Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-06-09, 2 Ca 1868/08

2 Ca 1868/08Tribunal do Trabalho9 de jun. de 2008

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Regest

"Im Rahmen der verhaltensbedingten Kündigung ist im Rahmen der Betriebsratsanhörung erforderlich, dass die behauptete Pflichtverletzung eindeutig bezeichnet wird. Dies gilt insbesondere für eine behauptete Körperverletzung. Dabei dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden, da die Anhörung kein vorgezogener Kündigungsschutzprozess ist. Es gehört aber zur ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates dazu, dass die konkrete Verletzungshandlung nach Art, Zeit und Ort detailliert beschrieben wird. Denn ohne die konkrete Beschreibung der Verletzungshandlung kann sich der Betriebsrat kein eigenes Bild von der Schwere der Tat machen."

Texto completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 1868/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-09

Aktenzeichen: 2 Ca 1868/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0609.2CA1868.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 102 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

"Im Rahmen der verhaltensbedingten Kündigung ist im Rahmen der Betriebsratsanhörung erforderlich, dass die behauptete Pflichtverletzung eindeutig bezeichnet wird. Dies gilt insbesondere für eine behauptete Körperverletzung. Dabei dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden, da die Anhörung kein vorgezogener Kündigungsschutzprozess ist. Es gehört aber zur ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates dazu, dass die konkrete Verletzungshandlung nach Art, Zeit und Ort detailliert beschrieben wird. Denn ohne die konkrete Beschreibung der Verletzungshandlung kann sich der Betriebsrat kein eigenes Bild von der Schwere der Tat machen."

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung vom 31.1.2008 beendet worden ist noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.7.2008 beendet werden wird.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.1.2008 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Sicherheitsmitarbeiter weiter zu beschäftigen.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Der Streitwert beträgt 11.500,00 €.

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