leitsätze
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Es ist nicht zu beanstanden, wenn der öffentliche Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens für die Auswahlentscheidung unter mehreren, gleich geeigneten Bewerbern Hilfskriterien heranzieht.
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Dem pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Dienstherrn unterliegt auch die Entscheidung, welche Hilfskriterien (etwa allgemeines Dienstalter, Beförderungsdienstalter) er bei seiner Auswahlentscheidung heranzieht und in welcher Reihenfolge und Gewichtung er dies tut. Er ist jedoch an eine bestehende Verwaltungspraxis gebunden.
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Es ist nicht ermessensfehlerhaft, einzig das Beförderungsdienstalter heranzuziehen und daneben weitere Hilfskriterien unberücksichtigt zu lassen, wenn nicht das Gesetz zwingend die Berücksichtigung eines Kriteriums (hier: Frauenförderung nach § 25 Abs. 6 LBG NRW) vorsieht.
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Ein um 7 Jahre höheres Beförderungsdienstalter rechtfertigt die Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 LBG NRW, so dass das Kriterium der Frauenförderung zurücksteht.
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
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Der Streitwert beträgt 9.720,00 €.
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