Arbeitsgericht Aachen, 2024-06-18, 2 Ca 123/24

2 Ca 123/24Tribunal do Trabalho18 de jun. de 2024

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Regest

Einzelfallentscheidung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 2, 3 BetrVG

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Arbeitsgericht Aachen — 2 Ca 123/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-18

Aktenzeichen: 2 Ca 123/24

ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2024:0618.2CA123.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 102 Abs. 2, 3 BetrVG, § 1 KSchG

Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 2, 3 BetrVG

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2023 nicht beendet wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Papierfacharbeiter weiter zu beschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Berufung wird - soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.

6. Der Streitwert beträgt 13.600,00 €.

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