Arbeitsgericht Bonn, 2022-10-12, 5 Ca 228/22

5 Ca 228/22Tribunal do Trabalho12 de out. de 2022

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Regest

1. Macht ein Arbeitnehmer Annahmeverzugsvergütung geltend und wendet der Arbeitgeber Anrechnungstatbestände gemäß § 11 KSchG ein, so kann die Frage von Bewerbungen auf andere Arbeitsplätze und deren Einzelheiten nicht zum Gegenstand eines selbständig einklagbaren Auskunftsanspruchs gemacht werden. Diese Fragen sind vielmehr im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigen. 2. Einzelfallentscheidung zu den Anforderungen an die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs über Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit bei Geltendmachung von Annahmeverzugsvergütung. 3. Hinweis zum Verfahren: Der Rechtsstreit endete durch einen Gesamtvergleich bei Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens nach Zurückweisung der Berufung.

Texto completo

Arbeitsgericht Bonn — 5 Ca 228/22 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-12

Aktenzeichen: 5 Ca 228/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2022:1012.5CA228.22.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 11 KSchG, § 615, § 242 BGB

Leitsätze

    1. Macht ein Arbeitnehmer Annahmeverzugsvergütung geltend und wendet der Arbeitgeber Anrechnungstatbestände gemäß § 11 KSchG ein, so kann die Frage von Bewerbungen auf andere Arbeitsplätze und deren Einzelheiten nicht zum Gegenstand eines selbständig einklagbaren Auskunftsanspruchs gemacht werden. Diese Fragen sind vielmehr im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigen.
    1. Einzelfallentscheidung zu den Anforderungen an die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs über Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit bei Geltendmachung von Annahmeverzugsvergütung.
    1. Hinweis zum Verfahren: Der Rechtsstreit endete durch einen Gesamtvergleich bei Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens nach Zurückweisung der Berufung.

Tenor

  1. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten in Textform Auskunft zu erteilen über die Vermittlungsangebote, die ihm im Zeitraum zwischen dem 03.12.2020 und dem 31.01.2022 von der Agentur für Arbeit und/oder dem Jobcenter unterbreitet wurden, und dabei die Tätigkeit, die Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Vergütung anzugeben. Der Widerklageantrag zu 2) wird im Übrigen abgewiesen.

  2. Die Widerklageanträge zu 1), zu 3) und zu 4) werden abgewiesen.

  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

  4. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 11.540,95 €.

  5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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