Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-07-30, 4 Ca 666/08

4 Ca 666/08Tribunal do Trabalho30 de jul. de 2008

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Regest

Soweit ein Angestellter einer Gewerkschaft nicht deren satzungsmäßiger Vertreter ist, bedarf es bei Ausspruch der Kündigung eines Tarifvertrages regelmäßig der Vorlage einer Originalvollmacht. Dieses gilt auch, wenn dieser Angestellte die Gewerkschaft in den Tarifverhandlungen als Verhandlungsführer vertreten hat, er jedoch den ausgehandelten Tarifvertrag nicht als Vertreter der Gewerkschaft unterzeichnet hat.

Texto completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 666/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-30

Aktenzeichen: 4 Ca 666/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0730.4CA666.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: Vorschriften § 174 BGB

Leitsätze

Soweit ein Angestellter einer Gewerkschaft nicht deren satzungsmäßiger Vertreter ist, bedarf es bei Ausspruch der Kündigung eines Tarifvertrages regelmäßig der Vorlage einer Originalvollmacht. Dieses gilt auch, wenn dieser Angestellte die Gewerkschaft in den Tarifverhandlungen als Verhandlungsführer vertreten hat, er jedoch den ausgehandelten Tarifvertrag nicht als Vertreter der Gewerkschaft unterzeichnet hat.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Der Streitwert beträgt 2.010,36 €.

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