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3 Ca 1733/20•Arbeitsgericht Bielefeld, 2020-12-02, 3 Ca 1733/20
3 Ca 1733/20Tribunal do Trabalho2 de dez. de 2020
1. Zur fristverkürzenden Stellungnahme des Betriebsrats in Verfahren gemäß § 102 BetrVG (Anschluss an BAG vom 25.05.2016 – 2 AZR 345/19) 2. Verpflichtung zur Offenbarung einer Nebentätigkeit in einem von Corona betroffenen Betrieb (konkrete/abstrakte Gefahr)
Entscheidungsdatum: 2020-12-02
Aktenzeichen: 3 Ca 1733/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2020:1202.3CA1733.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 626 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 102 BetrVG
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02.07.2020 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lagermitarbeiter weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
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