Arbeitsgericht Aachen, 2024-06-25, 2 Ca 49/24

2 Ca 49/24Tribunal do Trabalho25 de jun. de 2024

Abrir fonte

Regest

Einzelfallentscheidung zur Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

Texto completo

Arbeitsgericht Aachen — 2 Ca 49/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-25

Aktenzeichen: 2 Ca 49/24

ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2024:0625.2CA49.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2023 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000.00 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2024 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als kaufmännische Angestellte weiterzubeschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.

6. Der Streitwert beträgt 23.776,24 €.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.