Arbeitsgericht Bielefeld, 2021-10-14, 1 Ca 1001/21

1 Ca 1001/21Tribunal do Trabalho14 de out. de 2021

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Regest

1. Zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 180 S. 1 BGB aufgrund Abgabe der Kündigungserklärung ohne Vertretungsmacht. (Rn. 64) 2. Das auf einer Kündigungserklärung befindliche Schriftzeichen stellt dann keine Unterschrift dar, wenn es lediglich aus einer nahezu senkrecht verlaufenden Linie und einem kurzen wellenförmigen Auslauf besteht. Dieses Schriftzeichen kann allenfalls als ein einzelner Buchstabe („L“) gedeutet werden. Nach seinem äußeren Erscheinungsbild stellt es sich folglich nicht als Wiedergabe eines Namens, sondern als Handzeichen, d.h. als eine bewusste und gewollte Namensabkürzung dar.(Rn. 68).

Texto completo

Arbeitsgericht Bielefeld — 1 Ca 1001/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-14

Aktenzeichen: 1 Ca 1001/21

ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2021:1014.1CA1001.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 626 Abs. 1 BGB, § 623 BGB; § 126 Abs. 1 BGB, § 180 S. 1 BGB

Leitsätze

    1. Zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 180 S. 1 BGB aufgrund Abgabe der Kündigungserklärung ohne Vertretungsmacht. (Rn. 64)
    1. Das auf einer Kündigungserklärung befindliche Schriftzeichen stellt dann keine Unterschrift dar, wenn es lediglich aus einer nahezu senkrecht verlaufenden Linie und einem kurzen wellenförmigen Auslauf besteht. Dieses Schriftzeichen kann allenfalls als ein einzelner Buchstabe („L“) gedeutet werden. Nach seinem äußeren Erscheinungsbild stellt es sich folglich nicht als Wiedergabe eines Namens, sondern als Handzeichen, d.h. als eine bewusste und gewollte Namensabkürzung dar.(Rn. 68).

Tenor

  • 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung mit Schreiben vom 19.05.2021, noch mit Schreiben vom 20.05.2021, noch mit Schreiben vom 30.06.2021, noch mit Schreiben vom 30.07.2021 beendet worden ist, sondern fortbesteht.

  • 2. Der Auflösungsantrag vom heutigen Tag wird zurückgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.376,60 € festgesetzt.

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