13 Ca 8335/07•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-17, 13 Ca 8335/07
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-17, 13 Ca 8335/07
13 Ca 8335/07Tribunal do Trabalho17 de out. de 2008
Regest
1. Aus der Vollmachtteilung zur Führung von Verhandlungen ergibt sich weder die Vollmacht zum Abschluss des Vertrages noch zu dessen Kündigung. 2. Ob die Erteilung und Bekanntgabe einer Vollmacht zum Abschluss des Vertrages zur Folge hat, dass eine Vollmacht auch für den Ausspruch der Kündigung dieses Vertrages besteht und dem Empfänger bekannt sein muss, bleibt offen.
Texto completo
Arbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ca 8335/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-17
Aktenzeichen: 13 Ca 8335/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:1017.13CA8335.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: ...
Leitsätze
-
Aus der Vollmachtteilung zur Führung von Verhandlungen ergibt sich weder die Vollmacht zum Abschluss des Vertrages noch zu dessen Kündigung.
-
Ob die Erteilung und Bekanntgabe einer Vollmacht zum Abschluss des Vertrages zur Folge hat, dass eine Vollmacht auch für den Ausspruch der Kündigung dieses Vertrages besteht und dem Empfänger bekannt sein muss, bleibt offen.
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 28 % und der Kläger zu 72 %.
3.Streitwert: 31.096,79 Euro.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.