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5 Ca 1149/23•Arbeitsgericht Bonn, 2024-04-24, 5 Ca 1149/23
5 Ca 1149/23Tribunal do Trabalho24 de abr. de 2024
1. Spricht der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus und hat der Arbeitnehmer zur Erzielung anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugszeitraums höhere Fahrtkosten als bei fortgeführtem Arbeitsverhältnis, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber, welcher auf den Ersatz dieser Fahrtkosten gerichtet ist. 2. Die Kammer hat offengelassen, ob die erhöhten Fahrtkosten alternativ ganz oder – insbesondere unter Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten – teilweise als Abzugsposten von dem gemäß § 11 Nr. 1 KSchG anzurechnenden anderweitigen Verdienst geltend gemacht werden können. 3. Einzelfallentscheidung zur Schätzung der Annahmeverzugsvergütung bei stark schwankenden Zuschlägen vor Beginn des Annahmeverzugs.
Entscheidungsdatum: 2024-04-24
Aktenzeichen: 5 Ca 1149/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2024:0424.5CA1149.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 615 BGB, § 11 KSchG, § 280 Abs. 1 BGB, § 670 BGB, § 287 ZPO, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.035,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.600,94 € netto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.
Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 24.955,84 €.
Die Berufung wird gesondert zugelassen.
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